Mehr Schutz vor Abofallen: Trotzdem wachsam bleiben
Selbstverpflichtung soll zu mehr Schutz vor Abo-Fallen führen
Foto: contrastwerkstatt - fotolia.com, Grafik/Montage: teltarif.de
Ab heute gelten schärfere Regeln zum
Schutz vor Abo-Abzocke über das Smartphone. Dann müssen Nutzer vor
Abschluss kostenpflichtiger Abonnements über die Telefonrechnung
unter anderem ausdrücklich auf die Kosten hingewiesen werden.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen rät trotzdem weiter zur Wachsamkeit - und zur Einrichtung einer Drittanbietersperre.
Drittanbieter per App oder Hotline sperren
Selbstverpflichtung soll zu mehr Schutz vor Abo-Fallen führen
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Sie verhindert, dass Drittanbieter Forderungen über die
Telefonrechnung einstreichen können. Das geht in der Regel über die
Service-Apps von Telekom, Vodafone, Telefónica und Co., Anbieter
Drillisch sperrt Drittanbieterservices bei seinen Marken von Anfang
an. Auch die Kunden-Hotline hilft weiter.
Welche Anbieter die Vorgaben der Bundesnetzagentur umsetzen wollen, listet die Behörde auf ihrer Website auf [Link entfernt] .
Schon jetzt gilt: Die meisten unabsichtlich per Klick auf Werbebanner oder durch ähnliche Tricks abgeschlossenen Abos sind ungültig. Damit sie rechtsgültig sind, müssen Nutzer den Abschluss ausdrücklich durch den Klick auf eine Schaltfläche mit Aufschrift wie "zahlungspflichtig bestellen" bestätigen.
Ungewollte Abos sofort kündigen
Ungewollt abgeschlossene Abos, die in der monatlichen Telefonrechnung auftauchen, kündigt man am besten sofort, rät die Verbraucherzentrale. Betroffene sollten die Rechnung binnen acht Wochen sowohl beim Mobilfunkanbieter als auch beim Drittanbieter beanstanden.
Letzteres geschieht am besten per Einwurf-Einschreiben - damit es einen Beweis über die Postzustellung des Widerspruchs gibt. Unter verbraucherzentrale.nrw/drittanbietersperre geben die Verbraucherschützer weitere Tipps zum Thema.
Weitere Details der Selbstverpflichtung
Die Selbstverpflichtung der Provider gilt unter den auf der Webseite der BNetzA genannten Bedingungen ohne Vorlage weiterer Nachweise durch den Mobilfunkkunden bis zu einer Grenze von 50 Euro. Eine Gutschrift bzw. Erstattung soll nicht erfolgen, wenn die Transaktion "ordnungsgemäß und technisch einwandfrei auf einer technischen Infrastruktur der Mobilfunkanbieter ausdrücklich bestätigt wurde (Re-Direct-Verfahren)" oder der Bezahlvorgang "innerhalb eines durch ein Trusted Partner LogIn geschützten, geschlossenen Bereichs (z.B. Nutzerkonto)" ausgelöst wurde oder der Mobilfunkkunde die Transaktion grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt oder ermöglicht hat.
Ein dem Re-Direct-Verfahren vergleichbares Schutzniveau wird laut der Selbstverpflichtung "durch Anwendung eines Trusted Partner Login als Standardeinstellung vor dem Kauf in einem geschützten, geschlossenen Bereich (z.B. Nutzerkonto)" erreicht. Bei Trusted Partner LogIn-Diensten soll zur Verbesserung der Sicherheit gegen Betrugsversuche neben die Prüfschritte und neben die Erkennung des Mobilfunkkunden durch seine Mobilfunknummer während der Abrechnungstransaktion bereits vor Vertragsabschluss seine Authentifizierung über Benutzername und zusätzlich einem Authentifizierungsfaktor aus einer der Kategorien Wissen (z.B. Passwort), Besitz (z.B. TAN-Übermittlung auf das Gerät) oder Inhärenz (z.B. Face-ID) in der Regel durch den Drittanbieter treten.
Gab es auf Ihrer Handy-Rechnung schon einmal eine falsche Drittanbieter-Forderung? So wehren Sie sich richtig.