Streit um Internet-Nutzung

Urteil: Porno gucken und privates Surfen am Arbeitsplatz kein Kündigungs­grund

Einem Auszubildenden wurde wegen der privaten Nutzung des Internets und dem Anschauen von Pornofilmen am Arbeitsplatz gekündigt. Das Landes­arbeits­gericht Rheinland-Pfalz sah jedoch keinen ausreichenden Kündigungs­grund und urteilte zugunsten des Entlassenen. Der Fall im Detail.
Von Rita Deutschbein

Das private Surfen im Internet und das Anschauen von Pornos während der Arbeitszeit ist kein zwingender Kündigungs­grund (Aktenzeichen: 10 Sa 173/13 [Link entfernt] ). Das entschied das Landes­arbeits­gericht Rheinland-Pfalz nach einer Klage eines Auszubildenden im dritten Lehrjahr. Dem 1986 geborenen Auszu­bildenden zum Verkäufer wurde von seinem Betrieb fristlos gekündigt, mit der Begründung, er habe in seiner Arbeitszeit privat im Internet gesurft sowie Pornoseiten besucht und zudem über das Unternehmen bei Amazon bestellt, ohne die Rechnungen zu begleichen. Der Entlassene wehrte sich gegen die Kündigung und legte Klage beim Arbeitsgericht ein. Das Landes­arbeits­gericht Rheinland-Pfalz erklärte die Kündigung in zweiter Instanz für unwirksam.

Der Hintergrund der Klage

Urteil: Porno gucken und privates Surfen am Arbeitsplatz kein Kündigungs­grund Privates Surfen am Arbeitsplatz ist kein Kündigungs­grund
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Zum 01. Mai 2012 begann das Ausbildungs­verhältnis zwischen dem Kläger und dem Möbel­fachgeschäft "S. Möbel". Mit dem Berufs­ausbildungs­vertrag zum Kaufmann unterschrieb der Azubi eine Betriebsvereinbarung, die den Angestellten des Unternehmens die Nutzung des Internets zu privaten Zwecken untersagt. Gegen diese Regelung soll der Auszubildende mehrfach verstoßen haben. Daher kündigte der Betrieb ihm zum 13. November 2012 fristlos. In der Begründung heißt es, der Angestellte habe "über unser Unternehmen […] bei Amazon bestellt und dies nicht bezahlt. (Kopie Schreiben Inkasso)". Außerdem habe er "mehrfach das Internet für private Zwecke genutzt um sich Pornoseiten anzusehen, (festgestellt am 12. November 2012) wie in der Betriebs­vereinbarung vom 02. Mai 2012 Anhang zum Arbeits­vertrag Ihnen mitgeteilt wurde, ist dies untersagt und führt zur Kündigung, aus diesen angegebenen schweren Gründen kündigen wir Ihnen fristlos nach BBiG § 22 Abs. 2.1."

Der Auszubildende wehrte sich gegen die Kündigung, legte am 22. November 2012 Klage beim Arbeits­gericht Kaisers­lautern ein und verlangte seine Weiter­beschäftigung bis zum Ende der Ausbildung sowie die Zahlung der restlichen Ausbildungsvergütung für Oktober 2012. Außerdem forderte er die Herausgabe seiner Lohn­abrechnungen sowie die schriftliche Anzeige des Ausbildungs­verhältnisses bei der IHK für die Pfalz.

Kläger erhält in erster Instanz Recht

In der ersten Instanz gab das Arbeits­gericht dem Kläger in einem Urteil vom 12. Februar 2013 weitestgehend Recht. Das Ausbildungs­verhältnis, so die Begründung des Gerichts, ist durch die fristlose Kündigung vom 13. November 2012 nicht aufgelöst worden, da kein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher könne gegeben sein, wenn der Auszubildende seine vertraglichen Haupt­leistungs­pflichten und/oder vertragliche Neben­pflichten erheblich verletzt oder das System des Betriebs durch das Herunterladen hoher Datenmengen gestört hat. Auch ist eine Kündigung begründet, wenn der Ruf des Unternehmens durch die Rückverfolgung herunter­geladener Daten wie beispielsweise porno­grafischer Inhalte geschädigt werden könnte.

Der Arbeitgeber hat laut Gericht aber nicht hinreichend darlegen können, dass der Kläger entweder alleinigen Zugang zum Laptop gehabt oder zu den jeweiligen Zeiten allein im Geschäft gewesen ist. Das Unternehmen ist dem Urteil nach zudem zur Erteilung der Lohnabrechnungen verpflichtet.

Das Möbelhaus legte nach dem Urteil Berufung ein, was in Teilen erfolgreich war. Wie das Urteil des Gerichts in zweiter Instanz ausgefallen ist, lesen Sie auf der nächsten Seite.

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