Gericht

Urteil: Porno-Portale müssen Jugend­medienschutz umsetzen

Das Verwal­tungs­gericht Düssel­dorf bestä­tigte seine Eilent­schei­dungen im Rechts­streit zwischen der Landes­medi­enan­stalt NRW und Porno-Portal-Betrei­bern.
Von mit Material von dpa

Urteil zum Jugendschutz bei Porno-Portalen Urteil zum Jugendschutz bei Porno-Portalen
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Auch wenn eine Porno-Inter­net­seite vom EU-Ausland aus betrieben wird, müssen sich die Betreiber an den deut­schen Jugend­schutz halten und ein System zur Alters­veri­fika­tion einrichten. Das geht aus einem am Mitt­woch veröf­fent­lichten Urteil des Verwal­tungs­gerichts Düssel­dorf im juris­tischen Streit zwischen der Landes­anstalt für Medien NRW und zwei Anbie­tern von Porno­seiten aus Zypern hervor. Das Gericht bestä­tigte in dem ausführ­licheren Haupt­ver­fahren seine Eilent­schei­dungen vom November 2021, die in die gleiche Rich­tung gegangen waren.

Geklagt hatten zum Mind­geek-Konzern gehö­rende Anbieter mit Sitz auf Zypern, die insge­samt drei Porno-Portale mit vielen Millionen Nutzern betreiben. Die nord­rhein-west­fäli­sche Landes­medi­enan­stalt hatte ihnen unter Verweis auf das Jugend­schutz­gesetz unter­sagt, porno­gra­fische Inter­net­ange­bote ohne Alters­veri­fika­tion in Deutsch­land zu verbreiten - zurecht, wie das Verwal­tungs­gericht nun befand.

Die Kläger könnten sich nicht auf das soge­nannte Herkunfts­prinzip berufen, wonach für Inter­net­anbieter aus einem EU-Mitglied­staat grund­sätz­lich nur die dortigen Regeln gelten, teilte das Gericht weiter mit. Es komme viel­mehr das strenge deut­sche Jugend­medi­enschutz­recht zur Anwen­dung, weil Kindern und Jugend­lichen schwer­wie­gende Gefahren durch freien Zugang zu porno­gra­fischen Inter­net­seiten drohten, hieß es. Studien zeigten, dass etwa die Hälfte der befragten Kinder und Jugend­lichen schon frei zugäng­liche Pornos konsu­miert hätten. Die Anbieter müssten sicher­stellen, dass nur Erwach­sene Zugang hätten.

Beru­fung möglich

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Das Urteil ist noch nicht rechts­kräftig. Es kann noch Beru­fung einge­legt werden. In dem Fall würde sich das nord­rhein-west­fäli­sche Ober­ver­wal­tungs­gericht in Münster damit befassen. Würde das Urteil rechts­kräftig, hätte es laut einer Spre­cherin des Verwal­tungs­gerichts zwar nur Bindungs­wir­kung für die beiden Anbieter, dürfte aber auch darüber hinaus eine Vorbild­funk­tion einnehmen.

"Das Verwal­tungs­gericht bestä­tigt mit dieser Entschei­dung, dass der Jugend­medi­enschutz auch im Internet konse­quent anzu­wenden ist, und genau das erwarten wir von den unter­legenen Unter­nehmen. Es ist überaus irri­tie­rend, dass die Anbieter bisher rich­ter­liche Entschei­dungen igno­rieren. Seriöse Unter­nehmen halten sich an die Gesetze und die Recht­spre­chung in dem Land, in dem sie ihr Geld verdienen. Eine weitere Miss­ach­tung der Entschei­dung werden wir nicht tole­rieren und gege­benen­falls weitere Schritte einleiten", so Dr. Tobias Schmid, Direktor der Landes­anstalt für Medien NRW.

Die Medi­enauf­sichts­behörde hatte die Platt­formen nach eigenen Angaben schon im Juni 2020 aufge­for­dert, die Jugend­schutz­bestim­mungen einzu­halten. Die Kommis­sion für Jugend­medi­enschutz (KJM) hatte die Verstöße gegen den Jugend­medi­enschutz-Staats­ver­trag fest­gestellt und Maßnahmen gegen die Betreiber der Porno-Portale beschlossen. "Pornos sind kein Kinder­pro­gramm. Für uns sind Pornos im Netz so lange kein Problem, wie Kinder und Jugend­liche sie nicht sehen können. So will es die Geset­zes­lage - und das aus gutem Grund", so Dr. Marc Jan Eumann, Vorsit­zender der KJM.

Tipps und Hinweise zum Thema Strea­ming haben wir in einem Ratgeber zusam­men­gefasst.

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