BNetzA

Kündigung der VDSL-Vorleistung: Die Entschädigungen

Wenn die Telekom Vectoring im Nahbereich realisieren wird, müssen die Wettbewerber ihre VDSL-Leitungen aufgeben. Dafür gibt es Entschädigungen. Ein BNetzA-Dokument legt den Umfang der Kompensation fest.
Von Thorsten Neuhetzki

VDSL in der Vermittlungsstelle VDSL in der Vermittlungsstelle
Foto: teltarif.de / Thorsten Neuhetzki
Damit die Telekom ihr nun zumindest von der Bundesnetzagentur genehmigtes VDSL-Vectoring-Angebot realisieren und VDSL mit 100 MBit/s auch im Nahbereich der Vermittlungsstellen realisieren kann, müssen bestehende VDSL-Anbieter mit eigener Infrastruktur die Vermittlungsstellen räumen. Das heißt im Klartext, die Telekom darf ihren Mitbewerbern mit dem Segen der Bundesnetzagentur den Zugang zur Letzten Meile kündigen. Im nun veröffentlichten Konsolidierungsentwurf der Bundesnetzagentur, der nach Brüssel notifiziert wurde, wurden dazu die Regeln festgelegt.

Eine Kündigung bestehender Vorleistungen ist demnach frühestens zum 1. Dezember 2017 möglich. Bis dahin können Kunden also die VDSL-Leitungen bei alternativen Anbietern, die nicht die Infrastruktur der Telekom nutzen, in jedem Fall weiter nutzen. Möglich ist dann aber, dass die Wettbewerber ihre Vorleistungen bei der Telekom als Bitstrom-Zugang einkaufen. Dann jedoch wird die eigene in den Vermittlungsstellen aufgebaute Technik wertlos. Dazu wurden im Entwurf Kompensationsregelungen festgelegt. Entscheidet sich der Wettbewerber, den VDSL-Anschluss auf die Telekom-Infrastruktur zu migrieren, kann die Kündigung der Hvt-TAL auch früher erfolgen.

Entschädigung für Technik, aber nicht für Glasfaser

VDSL in der Vermittlungsstelle VDSL in der Vermittlungsstelle
Foto: teltarif.de / Thorsten Neuhetzki
Die Deutsche Telekom muss die Kosten für die Kündigung oder Migration der betroffenen Anschlüsse tragen und den Wettbewerbern für die - so wörtlich - "gestrandeten Investitionen" einen Ausgleich zahlen. Die Entschädigung umfasst laut Entwurf den Restwert der für die VDSL-Erschließung verwendeten Line-Cards bezogen auf eine Abschreibung über acht Jahre, wobei bei einer DSL-Mischbeschaltung nur die VDSL-Beschaltung Berücksichtigung findet.

Sollte ein Wettbewerber seine Kollokation wegen dieser Umstellung kündigen, müsste er seine komplette Kollokation aufgeben. Dann müssen auch die Kosten der DSLAM und sonstigen Line-Cards sowie anteilig die Kosten der Kollokationskündigung übernommen werden, soweit die Kollokation kürzer als acht Jahre überlassen wurde und ein Jahr vor dem Migrationstermin der Anteil der VDSL-Anschlüsse mindestens 20 Prozent der nachgefragten TAL bei mindestens 48 VDSL-Anschlüssen ausmacht. Das wäre nach Angaben der BNetzA eine vollbeschaltete VDSL-Linecard.

Entschädigungszahlungen für Investitionen in die passive Infrastruktur wie etwa eine Glasfaseranbindung, die den Großteil der Gesamtinvestitionen ausmachen, sind dagegen nicht vorgesehen. Das gleiche gilt für mögliche entgangene Gewinne nach der Abschreibung einer Line-Card.

Die wichtigsten Unterschiede zwischen dem ersten Entwurf der BNetzA vom November und der jetzt nach Brüssel übermittelten Version hatten wir bereits gestern zusammengefasst.

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