Themenspezial: Verbraucher & Service Klage

Eventim darf für "print@home"-Tickets keine Gebühr verlangen

Die Servicegebühr für selbst ausgedruckte Tickets von Eventim ist unrechtmäßig. Das hat das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen entschieden. Die verwendeten Klauseln seien intransparent.
Von Marleen Frontzeck-Hornke mit Material von dpa

Servicegebühr für selbstausgedruckte Tickets unrechtmäßig Servicegebühr für selbst ausgedruckte Tickets unrechtmäßig
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Ticketverkäufer Eventim darf für selbst aus­gedruckte Tickets nicht pauschal 2,50 Euro Servicegebühr verlangen. Auch der 29,90 Euro teure sogenannte Premium­versand ist unzulässig. Entsprechende Klauseln in den Allgemeinen Geschäfts­bedingungen erklärte das Hanseatische Ober­landes­gericht in Bremen für unwirksam (Az. 5 U 16/16), wie ein Sprecher mitteilte.

Die Verbraucher­zentrale Nordrhein-Westfalen hatte Klage eingereicht. Wenn Kunden die Tickets nach dem Kauf im Internet an ihrem Computer ausdruckten, würden dem Verkäufer keine Material- oder Portokosten entstehen, erklärten die Verbraucher­schützer. Nach dem Landgericht Bremen sah das nun auch das Oberlandes­gericht so.

Intransparente Klauseln

Servicegebühr für selbstausgedruckte Tickets unrechtmäßig Servicegebühr für selbst ausgedruckte Tickets unrechtmäßig
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Die verwendeten Klauseln seien "intransparent", begründete der 5. Zivilsenat seine Entscheidung. Die Bearbeitungs­gebühren für den Premiumversand sollten schon im Normalpreis des Tickets enthalten sein, hieß es weiter. Außerdem würde damit eine Vermittlungs­tätigkeit vergütet, die im Interesse des Veranstalters und der Firma selbst erbracht werde. Ähnlich sei es beim Selbstaus­drucken. Dort entstünden zudem keine eigenen Aufwendungen, deren Ersatz verlangt werden könne.

Eventim will gegen die Entscheidung vorgehen und kündigte an: "Wir haben Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt und gehen davon aus, dass es vor dem Bundesgerichtshof keinen Bestand haben wird." Eine Revision zum BGH hatte das Gericht zugelassen. Das Urteil des Landgerichts Bremen vom 31. August 2016 hat das Aktenzeichen 1 O 969/15.

Wer eine solche Service-Gebühr bei Eventim bezahlt, dem raten die Verbraucher­schützer die Belege aufzubewahren. Damit lassen sich später die Gebühren möglicherweise zurückfordern. Einer der Auslöser für die Klage der Verbraucher­zentrale war die AC/DC-Welttournee 2015. Hier hatte Eventim im Rahmen des Vorverkaufs zahlreiche Fans verärgert, die im Bestellvorgang nur den Premiumversand wählen konnten. Diese Kunden könnten ebenfalls bei einem rechtskräftigen Urteil die Gebühr in Höhe von 29,90 Euro zurück­verlangen.

Erst kürzlich haben wir darüber berichtet, dass die Klagen über Telefon-Abzocke zunehmen.

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