Themenspezial: Verbraucher & Service Vertrags-Zwang

Trotz Routerfreiheit: Diese Provider zwingen Kunden einen Router auf

Obwohl niemand mehr zur Nutzung eines Provider-Routers gezwungen werden darf, versenden die Anbieter fleißig zwangsweise mit dem Vertrag gekoppelte Geräte, kassieren Versandkosten und fordern den Router zurück. Doch es gibt auch Anbieter ohne Gängelung.
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In technischer Hinsicht ist der Routerzwang seit August 2016 Geschichte: Seitdem dürfen Internet-Provider ihren Kunden nicht mehr vorschreiben, einen Router des Providers zwingend verwenden zu müssen. Der Kunde kann jederzeit einen eigenen Router erwerben und anschließen - und der Provider muss hierzu die notwendigen Zugangsdaten herausgeben. Dass die Routerfreiheit auch für Bestandskunden gilt, hat mittlerweile das Landgericht Essen festgestellt.

Routerfreiheit: technisch ja, vertraglich nein Routerfreiheit: technisch ja, vertraglich nein
Bild: Pavel Morozov - Fotolia.com
In den vergangenen Wochen fällt teltarif.de allerdings zunehmend auf, dass einige Provider damit begonnen haben, die gesetzlich garantierte Routerfreiheit auszuhöhlen - und zwar in vertraglicher Hinsicht. Der Neukunde oder Vertragsverlängerer erhält nur einen Internet-Tarif des Providers, wenn er gleichzeitig einen Router kauft oder mietet. Diesen Router muss er dann zwar nicht nutzen und der Kunde erhält auch die Zugangsdaten - für den Router des Providers muss er aber trotzdem bezahlen oder diesen sorgfältig aufbewahren.

In diesem Übersichtsartikel werfen wir darum einen Blick auf ausgewählte DSL- und Kabel-Internet-Provider und deren Praxis beim Router-Vertrieb. Denn die große "Freiheit" bei der Routerfreiheit existiert nur so eingeschränkt, wie sie der Gesetzgeber formuliert hat: ausschließlich in technischer Hinsicht.

Die gesetzliche Grundlage

In Deutschland gibt es zwei Gesetzestexte, in denen die Umsetzung der Richtlinie 2008/63/EG der EU-Kommission vom 20. Juni 2008 über den Wettbewerb auf dem Markt für Tele­kommuni­kations­end­ein­richtungen verankert ist. Dies ist erstens der § 11 des Gesetzes über Funkanlagen und Tele­kommuni­kations­end­ein­richtungen, daraus zitieren wir den Absatz 3:

Die Betreiber öffentlicher Tele­kommuni­kations­netze und die Anbieter von öffentlich zugänglichen Tele­kommuni­kations­diensten dürfen den Anschluss von Tele­kommuni­kations­end­ein­richtungen an das öffentliche Tele­kommuni­kations­netz nicht verweigern, wenn die Tele­kommuni­kations­end­ein­richtungen die grundlegenden Anforderungen nach § 3 Absatz 1 erfüllen. Sie können dem Teilnehmer Tele­kommuni­kations­end­ein­richtungen überlassen, dürfen aber deren Anschluss und Nutzung nicht zwingend vorschreiben. Notwendige Zugangsdaten und Informationen für den Anschluss von Tele­kommuni­kations­end­ein­richtungen und die Nutzung der Tele­kommuni­kations­dienste haben sie dem Teilnehmer in Textform, unaufgefordert und kostenfrei bei Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen.

Was die Definition des zuvor umstrittenen Netzabschlusspunktes betrifft, findet sich der entsprechende Paragraf in § 45d "Netzzugang" des Tele­kommuni­kations­ge­setzes (hier: Absatz 1):

Der Zugang zu öffentlichen Tele­kommuni­kations­netzen an festen Standorten ist an einer mit dem Teilnehmer zu vereinbarenden, geeigneten Stelle zu installieren. Dieser Zugang ist ein passiver Netzabschlusspunkt; das öffentliche Tele­kommuni­kations­netz endet am passiven Netzabschlusspunkt.

