Urteil: Auszahlungs-Gebühr von Prepaid-Restguthaben unzulässig
Urteil: Auszahlungs-Gebühr unzulässig
Bild: Rafa Irusta - Fotolia.com
Wenn ein Prepaid-Mobilfunkvertrag endet, darf der Anbieter für die Auszahlung des Restguthabens keine Gebühren verlangen. Entsprechende Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) seien unwirksam, urteilte das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (Urteil vom 27.03.2012, Aktenzeichen 2 U 2/11). Sie benachteiligten die Kunden unangemessen. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (vzbv) hatte zuvor vor dem Landgericht Kiel geklagt und Recht bekommen, wie das Gericht mitteilte. Dagegen war der Mobilfunkanbieter in Berufung gegangen.
Urteil: Auszahlungs-Gebühr unzulässig
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Dieser hatte 6 Euro für die Auszahlung der Restguthabens verlangt. Die Auszahlung sei aber keine echte Leistung. Der Anbieter versuche, "über das Entgelt Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten auf den Kunden abzuwälzen", befand das Gericht. Auch die ebenso beanstandeten Mahngebühren in Höhe von 9,95 Euro und Kosten für Rücklastschriften in Höhe von 19,95 Euro seien überhöht und entsprechende AGB-Klauseln unwirksam.
Bestätigung einer Entscheidung von 2011
Im vergangenen Jahr hatte es bereits eine ähnliche Entscheidung gegeben, damals vom Kieler Landgericht. Der betroffene Anbieter war damals klarmobil, wer nun vor Gericht den Kürzeren zog, wurde noch nicht bekannt. Der Richterspruch bezieht sich nach Ansicht des Providers jedoch nur auf reine Prepaid-Tarife, wie vor einigen Wochen durch die Beschwerde eines teltarif.de-Lesers zu Tage trat. klarmobil zog jedoch sogar bei diesen Tarifen weiterhin eine unberechtigte Gebühr ein, wollte diese Vorgänge intern jedoch prüfen.