Urteil: De-Mail-Werbung von GMX war wettbewerbswidrig
GMX: De-Mail-Werbung war wettbewerbswidrig
Screenshot: teltarif.de
Die Werbung des zur United-Internet-Gruppe gehörenden Unternehmens
1&1 für den De-Mail-Dienst beim konzerneigenen
E-Mail-Anbieter GMX war wettbewerbswidrig - zumindest solange, bis der
Anbieter tatsächlich offiziell für die De-Mail akkreditiert wurde. Das hat das
Oberlandesgericht Köln entschieden (Az.: 6 U 174/12, Urteil vom
17. Mai 2013), wie die Kanzlei Dr. Bahr berichtet.
Konkret hatte die 1&1-Tochter 1&1 Mail & Media GmbH auf der GMX-Website im
März 2011 mit der Aussage geworben:
"GMX De-Mail. Die amtliche E-Mail. Sichern Sie sich jetzt Ihre persönliche Adresse! Kostenlos
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Landgericht Köln: Werbeausssage in doppelter Hinsicht irreführend
GMX: De-Mail-Werbung war wettbewerbswidrig
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Die Klägerin, "ein weltweit tätiges Post- und Logistikunternehmen", hatte sich gegen 1&1
vor dem Landgericht Köln (Az.: 81 O 25/12, Urteil vom 6. September 2012) zunächst in zwei Punkten durchgesetzt. Zum
einen werde der "durchschnittliche Verbraucher" in die Irre geführt, da die Werbeaussage
suggeriere, es handele sich um eine amtliche, hoheitliche Leistung.
Zum anderen habe die Werbung den Eindruck vermittelt, das Produkt könne bereits genutzt werden. Die offizielle Akkreditierung der neu gegründeten Tochter 1&1 De-Mail GmbH für den De-Mail-Dienst durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) erfolgte jedoch erst am 5. März dieses Jahres.
1&1 ging gegen das Urteil des Kölner Landgerichts in Berufung - und war nun zumindest teilweise erfolgreich. Das Oberlandesgericht der Domstadt befand, "auch aus der Sicht eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers" stelle "die Verwendung des Begriffs 'amtlich' keine Irreführung dar". Ebenso entstehe - entgegen der Sicht des Landgerichts - durch die Aussage "GMX De-Mail - die amtliche E-Mail" nicht der Eindruck, "es handele sich gerade um ein Produkt der Beklagten, das Eigenschaften aufweise, die über die De-Mail-Dienste anderer Anbieter hinausgehen würden".
OLG Köln: Werbung war bis zur offiziellen De-Mail-Akkreditierung unzulässig
Allerdings stellte auch das Oberlandesgericht Köln fest: Solange 1&1 noch nicht in der Lage war, den De-Mail-Dienst anzubieten, "war die beanstandete Aussage (...) zu untersagen, weil sie (...) so zu verstehen war, der De-Mail-Dienst werde von der Beklagten bereits angeboten". Ein User erwarte bei "im Netz angebotenen Dienstleistungen, bei denen eine Registrierung zur Nutzung erforderlich ist, (...) dass er nach Anmeldung und Registrierung das Angebot auch direkt nutzen kann".
Auch könne sich 1&1, so das OLG, nicht darauf berufen, der Nutzer habe gewusst, dass die De-Mail-Dienste mangels Akkreditierung noch nicht gestartet waren. Vielmehr habe der Verbraucher die Werbung so verstehen können, "dass der Dienst der Beklagten nunmehr die Akkreditierung erhalten" hätte.
Rechtsstreit durch mittlerweile erfolgte Akkreditierung nun erledigt
Da die De-Mail-Akkreditierung für GMX und Web.de am 5. März dieses Jahres aber offiziell abgeschlossen wurde (teltarif.de berichtete), hat sich das Thema für United Internet nun in Gänze erledigt. "Es war daher antragsgemäß die Erledigung des Rechtsstreits festzustellen", konstatierte das Kölner Oberlandesgericht. Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.