Stellungnahme

Verbraucherschützer: Kabel Deutschland darf Preise nicht für Gewinne erhöhen

Die Verbraucherzentrale Bayern hat die Preiserhöhung bei Kabel Deutschland kritisiert. In einer Stellungnahme gegenüber teltarif.de erläutern die Experten, warum eine Preiserhöhung nicht der Gewinnmaximierung dienen darf und warum Kunden keine Zahlungen einbehalten sollten.
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Bild: Kabel Deutschland
Die Preiserhöhung für Bestandskunden bei Kabel Deutschland hatte einigen Wirbel ausgelöst; einen Rechtsanwalt hatten wir bereits dazu befragt und auch Kabel Deutschland selbst hatte in einer ausführlichen Stellungnahme nochmals dargelegt, welche Bestandstarife konkret betroffen sind. Darüber hinaus interessierten wir uns dafür, was die Verbraucherzentrale Bayern über den Fall denkt, in deren Zuständigkeitsbereich Kabel Deutschland angesiedelt ist - diese Stellungnahme liegt uns jetzt vor.

Verbraucherzentralen verstehen sich selbst als "Anwalt des Kunden" - hier soll überwiegend Verbrauchern geholfen werden, die aufgrund mangelnder finanzieller Mittel oder nicht vorhandener Rechtschutzversicherung den Klageweg scheuen. Eine wichtige Aufgabe der Juristen bei der Verbraucherzentrale ist es aber auch, eine Einschätzung darüber abzugeben, ob eine Klage überhaupt erfolgversprechend ist.

Gewinnmaximierung ist kein legitimer Grund für eine Preiserhöhung

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Bild: Kabel Deutschland
Im Großen und Ganzen bestätigt die Verbraucherzentrale vieles von dem, was uns Rechtsanwalt Matthias Böse gesagt hat, und erläutert weitere Gesichtspunkte der Preiserhöhung. Grundsätzlich würden Preisanpassungsklauseln als Preisnebenabreden der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB unterliegen. Zunächst seien Preiserhöhungsklauseln nur dann wirksam, wenn sie die Zulässigkeit für eine Preiserhöhung von Umständen abhängig machen, die einen sachlichen Grund für eine Preiserhöhung darstellen. Die Gründe für die Preisanpassung dürften daher grundsätzlich erst nach Vertragsschluss entstanden sein.

Die Verbraucherzentrale bestätigt eindeutig, dass die Preisanpassung nur dazu dienen darf, nach Vertragsbeginn eingetretene Kostensteigerungen weiterzugeben: "Darüber hinaus dürfen Preisanpassungsklauseln nicht so gestaltet sein, dass sie dem Verwender eine Erhöhung seines Gewinns ermöglichen. Vielmehr darf eine Preiserhöhung nur zur Abdeckung konkreter Kostensteigerungen vorgesehen werden."

Dann gehen die Verbraucherschützer auf unsere Frage nach dem Sonderkündigungsrecht ein, das sie als "Lösungsrecht" bezeichnen: Bezüglich eines einzuräumenden Lösungsrechts sei zwischen wesentlichen und unwesentlichen Preiserhöhungen zu differenzieren. Ein Lösungsrecht müsse grundsätzlich nur dann eingeräumt werden, wenn es sich um eine wesentliche Preiserhöhung handele. Von einer wesentlichen Preiserhöhung sei dann auszugehen, wenn diese mehr als 5 Prozent des bisher zu entrichtenden Entgelts beträgt. In diesen Fällen der Preiserhöhung um mehr als 5 Prozent sei den Kunden ein Sonderkündigungsrecht einzuräumen.

Verbraucherschützer raten: Nicht einfach Zahlungen einbehalten

Derzeit können die Juristen der Verbraucherzentrale Bayern bezüglich der AGB-Klausel von Kabel Deutschland keinen Verstoß des Unternehmens gegen AGB-rechtliche Vorschriften feststellen. "Den Kunden kann daher nicht geraten werden, Zahlungen einzubehalten", schreiben die Experten. Es obliege jedoch Kabel Deutschland darzulegen, dass die Kostensteigerung in dieser Höhe tatsächlich angefallen ist und dass diese erst nach Vertragsschluss entstanden ist. Auch der Grund für die Kostensteigerung müsse dargelegt werden. Die Aussage, dass eine Steigerung der "Kosten für den Betrieb des Kabelnetzes" stattgefunden habe, ist nach Auffassung der Verbraucherschützer zu pauschal gehalten.

Sowohl diese Einschätzung als auch die Stellungnahme des Rechtsanwalts Böse legen nahe, dass es sich bei der Preiserhöhung weniger um ein juristisches, sondern eher um ein kommunikatives Problem handelt. Der Aufschrei unter den betroffenen Bestandskunden könnte in Zukunft gegebenenfalls dadurch vermieden werden, dass ein Netzbetreiber oder Provider gleich mit der Ankündigung der Preiserhöhung eine genaue Auflistung der nach Vertragsbeginn angefallenen Kostensteigerungen veröffentlicht.

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