Kurioser Rechtsstreit: Widerrufsrecht auch für lebende Bäume
Fernabsatz:
Auch für Bäume gibt es ein Widerrufsrecht
Bild: Vadim-Grinco - Fotolia.com / Montage: teltarif.de
Auch beim Kauf lebender Bäume über Telefon oder Internet steht dem Käufer ein Widerrufsrecht zu. Bei
"wurzelnackten, lebenden Bäumen" handele es sich nicht um verderbliche Waren im Sinne des
entsprechenden Paragraphen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Damit bestätigte das
Oberlandesgericht
Celle (Az.: 2 U 154/12, Beschluss
[Link entfernt]
vom 04.12.2012) ein Urteil des
Landgerichts Verden.
Darauf weist die Kanzlei Dr. Bahr hin.
Verkäufer wollte gesetzliches Widerrufsrecht nicht einräumen
Fernabsatz:
Auch für Bäume gibt es ein Widerrufsrecht
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Im konkreten Fall hatte ein Käufer telefonisch lebende Bäume bestellt. Nach Lieferung wollte er von
dem gesetzlichen Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen Gebrauch machen, das in
Paragraph 312 d des BGB definiert ist. Dort heißt es: "Dem Verbraucher
steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach Paragraph 355 zu. Anstelle des
Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein
Rückgaberecht nach Paragraph 356 eingeräumt werden."
Allerdings gibt es Ausnahmefälle, bei denen das gesetzliche Widerrufsrecht nicht gilt - so auch bei "Fernabsatzverträgen (...) zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde (...)".
OLG Celle: Bäume sind keine verderbliche Ware im Sinne des BGB...
Nach Ansicht des Verkäufers handelte es sich bei den verkauften Bäumen um verderbliche Waren im Sinne der Ausnahmeregelung des BGB. Das sah das Oberlandesgericht Celle jedoch anders: Entgegen der Regelungen in den AGB des Verkäufers habe "der Gesetzgeber nämlich keineswegs das Rückgaberecht bei lebenden Pflanzen ausgeschlossen. (...) Bei den übersandten Bäumen handelt es sich nicht um verderbliche Waren" im Sinne von Paragraph 312 BGB. Das gesetzliche Widerrufsrecht habe daher auch für die telefonische Bestellung der besagten Bäume nicht ausgeschlossen werden können.
...sondern vielmehr ein besonders langlebiges Produkt
"Schnell verderben können Waren dann, wenn nach ihrem Transport und ihrer Verweildauer beim Verbraucher ein verhältnismäßig erheblicher Teil ihrer Gesamtlebensdauer abgelaufen wäre, wie das etwa häufig bei Lebensmitteln und regelmäßig bei Schnittblumen der Fall sein dürfte", so das Oberlandesgericht.
"Danach sind lebende Bäume keine schnell verderblichen Waren. Lebende Bäume werden gekauft, damit sie eingepflanzt werden und viele Jahre und Jahrzehnte wachsen und gedeihen. (...) Der Verkauf lebender Bäume betrifft also ein nach allgemeiner Vorstellung besonders langlebiges Produkt und damit kein schnell verderbliches Produkt."