Urteil

Irreführende Werbung für Internet-Flatrate von Kabel Deutschland (Update)

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hat vor dem Landgericht München ein Urteil gegen Kabel Deutschland wegen irreführender Werbung für eine Internet-Flatrate erwirkt. Mehr dazu erfahren Sie in unserer Meldung.
Von Marie-Anne Winter /

Urteil wegen irreführender Werbung bei Kabel Deutschland. Urteil wegen irreführender Werbung bei Kabel Deutschland.
Bild: fotolia/liveostockimages
Der Bundesverband der Verbraucher­zentralen (vzbv) hat vor dem Landgericht München wegen irreführender Werbung für eine Internet-Flatrate ein Urteil gegen Kabel Deutschland erwirkt. Damit darf das Unternehmen nicht mehr mit schnellen Downloadgeschwindigkeiten für seine Internet-Anschlüsse werben, wenn das Tempo für bestimmte Anwendungen auf einen Bruchteil der Geschwindigkeit reduziert und darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

Kabel Deutschland hatte in Werbeschreiben und auf seiner Webseite für Internet-Flatrates geworben und besonders die schnelle Übertragungsgeschwindigkeit hervorgehoben. Je nach Tarif versprach das Unternehmen einen Dateidownload mit einer maximalen Geschwindigkeit von 10 bis 100 MBit/s. Urteil wegen irreführender Werbung bei Kabel Deutschland. Urteil wegen irreführender Werbung bei Kabel Deutschland.
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Dabei hatte der Anbieter aber nicht ausreichend darauf hingewiesen, dass nach intensiver Internetnutzung die Übertragungsgeschwindigkeit für Filesharing-Anwendungen drastisch reduziert wird.

Auf die schnelle Datenübertragung konnten sich Kunden also nicht verlassen. Kabel Deutschland behielt sich vor, die Geschwindigkeit für Tauschbörsen und andere Filesharing-Anwendungen auf 100 kBit/s zu drosseln, sobald der Kunde ein Datenvolumen von 10 Gigabyte am Tag erreicht. Das Streamen von Videodateien ist dann zum Beispiel für den Rest des Tages nicht mehr möglich. Auf die Einschränkung hatte das Unternehmen zwar hingewiesen – aber nur in einer winzigen Fußnote, die nicht einmal mit der Angabe der Internetgeschwindigkeit verknüpft war.

Der vzbv hatte die Werbung deshalb als irreführend kritisiert. Von einer Internet-Flatrate im Festnetz erwarteten Verbraucher einen uneingeschränkten Internetzugang, bei dem sie nicht dauernd prüfen müssten, ob eine bestimmte Datenmenge erreicht ist. Deshalb hätte Kabel Deutschland auf die Einschränkung für die inzwischen weit verbreiteten Filesharing-Anwendungen deutlich hinweisen müssen – zumal das Limit von 10 Gigabyte am Tag bereits bei normaler Internetnutzung häufig überschritten werde.

Die Richter schlossen sich dieser Auffassung an. Die Werbung erwecke beim Kunden eine falsche Vorstellung vom vertraglich vereinbarten Datenvolumen. Durch die kleine, schwer lesbare und zudem nicht richtig zugeordnete Fußnote werde die Irreführung nicht behoben. Das Urteil des LG München I vom 25. Juni 2014 (Az. 37 O 1267/14-) ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Update 16:00: Stellungnahme von Kabel Deutschland

Inzwischen hat uns die Presseagentur von Kabel Deutschland eine Stellungnahme zukommen lassen, in der darauf hingewiesen wird, dass Kabel Deutschland das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts München zur Kenntnis genommen hat. Das Urteil sei noch nicht rechtskräftig, das Unternehmen ist aber aktuell dabei, die Urteilsgründe intensiv zu prüfen. Abhängig von deren Bewertung wird Kabel Deutschland gegebenenfalls fristgemäß Berufung einlegen.

Zum Vorwurf selbst schreibt das Unternehmen, dass Kabel Deutschland lediglich die Geschwindigkeit für datenintensive, aber zeitunkritische Filesharing-Dienste ab Erreichen eines Gesamtdatenvolumens von 60 GB pro Tag reduziere. "Um die Servicequalität für alle Nutzer langfristig auf hohem Niveau zu halten, behält sich Kabel Deutschland laut den Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Recht vor, die aktuelle Filesharing-Regelung bereits ab 10 GB durchzuführen. Der normale Internetverkehr bleibt davon unberührt. Die Reduzierung der Bandbreite für Filesharing gilt nur für den betreffenden Tag." Des Weiteren weist der Anbieter darauf hin, dass die Filesharing-Maßnahme für 99,5 Prozent und somit die mehr als überwiegende Mehrheit seiner Kunden eine positive Regelung sei. Nur bei ca. 0,5 Prozent der Kunden werde die Filesharing-Regelung angewendet.

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