Aus diesen Regelungen ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber dem Kunden ganz klar eine technische Freiheit eingeräumt hat. In die Vertragsfreiheit zwischen Provider und Kunde hat der Gesetzgeber allerdings nicht eingegriffen. Die Provider können dem Teilnehmer weiterhin Tele­kommuni­kations­end­ein­richtungen überlassen, auch wenn kein Zwang zur Nutzung des Geräts auferlegt werden darf. Der Kunde hat ja schließlich die Möglichkeit, einen anderen Provider auszuwählen, der den Internet-Tarif nicht mit einem Kauf- oder Mietrouter koppelt - oder doch nicht?

Den Router des Providers nutzen oder nicht?

Was einige Provider zur neuerlichen Zwangskoppelung von Router und Tarif veranlasst hat, ist unklar. Allerdings dürfte die gesetzlich vorgeschriebene Routerfreiheit dazu geführt haben, dass einigen Providern das lukrative Zusatzgeschäft mit dem Verkauf oder der Vermietung von Routern weggebrochen ist. Davon dürften insbesondere Provider betroffen sein, die ihren Kunden keine handelsüblichen Router mit freier Firmware zur Verfügung stellen, sondern vom Provider gebrandete Geräte mit einer abgewandelten Firmware.

Ein derartiges Gerät muss für den Kunden übrigens nicht in jedem Fall nachteilig sein. In der Regel ist es so, dass von den Providern herausgegebene Router sehr gut auf den Betrieb am jeweiligen Netz abgestimmt sind. Dies trifft insbesondere auf Kabelrouter zu. Der Nachteil ist allerdings, dass Firmware-Updates vom Router-Hersteller meist erst nach einer Verzögerung beim Kunden ankommen. Denn der Provider muss diese Updates daraufhin überprüfen, ob sie keine Ausfälle oder Verbindungsabbrüche hervorrufen. Gegebenenfalls muss die neue Firmware angepasst werden, und das kostet Zeit.

Andererseits kann es passieren, dass ein vom Provider gebrandetes Gerät nicht alle Funktionen aufweist, die das Gerät in der originalen Herstellervariante hatte. Dies ist in der Regel der Hauptgrund dafür, dass Internet-Kunden an ihrem Anschluss einen freien Router betreiben möchten.

Diese DSL-Provider koppeln Router oder Modem an den Vertrag

GMX, Web.de und 1&1

Grundsätzlich ist zu beachten, dass die Internet-Provider in ihren Shops andere Vertriebsmodelle haben als online. Im Rahmen dieses Artikels haben wir uns auf die Online-Vermarktung konzentriert und zusammengetragen, welche der von uns ausgewählten Provider ihren Kunden vertraglich einen Router aufzwingen, der dann allerdings nicht genutzt werden muss.

Recht günstig sind die DSL-Tarife von GMX und Web.de, die von 1&1 realisiert werden. "DSL-Modem inklusive, auf Wunsch mit HomeServer" schreiben die Provider auf ihren Webseiten. Klickt man dann die Tarife an, sieht man, dass ein DSL-Modem ohne WLAN-Funktion im Preis inbegriffen ist. Ohne Modem und damit gegebenenfalls günstiger werden die Tarife allerdings nicht angeboten. Interessant ist auch, wie GMX und Web.de die freiwilligen Hardware-Tarif-Optionen "WLAN-Router" für monatlich 2,99 Euro beziehungsweise HomeServer für 4,99 Euro bezeichnet: "Der Preis entfällt auf die zusätzlichen monatlichen Tarifleistungen, die zusammen mit der Hardware angeboten werden." Die Hardware wird also nicht als Zusatzoption, sondern als "Tarifleistung" deklariert. Wer bei GMX und Web.de bestellt, kann das LAN-Modem nicht abwählen und so gegebenenfalls sparen. Für den Versand fallen sogar noch einmalig 9,90 Euro an.

