Urteil

Nach dem Tod des Kindes: Eltern erben Facebook-Konto

Das Land­gerichts Berlin hat in einem Urteil entschieden, dass das Facebook-Konto eines minder­jährigen Kindes nach dessen Tod an die Eltern vererbt wird. Facebook darf ihnen den Zugang zum Account auch nicht aufgrund von Daten­schutz­bedenken verwehren.
Von Rita Deutschbein mit Material von dpa

Nach dem Tod des Kindes: Eltern erben Facebook-Konto Urteil: Eltern erben Facebook-Konto des Kindes
Bild: dpa, teltarif.de
Stirbt ein Mensch, haben die Nachkommen die Aufgabe, dessen Nachlass zu regeln. Schwierig ist dies aber, wenn es um digitale Accounts geht. Haben die Hinterbliebenen nicht die notwendigen Zugangsdaten beispielsweise für das Facebook-Profil des Verstorbenen, war sich die Schließung des Accounts oder der Zugriff auf diesen aber bislang recht mühsam. Dies könnte sich künftig ändern: Das Landgericht Berlin entschied in einem Urteil, dass Eltern Anspruch auf Zugang zum Facebook-Konto ihres verstorbenen Kindes haben.

Nach dem Tod des Kindes: Eltern erben Facebook-Konto Urteil: Eltern erben Facebook-Konto des Kindes
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Der Vertrag mit dem Sozialen Netzwerk sei Teil des Erbes, heißt es in der Entscheidung. Die Richter wollten den digitalen Nachlass nicht anders behandelt sehen als etwa Briefe oder Tagebücher. Geklagt hatte eine Frau, deren Tochter 2012 unter bisher ungeklärten Umständen tödlich verunglückt war. Die Mutter hofft, über das Facebook-Konto etwaige Hinweise auf Motive für einen möglichen Suizid ihrer Tochter zu bekommen.

Facebook äußerte Bedenken

Das Persönlichkeitsrecht des verstorbenen Kindes stehe der Entscheidung nicht entgegen, so die Richter. Als Sorgeberechtigte seien die Eltern berechtigt zu wissen, wie und worüber ihr minderjähriges Kind im Internet kommuniziere - sowohl zu Lebzeiten als auch nach dessen Tod. Die Tochter der Klägerin ist im Dezember 2012 im Alter von 15 Jahren gestorben. Facebook hatte deren Account daraufhin in den sogenannten Gedenkzustand versetzt, der bewirkt, dass ein Zugang zum Konto nur noch von Facebook-Freunden des Verstorbenen möglich ist.

Der Zugriff der Eltern auf Pinnwandeinträge und Chats der Tochter verletzt nach Ansicht der Richter auch nicht die Datenschutzrechte der Kommunikationspartner der Tochter. Facebook äußerte dagegen Bedenken: "Wir bemühen uns darum, eine Lösung zu finden, die der Familie hilft und gleichzeitig die Privatsphäre Dritter, die möglicherweise betroffen sind, schützt", teilte ein Sprecher mit.

Dem Anwalt der Eltern, Christian Pfaff, zufolge, ist es das erste Urteil in Deutschland, das die Vererbbarkeit eines Facebook-Kontos feststellt. Auch eine gesetzliche Regelung gebe es bisher nicht. Weiter offen sei allerdings, ob Facebook auch den Erben eines Erwachsenen vollständigen Zugang zum Konto des Verstorbenen gewähren muss.

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