Urteil

Handy-Rechnung: Netzbetreiber müssen vor hohen Kosten warnen

Bundesgerichtshof beschäftigt sich mit allgemeinen Hinweispflichten
Von Mirko Schubert

Handy-Rechnung: Netzbetreiber müssen vor hohen Kosten warnen BGH: Netzbetreiber müssen vor hohen Kosten warnen
Bild © Eisenhans - Fotolia.com
Ob überteuerte Roaming-Kosten im Ausland oder eine fehlende Daten-Flatrate - schnell kann es zu unverhältnismäßig hohe Handy-Rechnungen kommen. Doch nicht immer muss sich das der Verbraucher gefallen lassen. So entschied der Bundesgerichtshof kürzlich, dass der Mobilfunkanbieter seine Kunden vor ungewöhnlich hohen Kosten warnen muss.

Volumen-basierte Daten-Abrechnung stellt Gefahr dar

Immer wieder haben sich Gerichte für die Rechte der Mobilfunk-Kunden bei zu hohen Handy-Rechnungen stark gemacht. Nun hat sich auch der Bundesgerichtshof mit einem Urteil (III ZR 190/11) auf die Seite der Verbraucher geschlagen, damit sie künftig besser übertriebene Kosten abwehren können.

Handy-Rechnung: Netzbetreiber müssen vor hohen Kosten warnen BGH: Netzbetreiber müssen vor hohen Kosten warnen
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Im konkreten Fall hatte der Kunde im Jahr 2004 einen Mobilfunkvertrag abgeschlossen, der keine Datentarife enthielt. 2008 kaufte er sich ein internetfähiges Handy und hatte damit ein etwa 45 MB großes YouTube-Video abgerufen. Da der Mobilfunkbetreiber die Kosten für den Abruf nach Volumen berechnete, erhielt der Kunde eine Rechnung für den Datenabruf in Höhe von über 750 Euro.

Hinweispflicht insbesondere in der Telekommunikationsbranche

Im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. März heißt es, dass der Mobilfunkbetreiber auf die Gefahren der unterschiedlichen Abrechnungsmethoden für die Telefon- und Daten-Nutzung hinweisen muss. So "musste ein Durchschnittskunde bei der Erweiterung des Leistungsspektrums der Klägerin nicht davon ausgehen, dass sie das Entgelt für den neuen Dienst nach anderen Parametern berechnen werde als für den Telefonverkehr."

Zudem habe der Kunde gar keine Chance, die Kosten bei einer Abrechnung nach Datenmenge im Auge zu halten. Kommt der Provider den Warnpflichten nicht nach, stehe dem Kunden ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der Abrechnungskosten zu. Diese kann er dann mit der bestehenden Forderung verrechnen.

Auch mit den allgemeinen Hinweispflichten hat sich der Bundesgerichtshof ausführlich beschäftigt. Dabei sollen sie nicht nur grundsätzlich bestehen, sondern sogar insbesondere auf die Telekommunikationsbranche anzuwenden sein. Da der Kunde nur selten über den nötigen Sachverstand verfüge, müsse der Mobilfunkanbieter besonders gewissenhaft auf die Hinweis- und Aufklärungspflichten achten.

Technische Voraussetzungen sind erfüllt

Aufgrund der Tatsache, dass Tarife häufig besonders unübersichtlich sind, sollten die Anbieter den Kunden schützen und eine Selbstschädigung vermeiden, sofern die technische Möglichkeit besteht. Da der Sachverhalt jedoch aus dem Jahre 2008 stamme, sei es kein Problem, innerhalb von 24 Stunden bei einem deutlich erhöhten Verbrauch eine SMS an den Kunden zu versenden.

Auch die vom Mobilfunk-Unternehmen angeführte Möglichkeit, dass sich der Verbraucher eine Applikation zur Kostenkontrolle herunterladen könne, ließ der Bundesgerichtshof nicht gelten. Schließlich müsse der Provider ohnehin den Verbrauch des Kunden erfassen.

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