Eventim darf für "print@home"-Tickets keine Gebühr verlangen
Servicegebühr für selbst ausgedruckte Tickets unrechtmäßig
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Ticketverkäufer Eventim darf für selbst ausgedruckte Tickets nicht pauschal 2,50 Euro Servicegebühr
verlangen. Auch der 29,90 Euro teure sogenannte Premiumversand ist
unzulässig. Entsprechende Klauseln in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen erklärte das Hanseatische Oberlandesgericht in
Bremen für unwirksam (Az. 5 U 16/16), wie ein Sprecher mitteilte.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte Klage eingereicht. Wenn Kunden die Tickets nach dem Kauf im Internet an ihrem Computer ausdruckten, würden dem Verkäufer keine Material- oder Portokosten entstehen, erklärten die Verbraucherschützer. Nach dem Landgericht Bremen sah das nun auch das Oberlandesgericht so.
Intransparente Klauseln
Servicegebühr für selbst ausgedruckte Tickets unrechtmäßig
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Die verwendeten Klauseln seien "intransparent", begründete der 5. Zivilsenat
seine Entscheidung. Die Bearbeitungsgebühren für den
Premiumversand sollten schon im Normalpreis des Tickets enthalten
sein, hieß es weiter. Außerdem würde damit eine Vermittlungstätigkeit
vergütet, die im Interesse des Veranstalters und der Firma selbst
erbracht werde. Ähnlich sei es beim Selbstausdrucken. Dort entstünden
zudem keine eigenen Aufwendungen, deren Ersatz verlangt werden könne.
Eventim will gegen die Entscheidung vorgehen und kündigte an: "Wir haben Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt und gehen davon aus, dass es vor dem Bundesgerichtshof keinen Bestand haben wird." Eine Revision zum BGH hatte das Gericht zugelassen. Das Urteil des Landgerichts Bremen vom 31. August 2016 hat das Aktenzeichen 1 O 969/15.
Wer eine solche Service-Gebühr bei Eventim bezahlt, dem raten die Verbraucherschützer die Belege aufzubewahren. Damit lassen sich später die Gebühren möglicherweise zurückfordern. Einer der Auslöser für die Klage der Verbraucherzentrale war die AC/DC-Welttournee 2015. Hier hatte Eventim im Rahmen des Vorverkaufs zahlreiche Fans verärgert, die im Bestellvorgang nur den Premiumversand wählen konnten. Diese Kunden könnten ebenfalls bei einem rechtskräftigen Urteil die Gebühr in Höhe von 29,90 Euro zurückverlangen.
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