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Exklusiv: Das beinhaltet die neue VDSL-Vectoring-Entscheidung

Die Entscheidung der BNetzA in Sachen VDSL Vectoring im Nahbereich unterscheidet sich in einigen Punkten von dem im November vorgelegten Entwurf. Wir zeigen Ihnen, wo die Unterschiede liegen und was sie bedeuten.
Von Thorsten Neuhetzki

Details zur Entscheidung der BNetzA Details zur Entscheidung der BNetzA
Foto: dpa
Die Bundesnetzagentur hat heute in einer Pressemitteilung bekannt gegeben, dass sie ihren Notifizierungsentwurf zur VDSL-Vectoring-Entscheidung für den Nahbereich nach Brüssel übermittelt hat. Über den Inhalt war bislang außer dieser Pressemitteilung nichts bekannt. teltarif.de liegt jedoch exklusiv ein Dokument vor, dass die Unterschiede zwischen dem ersten, von uns bereits ausführlich bewerteten Entwurf vom 23. November und der jetzt nach Brüssel übermittelten Version aufweist. Dieses Dokument enthält einige Überraschungen. Die wichtigsten Unterschiede stellen wir Ihnen vor.

300 Seiten soll der neue Entwurf nun aufweisen. Der Text selbst ist nach wie vor nicht öffentlich verfügbar. Doch dass alleine die wichtigsten inhaltlichen Unterschiede, die auch nur knapp ausformuliert sind, insgesamt fünf Seiten ausmachen, zeigt, wie viel Zündstoff noch in dem Dokument stecken kann. So dürfte beispielsweise die nun gewisse Nicht-Beachtung der Investitionszusagen der Wettbewerber für eine Menge Ärger sorgen. Einige Wettbewerber hatten im Winter bereits mit Verfassungbeschwerden gedroht, diese dürften nun umgesetzt werden. Denn nach Informationen von teltarif.de sind keinerlei Investitionszusagen der Wettbewerber in der nach Brüssel übermittelten Version berücksichtigt worden.

15 Unternehmen hätten der Bundesnetzagentur "teils regionale, teils lokale Ausbauzusagen abgegeben bzw. in Aussicht gestellt", heißt es in der unserer Redaktion vorliegenden Erläuterung. Diese Ausbauzusagen betreffen nach Angaben des Regulierers jedoch nur einen Anteil von 15 Prozent der Kabelverzweiger, die von der Telekom erschlossen werden sollen. "Sie führen daher nicht zu einem vergleichbaren Effekt für den beschleunigten Ausbau von Anschlüssen mit Bandbreiten von mindestens 50 MBit/s und können nach eingehender und sorgfältiger Abwägung der Beschlusskammer somit kein eigenständiges Ausbaurecht begründen", heißt es dort. Für die Alternativanbieter dürfte das ein Schlag in die Magengrube sein, heißt es doch im Prinzip nichts anderes, als das selbst jene Regionalanbieter mit einer großen Abdeckung (wie beispielsweise EWE Tel) im Prinzip keine Bedeutung für die Bundesnetzagentur haben. Kein Wettbewerber der Telekom baut bundesweit eigene Zugangsinfrastruktur auf, die über eine Kollokation im Hauptverteiler hinaus geht.

Änderungen an den Anforderungen und der Ausbauzeit

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Änderungen gibt es auch bei der Bedingung, die die Wettbewerber erfüllen müssen, um statt der Telekom einen Nahbereich ausbauen zu dürfen. Hier geht es den Wettbewerbern um Städte, die sie schon weitgehend mit VDSL erschlossen haben. Nach Vorstellung der Telekom hätte diese auch in den Innenstädten ihr VDSL-Netz aufgebaut, was zu zweigeteilten Städten hätte führen können. Damit ein Wettbewerber das Ausbaurecht vor der Telekom bekommt, muss dieser eine bestimmte Anzahl an Kabelverzweigern im Ort erschlossen haben. Hier heißt es nun von der Beschlusskammer der Bundesnetzagentur, ein solcher Eigenausbau von Wettbewerbern sei nun möglich, wenn ein Wettbewerber am 31. Januar 2016 mindestens 50 Prozent der Kvz eines Anschlussbereichs mit DSL-Technik erschlossen hatte. Die ursprüngliche Regelung sah vor, dass ein Wettbewerber am 23. November 2015, dem Veröffentlichungsdatum des Konsultationsentwurfes, mehr als 50 Prozent der Kvz eines Anschlussbereichs mit DSL-Technik erschlossen hatte.

