Verlinkung

Ein Link ist noch kein Urheberrechtsverstoß

Links zu Inhalten, die Urheberrechte verletzen, sind nach Einschätzung des EU-Gutachters Melchior Wathelet nicht rechtswidrig.
Von dpa / Marie-Anne Winter

Der Europäische Gerichtshof muss über die Rechtmäßigkeit von Links auf Urheberrechtsverstöße entscheiden. Der Europäische Gerichtshof muss über die Rechtmäßigkeit von Links auf Urheberrechtsverstöße entscheiden.
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Ein Internet-Link zu Inhalten, die Urheberrechte verletzen, ist nach Einschätzung eines wichtigen EU-Gutachters nicht rechtswidrig. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Person, die den Link setzt, von dem Verstoß weiß oder nicht, argumentiert Melchior Wathelet in einer heute veröffentlichten Stellungnahme für den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Ein Urteil dürfte erst in einigen Monaten fallen (Rechtssache C-160/15). Der Europäische Gerichtshof muss über die Rechtmäßigkeit von Links auf Urheberrechtsverstöße entscheiden. Der Europäische Gerichtshof muss über die Rechtmäßigkeit von Links auf Urheberrechtsverstöße entscheiden.
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Meist halten sich die Luxemburger Richter dabei an die Empfehlungen des sogenannten Generalanwalts.

Anlass des EuGH-Verfahrens ist ein Fall aus den Niederlanden. Der Medienkonzern Sanoma, der dort das Magazin Playboy herausgibt, hatte auf Lanzarote Nacktfotos des niederländischen TV-Stars Brit Dekker machen lassen. Die GS Media, die die Website GeenStijl ("Kein Stil") betreibt, veröffentlichte Anzeigen und Links zu anderen Websites, die die Bilder widerrechtlich veröffentlicht hatten. Die Playboy-Ausgabe mit den Fotos war zu diesem Zeitpunkt noch nicht erschienen. Sanoma forderte, dass die Verlinkung entfernt werden sollte, die GS Media weigerte sich aber.

Nach Ansicht von Wathelet hat die GS Media damit keine Urheberrechte verletzt. Die Links sorgten zwar dafür, dass die umstrittenen Bilder deutlich leichter aufzufinden waren. Der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden sie allerdings durch die Website, die sie ins Internet gestellt hat, nicht durch andere, die die Inhalte verlinkt haben. Dabei setzt der Gutachter aber voraus, dass die Bilder auch ohne das Eingreifen von GS Media zugänglich waren.

Wathelet erklärte eine andere Auslegung des EU-Rechts könne das Funktionieren des Internets erheblich beeinträchtigen und das erklärte Ziel, die Informationsgesellschaft in Europa zu fördern, gefährden.

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