Router bei 1und1 nicht abwählbar Router bei 1und1 nicht abwählbar
Bild: 1und1
Bei 1&1 direkt hat der Kunde einen Vorteil, den er bei GMX und Web.de nicht bekommt. Er kann die DSL-Tarife auch mit einmonatiger Mindestvertragslaufzeit erhalten. Dafür wird er allerdings bei der Hardware "bestraft": Die 1&1-Tarife mit 24-monatiger Laufzeit sind nach demselben System konzipiert wie bei Web.de und GMX: Die Grundgebühr lässt sich durch eine Abwahl des DSL-Modems nicht senken und der Kunde muss die Versandkosten von 9,90 Euro bezahlen. Entschließt er sich allerdings für die einmonatige Mindestvertragslaufzeit, muss er für das zwangsweise im Tarif enthaltene DSL-Modem einmalig 149,99 Euro zuzüglich Versandkosten bezahlen, eine monatliche Gebühr fällt für die Hardware allerdings nicht an. Der Kunde, der einen monatlich kündbaren 1&1-Tarif mit eigenem Router nutzen möchte, zahlt für diese Flexibilität also eine "Strafe" von knapp 160 Euro und hat ein DSL-Modem ungenutzt zuhause herumliegen. Auch bei den Tarifen mit einmonatiger Laufzeit ist das Modem nicht abwählbar. Bei o2 muss zwingend ein Router gewählt werden Bei o2 muss zwingend ein Router gewählt werden
Bild: o2

o2 und Vodafone

Einen anderen Weg beschreitet o2. Auch o2 bietet seinen Kunden die Wahl, einen 24-Monatsvertrag oder einen Tarif mit einmonatiger Mindestvertragslaufzeit zu wählen. Bei den DSL- und VDSL-Tarifen mit 24-monatiger Mindestvertragslaufzeit wirbt o2 sinngemäß so: "Lieber Kunde, du bekommst von uns auf jeden Fall eine Homebox 2. Die sonst übliche einmalige Miete von 49,99 Euro erlassen wir dir allerdings im Rahmen der Aktion". Nur im Kleingedruckten ist allerdings zu lesen, dass in jedem Fall 9,99 Euro für den Versand berechnet werden und dass der Router bei Vertragsende zurückzugeben ist. Schickt der Kunden den Leihrouter nicht zurück, muss er gegebenenfalls eine Strafe bezahlen. Dieses ganze Prozedere lässt sich bei der Tarifbestellung nicht abwählen.

Im Rahmen der Aktion verlangt o2 auch bei den Tarifen mit einmonatiger Laufzeit keine Miete für die zwangsweise mitgelieferte Homebox 2 - mit einer Ausnahme: Beim DSL All-in S muss der Kunde wie bei den monatlich kündbaren 1&1-Tarifen auf jeden Fall 49,99 Euro einmalig für den Router berappen, zuzüglich Versandkosten und Rückgabe-Verpflichtung.

Der Kunde kann allerdings nicht nachprüfen, ob die von o2 aufgezeigte Kalkulation stimmt und ob nicht doch Kosten für den Router gegebenenfalls in die DSL-Grundgebühr mit eingeflossen sind. o2-Kunden erfahren also auch nicht, ob die Grundgebühr für den Tarif dadurch sinken könnte, dass o2 die Homebox 2 bei der Bestellung komplett abwählbar macht.

Vodafone: ohne Router-Auswahl geht Bestellung nicht weiter Vodafone: ohne Router-Auswahl geht Bestellung nicht weiter
Bild: Vodafone
Auch Vodafone liefert den DSL-Kunden zwingend einen Mietrouter, für die EasyBoxen 804 und 904 fällt allerdings keine monatliche Miete an und sie müssen natürlich auch nicht genutzt werden. Trotzdem geht der Kunde Verpflichtungen ein: Schickt er das Mietgerät nicht 14 Tage nach Vertragsende zurück, wird eine Überlassungsgebühr für den damit zwangsweise eingetretenen Kauf des Geräts erhoben. "Die Rückgabe des Mietgeräts vor Ablauf des Vertrags stellt keine Kündigung dar und entbindet Sie nicht von der Zahlung des vereinbarten monatlichen Entgelts", schreibt Vodafone für den theoretischen Fall, dass die EasyBoxen einmal wieder Miete kosten sollten. Momentan ist dieser Passus nur auf die optionalen und kostenpflichtigen Mietrouter von AVM bei Vodafone anwendbar.

