Urteil

Gericht: Vater haftet für Filesharing seines Sohnes mit

Sohn hatte 132 Musiktitel in Tauschbörse angeboten
Von Susanne Kirchhoff mit Material von ddp

Wegen Verletzung des Urheberrechts hat das Landgericht Magdeburg einen Vater und dessen volljährigen Sohn zur Erstattung von 3 000 Euro verurteilt (Az.: 7 O 2274/09). Der Sohn hatte in dem Verfahren eingeräumt, 2005 über ein sogenanntes Filesharing-Programm in einer Tauschbörse illegal 132 Musikstücke angeboten zu haben, wie ein Gerichtssprecher am Montag sagte. Damit habe er anderen Mitgliedern des Rings ermöglicht, sich die Lieder von seinem Rechner auf ihre eigenen Rechner herunterladen zu können, ohne hierfür bezahlen zu müssen.

Der Vater wollte davon nichts gewusst haben. Aus Sicht der Richter haftet auch der Vater, da über seinen Internet-Zugang der illegale Tausch abgewickelt wurden sei. Der Vater hätte sich sachkundiger Hilfe bedienen müssen, urteilte die Zivilkammer. Durch den Einsatz von Firewalls und Schutzprogrammen hätte der illegale Datenaustausch verhindert werden können. Vater und Sohn müssten nun die Anwaltskosten der Musikindustrie in Höhe von 3 000 Euro zahlen, hieß es.

In der Vergangenheit gab es auch schon gegenteilig lautende Urteile. So hat das Oberlandesgericht Frankfurt im Jahr 2008 entschieden, dass ein beklagter Familienvater nicht für den Schaden haftet, den über seinen Internet-Anschluss zum Filesharing angebotene Musiktitel verursacht haben. Ohne konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch seines Internet-Zugangs müsse ein Anschlussinhaber diesen nicht dauerhaft überwachen, so das OLG Frankfurt damals in seiner Urteilsbegründung (Az.: 11 W 58/07).

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