Kündigung der VDSL-Vorleistung: Die Entschädigungen
VDSL in der Vermittlungsstelle
Foto: teltarif.de / Thorsten Neuhetzki
Damit die Telekom ihr nun zumindest von der Bundesnetzagentur genehmigtes VDSL-Vectoring-Angebot realisieren
und VDSL mit 100 MBit/s auch im Nahbereich der Vermittlungsstellen realisieren kann,
müssen bestehende VDSL-Anbieter mit eigener Infrastruktur die Vermittlungsstellen räumen.
Das heißt im Klartext, die Telekom darf ihren Mitbewerbern mit dem Segen der Bundesnetzagentur den
Zugang zur Letzten Meile kündigen. Im nun veröffentlichten Konsolidierungsentwurf
der Bundesnetzagentur, der nach Brüssel notifiziert wurde, wurden dazu die Regeln festgelegt.
Eine Kündigung bestehender Vorleistungen ist demnach frühestens zum 1. Dezember 2017 möglich. Bis dahin können Kunden also die VDSL-Leitungen bei alternativen Anbietern, die nicht die Infrastruktur der Telekom nutzen, in jedem Fall weiter nutzen. Möglich ist dann aber, dass die Wettbewerber ihre Vorleistungen bei der Telekom als Bitstrom-Zugang einkaufen. Dann jedoch wird die eigene in den Vermittlungsstellen aufgebaute Technik wertlos. Dazu wurden im Entwurf Kompensationsregelungen festgelegt. Entscheidet sich der Wettbewerber, den VDSL-Anschluss auf die Telekom-Infrastruktur zu migrieren, kann die Kündigung der Hvt-TAL auch früher erfolgen.
Entschädigung für Technik, aber nicht für Glasfaser
VDSL in der Vermittlungsstelle
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Die Deutsche Telekom muss die Kosten für die Kündigung oder Migration der
betroffenen Anschlüsse tragen und den Wettbewerbern für die - so wörtlich -
"gestrandeten Investitionen" einen Ausgleich zahlen. Die Entschädigung
umfasst laut Entwurf den Restwert der für die VDSL-Erschließung verwendeten Line-Cards bezogen
auf eine Abschreibung über acht Jahre, wobei bei einer DSL-Mischbeschaltung
nur die VDSL-Beschaltung Berücksichtigung findet.
Sollte ein Wettbewerber seine Kollokation wegen dieser Umstellung kündigen, müsste er seine komplette Kollokation aufgeben. Dann müssen auch die Kosten der DSLAM und sonstigen Line-Cards sowie anteilig die Kosten der Kollokationskündigung übernommen werden, soweit die Kollokation kürzer als acht Jahre überlassen wurde und ein Jahr vor dem Migrationstermin der Anteil der VDSL-Anschlüsse mindestens 20 Prozent der nachgefragten TAL bei mindestens 48 VDSL-Anschlüssen ausmacht. Das wäre nach Angaben der BNetzA eine vollbeschaltete VDSL-Linecard.
Entschädigungszahlungen für Investitionen in die passive Infrastruktur wie etwa eine Glasfaseranbindung, die den Großteil der Gesamtinvestitionen ausmachen, sind dagegen nicht vorgesehen. Das gleiche gilt für mögliche entgangene Gewinne nach der Abschreibung einer Line-Card.