DSL-Provider ohne Zwang zum Router

Die Deutsche Telekom empfiehlt bei der Bestellung zwar die Nutzung ihrer Router und bietet die Speedport-Router entweder zur monatlichen Miete oder zum einmaligen Kauf an. Der Kunde muss die Hardware allerdings explizit auswählen und zusammen mit dem Tarif in den Warenkorb legen, ansonsten wird der DSL-Zugang ohne Hardware bestellt. Sinnlos beim Kunden herumliegende Provider-Geräte gibt es bei der Telekom also nicht. Die Telekom hat für die Information Ihrer Kunden sogar eine eigene Hilfeseite geschaltet: Welche Telekom-Router sind für einen IP-basierten Anschluss geeignet. Auf dieser Seite befindet sich auch ein Link zu AVM, unter dem kompatible FRITZ!Box-Router aufgelistet werden.

Bei easybell ist der Router abwählbar Bei easybell ist der Router abwählbar
Bild: easybell
Bei easybell prangt die Werbeaussage "freie Routerwahl" bereits prominent auf der Homepage. Der Kunde kann bei easybell eine FRITZ!Box von AVM entweder monatlich mieten oder einmalig kaufen. Nach der Verfügbarkeitsprüfung erscheint während der Bestellung eine Seite, auf der der Kunde unter dem Stichpunkt "wählen Sie Ihren optionalen WLAN-Router" auch die Option "nein, ich habe bereits einen kompatiblen Router" markieren kann. Dann wird dem Kunden auch kein Router zugeschickt.

Router bei congstar freiwillig Router bei congstar freiwillig
Bild: congstar
Auch congstar überlässt dem Kunden, ob er bei der Internet-Tarif-Bestellung einen Router auswählen möchte oder nicht. Interessanterweise taucht bei congstar die Hardware-Auswahl erst im letzten Schritt auf (nach den optional zubuchbaren Telefonie- und Auslandsoptionen), bei den meisten Providern erscheint diese als nächster Schritt nach der Verfügbarkeitsabfrage. Wie bei der Telekom und easybell können auch congstar-Kunden einfach den Tarif ohne weitere Optionen in den Warenkorb legen und bestellen.

Diese Kabelprovider koppeln den Router an den Tarif

Tele Columbus und Unitymedia

Tele Columbus hat eine separate Informations­seite zur End­geräte­frei­heit eingerichtet. Auf dieser Seite wird der Kunde darauf hingewiesen, dass er die Möglichkeit hat, einen eigenen Router zu nutzen. Trotzdem sendet der Kabelnetzbetreiber dem Kunden einen Leihrouter zu und schreibt ihm genau vor, wann er diesen zurücksenden darf beziehungsweise soll. Tele Columbus stellt dem Kunden für die Dauer des Vertrages bei allen Tarifen ab 60 MBit/s im Downstream eine WLAN-Kabelbox ohne Aufpreis zur Verfügung, bei kleineren Tarifen werden 2,99 Euro Aufpreis monatlich für den Router fällig. Der Anbieter schreibt auf der Seite:

Zu jedem Internet- oder Telefonvertrag stellt Tele Columbus Ihnen ein Leihgerät zur Verfügung. Bitte senden Sie uns dieses Leihgerät bei der Verwendung eines eigenen Endgerätes nicht unaufgefordert zurück. Im Störungsfall werden wir dieses Gerät ggf. benötigen, da mit Ihrem eigenen Endgerät keine umfängliche Entstörung durchgeführt werden kann. Das vorhandene Leihgerät werden wir von Ihnen z.B. im Fall einer Kündigung zurückfordern. Sollten Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, werden wir von Ihnen eine Gebühr verlangen.

