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Trotz Urteil: klarmobil kassiert weiterhin Auszahlungsgebühr

6-Euro-Gebühr wird bei callmobile und debitel light weiterhin verlangt
Von Marc Kessler

Auszahlungsgebühr Bei callmobile und debitel light
wird noch immer eine Auszahlungsgebühr
in Höhe von 6 Euro fällig
Montage: teltarif.de
Der zur freenet AG gehörende Mobilfunk-Discounter klarmobil darf Prepaid-Kunden nach einem Urteil des Landgerichts Kiel keine Auszahlung­sgebühr in Höhe von 6 Euro berechnen. teltarif.de hatte über das Urteil vom März vergangenen Jahres (Az.: 18 O 243/10) berichtet. Dennoch berechnet freenet bei seinen diversen Mobilfunk-Discount-Marken weiterhin Auszahlungs­gebühren.

Zwar ist die entsprechende Klausel "Rückzahlung des Guthabens bei Kündigung", mit der dem Kunden 6 Euro für die Rücküberweisung etwaigen Restguthabens abknöpft werden, bei klarmobil mittlerweile aus den Preislisten verschwunden. Bei der klarmobil-Tochter callmobile sowie deren Untermarke debitel light verlangt das Unternehmen aber nach wie vor das nicht gerade geringe Entgelt in Höhe von 6 Euro.

Unternehmen: Urteil gilt nur für reine Prepaid-Tarife

Auszahlungsgebühr Bei callmobile und debitel light
wird noch immer eine Auszahlungsgebühr
in Höhe von 6 Euro fällig
Montage: teltarif.de
Nachdem sich ein callmobile-Kunde bei teltarif.de beschwert hatte, konfrontierten wir das Unternehmen mit der Angelegenheit und fragten nach, warum man bei den Tochtermarken nach wie vor die vom Landgericht Kiel doch eigentlich für unzulässig erklärte Auszahlung kassiert. Wir erhielten eine überraschende Antwort des "Teamleiters Kundenservice" bei klarmobil und callmobile: "Tatsächlich bezieht sich das Urteil auf reine Prepaidkarten. Da Herr xxxx [Anm.: unser teltarif-Leser] keinen reinen Prepaidtarif abgeschlossen hat, wurde der Kündigungs­prozess unter Berück­sichtigung der Gebühr abgewickelt. Herr xxxx hat bei beiden Karten den Tarif clever 3 abgeschlossen, ein reiner Prepaidtarif wäre bei uns der clevertoGo Tarif."

Formal mag das Unternehmen Recht haben: Das Urteil des Landgerichts Kiel bezieht sich in der Tat auf die damaligen Prepaid-AGB von klarmobil und nicht auf die per Pseudo-Prepaid-Verfahren (nutzt die Postpaid-Plattform des jeweiligen Netzbetreibers) realisierten Tarifmodelle der freenet-Discounter. Doch auch hier laden Kunden ihr Guthaben per manueller oder regelmäßiger Lastschrift auf und laufen Gefahr, dass zum Zeitpunkt einer Kündigung durch sie oder den Anbieter ein mehr oder minder hohes Guthaben auf dem virtuellen Kundenkonto verbleibt. Übrigens: Auch beim "reinen Prepaid-Tarif" clevertoGo verlangt der Anbieter die Auszahlungs­gebühr.

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callmobile-Preisliste Die Auszahlungsgebühr - hier in der Preisliste des Prepaid-Tarifs clevertoGo von callmobile
Screenshot: teltarif.de
Weite Teile der Urteils­begründung des Landgerichts Kiel treffen im übrigen genauso auf die Quasi-Prepaid-Angebote des freenet-Konzerns zu. So schreiben die Richter, es sei "von einer grundsätzlichen Rückerstattungs­pflicht in den Fällen der Vorleistung auszugehen". Das Kieler Landgericht sieht hier eine Parallele zu Vorleistungen, die Kunden beispielsweise beim Stromversorger (Abschlag) oder Vermieter (Nebenkosten­vorauszahlung) leisten müssen: "Im Falle einer Zuvielleistung des Kunden beziehungsweise Mieters wird hier zweifelsfrei von einer Rückerstattungs­pflicht des Anbieters beziehungsweise Vermieters gegenüber dem Kunden beziehungsweise Mieter ausgegangen."

Auch das folgende - auf die Prepaid-AGB von klarmobil ausgerichtete - Statement des Gerichts trifft genauso auf die Quasi-Prepaid-Angebote des Anbieters zu: "Ein besonderes Interesse der Beklagten an einer Gebührenerhebung für die Guthaben­erstattung ist nicht ersichtlich. Die Vorleistungspflicht des Kunden besteht nur und gerade, weil bei Prepaid-Verträgen keine monatliche Grundgebühr anfällt und der sich daraus ergebende Nachteil durch die Vorleistung kompensiert wird."

klarmobil verteidigt strittige Gebühr, prüft aber Änderung

Auf nochmalige Anfrage unserer Redaktion bei klarmobil, ob man die Auszahlungsgebühr bei den Tochtermarken tatsächlich für begründet und kundenfreundlich hält, signalisiert das Unternehmen zumindest ein leichtes Einlenken. Man prüfe die Gebühr derzeit und könne sich vorstellen, dass man diesen Punkt im Sinne "einer attraktiven Preisgestaltung" verändern werde.

Ansonsten verteidigt man die Gebühr bei klarmobil jedoch weiterhin: Einerseits verweist man darauf, dass sich das Urteil des LG Kiel formal nur auf Prepaid-Angebote der Marke klarmobil beziehe. Andererseits richte sich die erhobene Gebühr nach dem internen Aufwand sowie den "Prozesskosten".

Der Kommentar von teltarif-Redakteur Marc Kessler
teltarif-Redakteur Marc Kessler Bei der freenet-Mobilfunk-Discount-Sparte spielt man klar auf Zeit: Denn auch wenn sich das Urteil gegen klarmobil, das übrigens der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) errungen hatte, nicht explizit auf die (Quasi-Prepaid-) Angebote der Tochter-Marken bezieht, muss man kein Prophet sein, um sich künftige Gerichtsentscheide in punkto Auszahlungsgebühr vorzustellen. Statt an einer überteuerten Auszahlungsgebühr festzuhalten, sollte sich das Unternehmen seinen Ruf damit nicht unnötig kaputt machen.

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