Für den Ausbau haben die Wettbewerber genau so lange Zeit wie die Telekom, die November-Fassung sah ein Jahr weniger für die Wettbewerber vor. Bereits durch die Presse-Information war bekannt, dass ein VDSL-Vectoring-Ausbau durch die Wettbewerber unabhängig von den Mehrheitsverhältnissen zukünftig auch dann möglich ist, wenn die Telekom ihre Ausbauzusage dadurch erfüllt, dass sie die Nahbereichsanschlüsse vollständig mit einer FTTB/H-Infrastruktur erschließt. In ersten Reaktionen der Wettbewerber war das bereits auf Unverständnis gestoßen.

Telekom-Strafe von bis zu 220 Millionen Euro

In ihrer Entscheidung stützt sich die BNetzA weiterhin maßgeblich auf eine Ausbau- und Investitionszusage der Telekom, mit der sie sich einseitig verpflichten will, bundesweit alle Nahbereiche bis Ende 2018 mit Vectoring zu erschließen. Im Februar hatte sie einen überarbeiteten Entwurf abgegeben, den sie nach BNetzA-Angaben auch in notariell beurkundeter Form abgeben will. Darin sieht sie von sich aus ein strengeres Sanktionssystem als bisher vor, bei dem eine Gesamtvertragsstrafe von bis zu 220 Millionen auch ohne vorherigen Abschluss eines Vertrags drohen würde. "Angesichts dieser Verbesserungen, mit denen die Telekom von sich aus u.a. Forderungen des Beirats Rechnung getragen hat, geht die Beschlusskammer weiterhin davon aus, dass die Telekom ihre Investitions- und Ausbauzusage verbindlich machen und einhalten wird", heißt es in dem uns vorliegenden Dokument.

Kein VULA am Hauptverteiler

Die Wettbewerber hatten ein virtuelles Vorleistungsprodukt am Hauptverteiler (Hvt) gefordert. Dem erteilt die BNetzA aber eine Absage. Das VULA-Produkt sei weiterhin nicht vorgesehen. Die Beschlusskammer schätzt die rechtlichen Risiken für die Auferlegung einer solchen Zugangsverpflichtung nach wie vor als zu hoch ein, weil damit ein Eingriff in die künftige Netzarchitektur der Telekom verbunden wäre.

Keine Änderungen an TAL - außer bei VDSL

Weitere Änderungen will die BNetzA nicht vornehmen. Sie betont, dass es keine Änderungen an der Teilnehmeranschlussleitung (TAL) gibt und die Wettbewerber weiterhin den "blanken Draht" buchen können. Ausnahmen gibt es aber, wenn über die TAL VDSL angeboten werden soll. Das ist nicht mehr vorgesehen. Am Vectoring-Verfahren außerhalb des Nahbereiches soll sich nichts ändern.

Eine bremsende Wirkung ihrer Entscheidung auf den NGA-Ausbau sieht die BNetzA übrigens nicht, wie es in dem uns vorliegenden Dokument heißt.

Am 11. April wird sich der Beirat der Bundesnetzagentur mit der Entscheidung beschäftigen, sofern er diese nicht aufgrund der knappen Zeit und der 300-seitigen Entscheidung vertagt. Nach dem Konsultationsentwurf hatte der Beirat Nachbesserungen gefordert.

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