Gesetzentwurf

Bundesregierung präzisiert Anti-Routerzwang-Gesetz

Durch einen neuen Referenten­entwurf für ein Gesetz zur Abschaffung des Router­zwangs sind weitere Details bekannt geworden. Der neue Entwurf macht insbe­sondere Kabel- und Glasfaser­netz­betreibern deutlich, dass auch sie eine Lösung finden müssen. Eine negative Überraschung gibt es für Bestands­kunden.
Von Thorsten Neuhetzki

Details zur freien Routerwahl Details zur freien Routerwahl
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Das Bundes­wirtschafts­ministerium hat einen neuen Referenten­entwurf für ein Gesetz zur Abschaffung des Routerzwangs vorgelegt. Der auf Anfang April datierte Entwurf wurde jetzt der EU vorgelegt, die ihn notifizieren muss. Dann kann der Entwurf als Gesetzentwurf die weiteren Gremien durchlaufen. Möglich also, dass es noch weitere Änderungen gibt. Die jetzigen Änderungen gehen vor allem auf Kritik der Kabelnetzbetreiber ein, wie heise online schreibt.

Vor allem von Kabel- und Glasfasernetz-Betreibern gab es Widerstand gegen den Netzabschlusspunkt, dessen Definition und die praktische Umsetzung. Der neue Entwurf soll hier vor allem Präzisierungen bringen. Vor allem aus der Begründung des Gesetzestextes lassen sich einige Details entnehmen. "Die bisherige Praxis den Netzabschlusspunkt in ein Endgerät oder an dessen abgehenden Schnittstellen zu legen, um eine freie Gerätewahl zu verhindern oder die Vorschrift der Offenlegung der Schnittstellenparameter zu umgehen, wird mit dieser Präzisierung verhindert", heißt es im Entwurf. Jedes Gerät hinter dem passiven Abschlusspunkt, der nur mittels passiver Bauelemente gebildet wird, sei ein frei wählbares Tele­kommunikations­endgerät. Passive Bauelemente seien jene, die keine Verstärkerwirkung zeigen und keine Steuerungsfunktion auf Protokollebene besitzen.

Die entscheidende Begründungspassage im Wortlaut: "Der Netzabschlusspunkt bildet die Trennlinie zwischen dem öffentlichen Telekommunikationsnetz und dem privaten, in der Funktionsherrschaft des Nutzers liegenden Netzes. Passive Netzabschlusspunkte sind z. B. der klassische TAE-Übergabepunkt oder Splitter, mit denen Signale innerhalb des Übertragungsmediums für besondere Leitungsmerkmale genutzt werden können. Modems sind keine passiven Endeinrichtungen, sie stellen aktiv über den gewählten Kommunikationsweg die Transportsignalisierung zur Verfügung. Mit der Änderung wird klargestellt, dass erst durch den Anschluss von funktionsfähigen Telekommunikationsendgeräten ein tatsächlicher Anschluss an das öffentlich zugängliche Telekommunikationsnetz erfolgt und Geräte, die hinter diesem passiven Netzabschlusspunkt betrieben werden, nicht Teil des öffentlich zugänglichen Telekommunikationsnetzes sind."

Netzarchitektur ist im Sinne des Gesetzes unerheblich

Details zur freien Routerwahl Details zur freien Routerwahl
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Die Kabelnetzbetreiber hatten argumentiert, sie identifizieren ihren Kunden über die MAC-Adresse der Modems, nicht über Zugangsdaten. Das steht laut Referentenentwurf nicht im Widerspruch zu dem, was mit der freien Routerwahl erreicht werden soll: "Unerheblich dabei ist, ob das Gerät, welches mit der Nummer oder Netzadresse angesprochen wird, in der Hoheit des Netzbetreibers oder des Endkunden liegt oder nicht erreichbar – weil beispielsweise ausgeschaltet – ist. Ebenfalls ohne Belang ist es, ob das Netz eine Sternstruktur (bei Punkt-zu-Punkt-Verbindungen wie DSL) oder eine Baumstruktur (bei Punkt-zu-Mehrpunkt-Verbindungen wie in Breitbandkabelnetzen) aufweist."

Für alle Kunden, die schon einen Vertrag mit einem Anbieter haben, aber statt eines Zwangsrouters ein eigenes Gerät einsetzen wollen, hält das Gesetz jedoch eine Formulierung bereit, die einen Anbieterwechsel notwendig machen könnte, wenn der Anbieter sich nicht kooperativ zeigt: "Notwendige Zugangsdaten und Informationen für den Anschluss [...] haben sie dem Teilnehmer in Textform, unaufgefordert und kostenfrei bei Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen." Eine nachträgliche Informationspflicht ist nicht vorgesehen.

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