Trotz Urteil: klarmobil kassiert weiterhin Auszahlungsgebühr
Bei callmobile und debitel light
wird noch immer eine Auszahlungsgebühr
in Höhe von 6 Euro fällig
Montage: teltarif.de
Der zur freenet AG gehörende Mobilfunk-Discounter
klarmobil darf Prepaid-Kunden nach einem
Urteil des Landgerichts Kiel keine Auszahlungsgebühr in Höhe von 6 Euro berechnen. teltarif.de
hatte über das Urteil vom März vergangenen Jahres (Az.: 18 O 243/10) berichtet. Dennoch berechnet freenet bei seinen diversen
Mobilfunk-Discount-Marken weiterhin Auszahlungsgebühren.
Zwar ist die entsprechende Klausel "Rückzahlung des Guthabens bei Kündigung", mit der dem Kunden 6 Euro für die Rücküberweisung etwaigen Restguthabens abknöpft werden, bei klarmobil mittlerweile aus den Preislisten verschwunden. Bei der klarmobil-Tochter callmobile sowie deren Untermarke debitel light verlangt das Unternehmen aber nach wie vor das nicht gerade geringe Entgelt in Höhe von 6 Euro.
Unternehmen: Urteil gilt nur für reine Prepaid-Tarife
Bei callmobile und debitel light
wird noch immer eine Auszahlungsgebühr
in Höhe von 6 Euro fällig
Montage: teltarif.de
Nachdem sich ein callmobile-Kunde bei teltarif.de beschwert hatte, konfrontierten wir das
Unternehmen mit der Angelegenheit und fragten nach, warum man bei den Tochtermarken nach wie vor die
vom Landgericht Kiel doch eigentlich für unzulässig erklärte Auszahlung kassiert. Wir erhielten eine
überraschende Antwort des "Teamleiters Kundenservice" bei klarmobil und callmobile: "Tatsächlich
bezieht sich das Urteil auf reine Prepaidkarten. Da Herr xxxx [Anm.: unser teltarif-Leser] keinen
reinen Prepaidtarif abgeschlossen hat, wurde der Kündigungsprozess unter Berücksichtigung der Gebühr
abgewickelt. Herr xxxx hat bei beiden Karten den Tarif clever 3 abgeschlossen, ein reiner
Prepaidtarif wäre bei uns der clevertoGo Tarif."
Formal mag das Unternehmen Recht haben: Das Urteil des Landgerichts Kiel bezieht sich in der Tat auf die damaligen Prepaid-AGB von klarmobil und nicht auf die per Pseudo-Prepaid-Verfahren (nutzt die Postpaid-Plattform des jeweiligen Netzbetreibers) realisierten Tarifmodelle der freenet-Discounter. Doch auch hier laden Kunden ihr Guthaben per manueller oder regelmäßiger Lastschrift auf und laufen Gefahr, dass zum Zeitpunkt einer Kündigung durch sie oder den Anbieter ein mehr oder minder hohes Guthaben auf dem virtuellen Kundenkonto verbleibt. Übrigens: Auch beim "reinen Prepaid-Tarif" clevertoGo verlangt der Anbieter die Auszahlungsgebühr.
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Die Auszahlungsgebühr - hier in der Preisliste des Prepaid-Tarifs clevertoGo von callmobile
Screenshot: teltarif.de
Weite Teile der Urteilsbegründung des Landgerichts Kiel treffen im übrigen genauso auf die
Quasi-Prepaid-Angebote des freenet-Konzerns zu. So schreiben die Richter, es sei "von einer
grundsätzlichen Rückerstattungspflicht in den Fällen der Vorleistung auszugehen". Das Kieler
Landgericht sieht hier eine Parallele zu Vorleistungen, die Kunden beispielsweise beim
Stromversorger (Abschlag) oder Vermieter (Nebenkostenvorauszahlung) leisten müssen: "Im Falle
einer Zuvielleistung des Kunden beziehungsweise Mieters wird hier zweifelsfrei von einer
Rückerstattungspflicht des Anbieters beziehungsweise Vermieters gegenüber dem Kunden
beziehungsweise Mieter ausgegangen."
Auch das folgende - auf die Prepaid-AGB von klarmobil ausgerichtete - Statement des Gerichts trifft genauso auf die Quasi-Prepaid-Angebote des Anbieters zu: "Ein besonderes Interesse der Beklagten an einer Gebührenerhebung für die Guthabenerstattung ist nicht ersichtlich. Die Vorleistungspflicht des Kunden besteht nur und gerade, weil bei Prepaid-Verträgen keine monatliche Grundgebühr anfällt und der sich daraus ergebende Nachteil durch die Vorleistung kompensiert wird."
klarmobil verteidigt strittige Gebühr, prüft aber Änderung
Auf nochmalige Anfrage unserer Redaktion bei klarmobil, ob man die Auszahlungsgebühr bei den Tochtermarken tatsächlich für begründet und kundenfreundlich hält, signalisiert das Unternehmen zumindest ein leichtes Einlenken. Man prüfe die Gebühr derzeit und könne sich vorstellen, dass man diesen Punkt im Sinne "einer attraktiven Preisgestaltung" verändern werde.
Ansonsten verteidigt man die Gebühr bei klarmobil jedoch weiterhin: Einerseits verweist man darauf, dass sich das Urteil des LG Kiel formal nur auf Prepaid-Angebote der Marke klarmobil beziehe. Andererseits richte sich die erhobene Gebühr nach dem internen Aufwand sowie den "Prozesskosten".