Urteil: Porno gucken und privates Surfen am Arbeitsplatz kein Kündigungsgrund
Das private Surfen im Internet und das Anschauen von Pornos während der Arbeitszeit ist kein zwingender Kündigungsgrund (Aktenzeichen: 10 Sa 173/13 [Link entfernt] ). Das entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz nach einer Klage eines Auszubildenden im dritten Lehrjahr. Dem 1986 geborenen Auszubildenden zum Verkäufer wurde von seinem Betrieb fristlos gekündigt, mit der Begründung, er habe in seiner Arbeitszeit privat im Internet gesurft sowie Pornoseiten besucht und zudem über das Unternehmen bei Amazon bestellt, ohne die Rechnungen zu begleichen. Der Entlassene wehrte sich gegen die Kündigung und legte Klage beim Arbeitsgericht ein. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz erklärte die Kündigung in zweiter Instanz für unwirksam.
Der Hintergrund der Klage
Privates Surfen am Arbeitsplatz ist kein Kündigungsgrund
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Zum 01. Mai 2012 begann das Ausbildungsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Möbelfachgeschäft
"S. Möbel". Mit dem Berufsausbildungsvertrag zum Kaufmann unterschrieb der Azubi eine
Betriebsvereinbarung, die den Angestellten des Unternehmens die Nutzung des Internets zu privaten
Zwecken untersagt. Gegen diese Regelung soll der Auszubildende mehrfach verstoßen haben. Daher
kündigte der Betrieb ihm zum 13. November 2012 fristlos. In der Begründung heißt es, der Angestellte
habe "über unser Unternehmen […] bei Amazon bestellt und dies nicht bezahlt. (Kopie Schreiben Inkasso)".
Außerdem habe er "mehrfach das Internet für private Zwecke genutzt um sich Pornoseiten anzusehen,
(festgestellt am 12. November 2012) wie in der Betriebsvereinbarung vom 02. Mai 2012
Anhang zum Arbeitsvertrag Ihnen mitgeteilt wurde, ist dies untersagt und führt zur Kündigung,
aus diesen angegebenen schweren Gründen kündigen wir Ihnen fristlos nach BBiG § 22 Abs. 2.1."
Der Auszubildende wehrte sich gegen die Kündigung, legte am 22. November 2012 Klage beim Arbeitsgericht Kaiserslautern ein und verlangte seine Weiterbeschäftigung bis zum Ende der Ausbildung sowie die Zahlung der restlichen Ausbildungsvergütung für Oktober 2012. Außerdem forderte er die Herausgabe seiner Lohnabrechnungen sowie die schriftliche Anzeige des Ausbildungsverhältnisses bei der IHK für die Pfalz.
Kläger erhält in erster Instanz Recht
In der ersten Instanz gab das Arbeitsgericht dem Kläger in einem Urteil vom 12. Februar 2013 weitestgehend Recht. Das Ausbildungsverhältnis, so die Begründung des Gerichts, ist durch die fristlose Kündigung vom 13. November 2012 nicht aufgelöst worden, da kein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher könne gegeben sein, wenn der Auszubildende seine vertraglichen Hauptleistungspflichten und/oder vertragliche Nebenpflichten erheblich verletzt oder das System des Betriebs durch das Herunterladen hoher Datenmengen gestört hat. Auch ist eine Kündigung begründet, wenn der Ruf des Unternehmens durch die Rückverfolgung heruntergeladener Daten wie beispielsweise pornografischer Inhalte geschädigt werden könnte.
Der Arbeitgeber hat laut Gericht aber nicht hinreichend darlegen können, dass der Kläger entweder alleinigen Zugang zum Laptop gehabt oder zu den jeweiligen Zeiten allein im Geschäft gewesen ist. Das Unternehmen ist dem Urteil nach zudem zur Erteilung der Lohnabrechnungen verpflichtet.