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Gewährleistung vs. Garantie: Tipps für Umtausch und Reparatur

So reklamieren Sie fehlerhafte Elektronik richtig
Von Rita Deutschbein

Gewährleistung vs. Garantie: Tipps für Umtausch und Reparatur Defekte Elektronik richtig reklamieren
Bild: teltarif.de
Wenn das Smartphone-Display einen Sprung hat oder der Bildschirm des Notebooks schwarz bleibt, ist der Ärger groß und schnelle Hilfe willkommen. Teuer kann es allerdings werden, wenn diese in Form eines freien Reparaturdienstes kommt. Bevor sich die Nutzer hier Rat holen, sollten sie prüfen, ob für das defekte Gerät nicht unter Umständen die Gewährleistung eintritt. Denn auch wenn Reparaturen professionell von einer Werkstatt vorgenommen werden, wird diese aufs Spiel gesetzt.

Gewährleistung vs. Garantie

Häufig werden im Sprachgebrauch die Begriffe Gewährleistung und Garantie in einen Topf geworfen. Dabei handelt es sich um zwei vollkommen unterschiedliche Sachlagen. Die Gewährleistung ist durch das Gesetz geregelt und beträgt in Deutschland seit 2002 in der Regel zwei Jahre. In den AGB kann jedoch auch eine Herabsetzung der Regelzeit auf 12 Monate festgesetzt werden, beispielsweise bei Gebrauchtwaren. Innerhalb der Gewährleistung wird dem Kunden bei einem Produktmangel eine kostenlose Beseitigung des Fehlers garantiert, wobei die Beseitigung sowohl den Austausch des Gerätes als auch die Reparatur des selbigen umfassen kann. Ebenso hat der Kunde das Recht auf eine Kaufpreisminderung, einen Rücktritt vom Kaufvertrag oder unter Umständen Schadenersatz.

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Im Gegensatz zur Gewährleistung ist die Garantie nicht rechtlich geregelt. Es handelt sich hierbei vielmehr um eine freiwillige Zusatzleistung des Herstellers oder Händlers, die in Form einer Preisgarantie, Zufriedenheits­garantie, Reparatur­garantie, Bring-In-Garantie etc. festgelegt sein kann. Die Bedingungen und die Gültigkeit rund um die gewährte Garantie unterstehen keinen festen Regeln und können von den Anbietern selbst festgelegt werden. Eine Garantie kann über und unter den gesetzlichen Verpflichtungen der Gewährleistung liegen.

Sollten im Rahmen der Gewährleistung reparierte Produkte weiterhin nicht funktionieren, hat der Händler bzw. Hersteller für die Beseitigung des Mangels zwei Versuche. Sollte im Anschluss der Fehler weiterhin bestehen, hat der Kunde recht auf einen Umtausch. Wird das Gerät allerdings als Garantiefall repariert, ist die Zahl der Reparaturversuche durch die jeweiligen Garantiebedingungen geregelt.

Blick in die Garantiebedingungen lohnt

Bei einem Defekt innerhalb von zwei Jahren nach dem Kauf, sollten sich Nutzer stets an die Verkaufsstelle wenden. In vielen Fällen leiten die Mitarbeiter der Elektronikmärkte die fehlerhaften Produkte sogar direkt an den Hersteller weiter. Ein Ersatz oder eine Reparatur des Gerätes ist bei einem Sachmangel stets kostenfrei. Beim Versandhandel gilt über die Gewährleistung hinaus zusätzlich auch ein Rückgaberecht von 14 Tagen. Eine Begründung ist bei der Rückgabe nicht notwendig, jedoch sollte das Produkt im Originalkarton verpackt werden.

Vor der Einsendung des mangelhaften Gerätes lohnt allerdings oft ein Blick auf die freiwilligen Garantiezusagen der Hersteller. Der Kunde ist während der Gewährleistung zwar nicht verpflichtet, sich an diesen verweisen zu lassen, in einigen Fällen ist er hier jedoch zeitlich und vom Umfang der Leistungen besser beraten.

Kommt es vor, dass die defekten Produkte außerhalb der Gewährleistung oder Garantie liegen, ist ein Reparaturauftrag bei einer freien Werkstatt oftmals unumgänglich. In diesem Fall sollte der Kunde auf eine Einschätzung der Fehlerquelle, einer Regelung zur eventuellen Beseitigung weiterer, bis dahin unbekannter Mängel sowie einen Kostenvoranschlag bestehen. Die Kosten für die Reparatur werden hierbei vorab abgeschätzt und der Kunde kann entscheiden, ob eine Reparatur oder die Neuanschaffung des Gerätes günstiger ist. Zudem sollten persönliche Daten - soweit möglich - auf einer anderen Quelle gespeichert und vom defekten Gerät gelöscht werden.

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