Unitymedia hat seine im vergangenen Jahr eingerichtete Informationsseite zur Routerfreiheit mittlerweile wieder gelöscht. Über die interne Suchfunktion wird die damalige URL zwar noch gefunden, diese leitet mittlerweile aber auf die Homepage um. Bestellt man einen Internet-Tarif bei Unitymedia, ist stets ein Modem von Unitymedia dabei, für dessen Versand der Provider Versandkosten berechnet. Unitymedia schrieb vergangenes Jahr im Blog:

Bei der Bereitstellung eines Routers oder Modems von Unitymedia handelt es sich nicht um eine Miete. Stattdessen stellen wir die Hardware im Rahmen des Servicevertrags zur Verfügung - und das ohne Aufpreis. Denn die monatlichen Kosten fallen nur für den Service an (zum Beispiel Internet und Telefonie). Daher könnt ihr keinen Hardware-Mietvertrag kündigen - es gibt nämlich keinen. Das Gerät ist Eigentum von Unitymedia und darf nicht verkauft oder entsorgt werden. Nach Vertragsende müsst ihr den Router oder das Modem zurücksenden.

Vodafone Kabel

Besonders schwierig ist die Situation bei Kabel-Routern Besonders schwierig ist die Situation bei Kabel-Routern
Bild: AVM
Den für den Kabelanschluss von Vodafone erforderlichen Kabelrouter erhalten Kunden während der Vertragslaufzeit kostenlos. Zu jedem Vertrag wird ein Leih-Gerät geliefert. Zum Ende des Vertrages muss es an Vodafone zurückgesendet werden. Wenn der Kunde es nicht zurücksendet, erhebt der Kabelnetzbetreiber eine Gebühr. Außerdem wird das Leih-Gerät im Störungsfall benötigt, da mit dem eigenen Gerät keine Entstörung durchgeführt werden kann. Das Leih-Gerät ist bei Vodafone im System hinterlegt. Sobald es angeschlossen wird, aktiviert es sich automatisch.

Alternativ zum Kabelrouter gibt es einen WLAN-Kabelrouter oder eine FRITZ!Box gegen ein monatliches Entgelt zur Nutzung. Im Rahmen einer Aktion berechnet Vodafone momentan in den ersten beiden Jahren der Laufzeit keine separate Grundgebühr für WLAN-Kabelrouter oder FRITZ!Box. Die WLAN- und Homebox-Optionen, die mit diesen beiden Geräten verknüpft sind, sind jederzeit in Textform kündbar mit einer 4-Wochen-Frist. Für den "Gerätewechsel" wird allerdings eine Gebühr berechnet. Zudem fallen dann auch Komfort-Optionen wie eine zweite Telefon-Leitung oder die Teilnahme am Homespot-Service weg. Die Option Homebox kann zwar auch mit dem eigenen Router genutzt werden, der Preis ist aber derselbe, wie wenn man das Leihgerät von Vodafone nutzen würde. Der Kunde hat durch die Verwendung eines eigenen Geräts also keinen Preisvorteil.

Eigene Kabelrouter müssen bei Vodafone über ein Aktivierungsportal aktiviert werden. Dieses Portal war für einige Kunden in den vergangenen Wochen nur schwer erreichbar. Vodafone schrieb dazu am 20. Februar an teltarif.de:

Vodafone liegen seit letzter Woche eine überschaubare Anzahl an Kundenmeldungen zu Problemen bei der Aktivierung von Kunden-eigenen Kabel-Routern im Aktivierungsportal vor. Nach derzeitigem Kenntnisstand handelt es sich um temporäre Beeinträchtigungen. Ein kompletter Ausfall des Portals besteht nicht, da auch weiterhin täglich Kunden-eigene Router aktiviert werden. Vodafone arbeitet mit Hochdruck an der Behebung Störung. Nach derzeitigem Stand gehen wir davon aus, dass ab Mitte der Woche die Aktivierung wieder uneingeschränkt möglich ist. Wir bitten betroffene Kunden, den Aktivierungsprozess gegen Mitte/Ende der Woche erneut zu starten. Eine Anleitung finden Sie unter kabel.vodafone.de. Kurzfristig haben betroffene Kunden die Möglichkeit, vorübergehend das von Vodafone mitgelieferte Gerät zu verwenden, damit sie ihren Anschluss nutzen können. Vodafone bedauert entstandene Unannehmlichkeiten und bittet um Entschuldigung.

