Urteil

Handy-Werbung mit "0 Euro Zuzahlung" kann Irreführung sein

"0 Euro Zuzahlung" bei einem Tarif mit Handy klingt gut - doch manchmal muss der Kunde trotzdem zuerst einmal für das Handy bezahlen. Das Landgericht Düsseldorf hat dem einen Riegel vorgeschoben.
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Handy-Werbung kann Irreführung sein Handy-Werbung mit "0 Euro Zuzahlung" kann Irreführung sein
Bild: Pixabay
Obwohl die Handy-Subventionierung für die Kunden heutzutage kaum noch preislich interessant ist, gibt es sie immer noch: In Kombination mit 24-Monatsverträgen winken zum Teil Rabatte auf Mittelklasse-Handys wie die Mini- oder Compact-Serien, deren Modelle etwas kleiner sind als die Spitzenmodelle der Hersteller.

Eine Zeitlang war es so üblich, dem Neukunden oder Vertragsverlängerer Einsteiger- oder Mittelklasse-Geräte bei Vertragsabschluss ohne Zuzahlung mitzugeben - oft wurde hierfür prominent mit "0 Euro Zuzahlung" geworben. Diese Werbung kann allerdings irreführend sein, stellte ein Gericht fest.

Kunde muss vorab informiert werden

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Die Wettbewerbszentrale weist auf ein Gerichtsurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 11. März hin (Az. 38 O 66/15), das sie selbst erwirkt hatte.

Die Beklagte hatte im Jahr 2014 über eine Internetplattform den Abschluss von Mobilfunkverträgen vermittelt, zum Teil waren diese mit einem Smartphone gekoppelt. Für das beiliegende Smartphone wurde geworben mit der Aussage "0 Euro Zuzahlung". Allerdings musste der Kunde zuerst eine Zahlung für das Gerät an den Mobilfunkdienstleister entrichten. Erst nachträglich wurde dem Kunden dieser Betrag von dem Händler wieder erstattet.

Das Problem dabei war: Über diese Tatsache wurde der Kauf-Interessent vorab an keiner Stelle informiert. Derartige Klauseln finden sich ja manchmal im Sternchentext, doch selbst hier hat der Händler den Kunden nicht über die Zahlungspflicht und die anschließende Erstattung informiert. Letztendlich erfuhr der Kunde dies erst bei der Bestellung aus der genauen Kostenaufstellung. Die Wettbewerbszentrale sah nach eigener Aussage in der "blickfangmäßigen Werbeaussage" eine Irreführung des Verbrauchers, beanstandete diese und klagte auf Unterlassung.

Das Gericht schloss sich der Argumentation der Wettbewerbszentrale an und sah in der Werbung eine Irreführung über den Preis. Da vom Käufer zuerst eine Zuzahlung zu leisten sei, sei die Preisangabe "0 Euro Zuzahlung" falsch. Richtig werde die Aussage nach Ansicht des Gerichts auch nicht dadurch, dass der Kaufpreis hinterher erstattet wird. Beim Vertrieb von Mobilfunkverträgen gebündelt mit einem Smartphone sei es der Käufer gewohnt, "Angaben über Zuzahlungen in gleicher Weise blickfangmäßig zu erfassen wie den monatlichen Entgeltbetrag". Darum komme den Angaben zu einer Hardware-Zuzahlung auch "eine erhebliche Bedeutung und Anlockwirkung" zu.

Selbst in erläuternden Fußnoten dürfe der Kunde allenfalls weitere Einzelheiten zur Werbung und zum Produkt erwarten, aber nicht eine Rücknahme des Werbeversprechens. Bei einer "0-Euro-Zuzahlung" geht der Kunde nach Ansicht des Gerichts davon aus, dass er sich nicht weiter mit diesem Vertragsbestandteil befassen muss. Wenn dann aber trotzdem eine Zahlung fällig wird, müsse der Kunde die Erstattung abwarten und regelmäßig überprüfen, ob diese auch wirklich eintrifft.

Ähnliche Praktiken gibt es mitunter auch bei Mobilfunkverträgen ohne Hardware - es handelt sich dabei um Auszahlungsmodelle. Wie diese funktionieren, haben wir in unserem separaten Artikel Tarif-Deals und Aktionen: So finden Sie den günstigsten Handy-Tarif erläutert.

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