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Kostenpflichtige Service-Nummern in Widerrufsbelehrungen verboten?

Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass Händler unter bestimmten Bedingungen kostenpflichtige Service-Nummern in den Widerrufsbelehrungen angeben dürfen.
Von Daniel Rottinger

Dürfen Händler kostenpflichtige Service-Nummern verwenden? Dürfen Händler kostenpflichtige Service-Nummern verwenden?
Bild: teltarif
Die Frage, ob Händler eine kostenpflichtige Service-Nummer in der Widerrufsbelehrung angeben dürfen, beschäftigte das Landgericht Hamburg. Im konkreten Fall hatte der Händler in seiner Widerrufsbelehrung eine kostenpflichtige 01805-Telefonnummer verwendet, wie das Beratungsportal e-recht-24.de in einem Artikel berichtet [Link entfernt] .

Das Unternehmen hatte für Anrufe bei der 01805er-Nummer maximal 42 Cent pro Minute bzw. 14 Cent pro Minute als anfallende Kosten angegeben. Ob dies rechtens sei wollte die Wettbewerbszentrale wissen. Schließlich dürfen seit dem neuen Verbraucherrecht von 2014, Händler für vertragsbezogene Anrufe nur Hotlines zum Normaltarif anbieten.

Kostenpflichtige Nummern sind erlaubt, aber...

Dürfen Händler kostenpflichtige Service-Nummern verwenden? Dürfen Händler kostenpflichtige Service-Nummern verwenden?
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Dem Urteil von Anfang November (Az. 312 O 21/15) zufolge darf der Händler eine solche Nummer verwenden, der Kunde würde dadurch nicht an der Kontakt­aufnahme im Widerrufsfall gehindert. Stattdessen sei die Praxis in Ordnung, solange sich der Händler nicht an den Telefongebühren bereichern würde, urteilten die Richter. In besagtem Fall gingen die Einnahmen aus den Telefongebühren an den Provider. Zudem könne der Kunde auch gebührenfrei per E-Mail mit dem Händler in Kontakt treten.

Die Wettbewerbszentrale hat gegen das Urteil Berufung eingelegt: "Ein erhöhter Tarif werde nicht dadurch zum Grundtarif, dass die erzielten Mehreinnahmen beim Telekommunikationsdienstleister verbleiben", schreibt die Wettbewerbszentrale in einer Pressemitteilung.

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