Verbraucher

Urteil: Durchgestrichene Preise nicht immer zulässig

Das Landgericht Bochum hat ein Urteil ausgesprochen, das die Werbung mit durchgestrichenen Preisen nicht immer zulässig ist. Im konkreten Fall habe ein Händler die Kunden durch durchgestrichene UVP getäuscht.
Von Marleen Frontzeck-Hornke

Urteil zu Werbung mit durchgestrichenen Preisen Urteil zu Werbung mit durchgestrichenen Preisen
Bild: matttilda -Fotolia.cim, Montage: teltarif.de
Händler locken in ihrer Werbung oft gerne mit durchgestrichenen Preisen, um den Kunden damit einen Preisvorteil zu signalisieren. Allerdings können die Händler bei dieser Art von Werbung auch ins Fettnäpfchen treten, wie ein Urteil des Landgerichts Bochum deutlich macht, wie e-recht24.de [Link entfernt] berichtet.

Demnach habe ein Händler den Preis von 29,99 Euro für eine iPhone-Schutzhülle durchgestrichen und direkt daneben den Preis von 7,99 Euro platziert. Einen offensichtlichen Hinweis dazu, dass es sich bei dem teureren Betrag "nur" um die UVP handele gab es nicht. Nur ein Sternchen-Hinweis habe den Kunden darüber informiert, dass der durchgestrichene Preis die UVP sei. Hinzu kommt dem Bericht zufolge noch, dass der besagte Händler keine Preisempfehlung abgegeben habe sowie andere Händler das Produkt auch nicht zu dem durchgestrichen Betrag verkauft hätten. Dem Urteil vom 10. September des Landgerichts Bochum zufolge (Az.: 14 O 55/15), könne der Händler nur die UVP für seine Werbung nutzen, wenn der Hersteller auch eine Preisempfehlung abgegeben hat.

Landgericht: Händler täuscht Kunden

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Für das Landgericht Bochum ist der Fall klar: In dessen Augen täuscht der Händler seine Kunden mit den durchgestrichenen UVP-Preisen. Dem Kunden werde dadurch suggeriert, beim Kauf der Schutzhülle einen erheblichen Betrag zu sparen - diesen gibt es aber nicht.

Weiterhin kritisiert das Landgericht Bochum, dass das Angebot zusätzlich mit einer rückwärtslaufenden Uhr versehen ist, auf der die Angebotszeit angezeigt werde. Über diese wird dem Kunden angezeigt, dass der günstige Angebotspreis "nur noch" für ein paar Stunden verfügbar ist. Auch diese Uhr beanstandet das Gericht und wirft dem Händler Kunden-Täuschung vor, insofern, dass es das Sparangebot nur noch für eine kurze Zeit gebe. Denn: Nachdem 96 Stunden abgelaufen waren, wurde die Uhr wieder zurückgestellt und startete neu. Der Kunde wird durch die Uhr unter Zeitdruck gesetzt, um sich schneller für das Produkt zu entscheiden. Einen Zeitdruck bestand für den Kunden bei 96 Stunden aber nicht, wie das Gericht geurteilt hat. Demnach sei "nur noch" für ein paar Stunden überflüssig.

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