Während dieser technischen Einschränkungen konnten die Kunden also keine eigenen Router nutzen und aktivieren. Betroffene fragten bei teltarif.de, ob Vodafone die Routerfreiheit dadurch bewusst sabotieren wolle. Am darauffolgenden Tag meldete Vodafone aber schließlich:

Die temporär bestehende Beeinträchtigung ist seit heute Nacht vollständig behoben. Die Aktivierung von Kunden-eigenen Routern im Aktivierungsportal funktioniert wieder uneingeschränkt.

Sonderfall: Kabelanschluss der Telekom

Die Telekom schreibt auf ihrer Seite für die Wohnungswirtschaft, dass für die TV-Kabelanschlüsse die gesetzlichen Vorgaben zur Endgerätefreiheit umgesetzt wurden. Laut der "Leistungsbeschreibung Zuhause Kabel Surfen und Telefonieren und Zuhause Kabel Surfen 2" ist die Überlassung eines Kabel-Modems nicht Gegenstand des Vertrags.

Bei den im vergangenen Jahr buchbaren Kabel-Internet-Tarifen der Telekom, die nur in Zusammenarbeit mit Wohnungsgesellschaften an wenigen Stellen Deutschlands buchbar sind, war allerdings ein Kabelmodem ohne Aufpreis im Tarif enthalten, eine FRITZ!Box konnte gegen Aufpreis dazugebucht werden. Letztendlich ist das konkrete Angebot, das der Endkunde nach der Verfügbarkeitsabfrage sieht, abhängig davon, was die Wohnungsgesellschaft mit der Telekom ausgehandelt hat. Wer überhaupt für einen der wenigen Kabel-Internet-Anschlüsse der Telekom in Frage kommt, erfährt dies im Mietershop der Telekom.

Fazit: Routerzwang wurde nur technisch abgeschafft

Unser kurzer Überblick, der nicht alle am Markt aktiven Anbieter einschließt, sondern nur eine Auswahl, zeigt: Die Netzbetreiber und Provider haben zwar die gesetzlichen Vorgaben für eine Routerfreiheit in technischer Hinsicht umgesetzt - keiner zwingt mehr die Kunden dazu, den Router des Anbieters zu verwenden. In vertraglicher Hinsicht scheren sich einige Provider aber kaum um den Geist dieses Gesetzes, auch wenn sie es dem Buchstaben nach befolgen. Kunden werden zwar nicht mehr durch gebrandete Geräte und verspätete Firmware-Updates gegängelt, in vielen Fällen hat der Kunde durch den Verzicht auf den Router des Providers allerdings keine finanzielle Ersparnis. Oft ist der Router im Bestellprozess nicht einmal abwählbar.

Nach dem Ende der technischen Gängelung haben sich einige Provider nun also offenbar darauf spezialisiert, die Kunden stattdessen vertraglich zu gängeln. Dazu gehört beispielsweise die Praxis, dem Kunden, der einen eigenen Router nutzt, trotzdem zwingend ein Leihgerät gegen Berechnung von Versandkosten zuzusenden, das er bei Vertragsbeendigung zurückzuschicken hat, andernfalls werden Strafzahlungen vom Konto abgebucht. Die Kabel-Internet-Anbieter pochen sogar darauf, dass eine Entstörung des Anschlusses nur mit dem Leihgerät und nicht mit dem eigenen Router möglich ist.

Es gibt allerdings auch Beispiele von DSL-Providern wie Telekom, easybell oder congstar, die den Kunden lediglich darauf hinweisen, dass er einen kompatiblen Router benötigt. Möchte der Kunde einen Router von seinem Provider, muss er ihn aber selbst aktiv in den Warenkorb legen. Tut er das nicht, bekommt er auch keinen Zwangsrouter mit vielleicht angeschlossener Gängelung.

Die ungewöhnliche Ausgestaltung der Hardware-Option bei DSL-Tarifen von 1&1 hat zur Folge, dass es für die Router gegebenenfalls keine Hersteller-Garantie gibt. Mehr dazu lesen Sie in einem separaten Artikel.

Weitere wichtige Informationen finden Sie auf unserer Ratgeberseite zur Routerfreiheit.

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