Filesharing-Urteil

EU-Gericht: Illegales Filesharing muss nicht gefiltert werden

Filtersysteme beeinträchtigen unternehmerische Freiheit der Provider
Von dpa /

Europäischer Gerichtshof verbietet Internet-Filter gegen Filesharing Europäischer Gerichtshof verbietet Internet-Filter gegen Filesharing
Montage: teltarif.de
Internet-Anbieter dürfen nicht dazu verpflichtet werden, mit Filtern den illegalen Austausch von Musikdateien zwischen Internetnutzern zu verhindern. Dies entschied heute der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Die Kontrolle des Internets auf Filesharing zwischen einzelnen Computern dürfe unter anderem deswegen nicht vorgeschrieben werden, weil dies auch zur Sperrung von zulässiger Kommunikation führen könne.

Filesharing über Peer-to-Peer-Netze ist nicht per se böse

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Das Gericht entschied damit gegen die belgische Urheberrechts-Organisation SABAM. Diese hatte den Provider Scarlet Extended zwingen wollen, Filter gegen den Datenaustausch einzurichten. Die SABAM wollte verhindern, dass über sogenannte Peer-to-Peer-Netze - bei denen einzelne Computer gleichberechtigt miteinander verbunden sind - Musik ausgetauscht und damit das Urheberrecht verletzt wird. Filesharing-Protokolle wie BitTorrent werden aber auch für die legale Verbreitung großer Datenmengen genutzt.

Der Verband der deutschen Internetwirtschaft eco begrüßte die Entscheidung: "Dies ist ein richtungweisendes Urteil, das Europas Bürger und Unternehmen vor Willkürentscheidungen ohne gesetzliche Grundlage schützt", erklärte Vorstand Oliver Süme. "Alle Experten sind sich seit langem einig, dass Internetsperren reine Symbolpolitik sind - technisch sind sie wirkungslos und in wenigen Sekunden zu umgehen." Auch eine Sprecherin der EU-Kommission sagte, das Urteil bringe für eine Neufassung der Richtlinie über geistiges Eigentum "wichtige Klärungen".

Das höchste EU-Gericht entschied, die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr verbiete eine allgemeine Überwachung der im Netz übermittelten Informationen. Das Recht auf geistiges Eigentum sei zwar in der Charta der Grundrechte verankert. Doch bedeute dies nicht, "dass dieses Recht schrankenlos und sein Schutz daher bedingungslos zu gewährleisten wäre".

Filtersysteme sind "Beeinträchtigung der unternehmerischen Freiheit"

Die Einrichtung eines Filtersystems führe auch zu einer "qualifizierten Beeinträchtigung der unternehmerischen Freiheit" des Internet-Anbieters. Ihm würde ein "kompliziertes, kostspieliges, auf Dauer angelegtes" Informatiksystem auf eigene Kosten aufgezwungen. Auch verstoße ein solcher Filter gegen den Schutz personenbezogener Daten. Überdies könne ein Filter möglicherweise nicht zwischen geschützten und nicht geschützten Daten unterscheiden - dies könne zur Sperrung zulässiger Inhalte führen.

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