BGH-Urteil

Filesharing: Ehepartner muss nicht ausspioniert werden

Wenn ein Internet-Anschlussinhaber wegen einer Urheberrechtsverletzung abgemahnt wird: Muss er dann wie ein Staatsanwalt die Computer seiner Familienmitglieder durchsuchen? Der BGH hat diese Frage geklärt.
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BGH-Urteil zum Filesharing BGH-Urteil zum Filesharing
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Der BGH hat ein interessantes Urteil zum Thema Filesharing veröffentlicht, das möglicherweise wegweisend sein könnte. Denn es beschäftigt sich mit der Frage, ob der Anschlussinhaber seine eigenen Familienmitglieder ausspionieren muss, um herauszufinden, ob diese Urheber­rechts­verletzungen via Filesharing begehen oder nicht.

Der Kölner Medienanwalt Christian Solmecke [Link entfernt] hat das Verfahren für den Abgemahnten bis vor den BGH gebracht. Im vorliegenden Fall wurde der Anschlussinhaber für den Tausch des Films "Resident Evil: Afterlife 3D" abgemahnt, allerdings konnte er nachweisen, dass er die Urheberrechtsverletzung nicht selbst begangen hat. Die für Urheberrechtsinhaber tätige Kanzlei Waldorf Frommer in München hat die Interessen der Rechteinhaber vor dem BGH vertreten und den Volltext des Urteils mit dem Az. I ZR 154/15 [Link entfernt] veröffentlicht.

Anschlussinhaber muss keine Geräte durchsuchen

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Laut Anwalt Solmecke war bis zu dieser Entscheidung noch nicht klar, inwieweit ein abgemahnter Internet-Anschlussinhaber zu Nachforschungen verpflichtet ist, um sich selbst zu entlasten. Dabei ging es um die potenzielle Nutzung des Internet-Anschlusses durch Dritte. Dies ist in der Regel bei einer Familie der Fall, wenn mehrere Personen - und dann auch noch mit jeweils mehreren Geräten - auf das WLAN-Netzwerk zugreifen.

Aus dem BGH-Urteil geht hervor, dass ein wegen Tauschbörsen-Nutzung abgemahnter Anschlussinhaber nicht verpflichtet werden kann, die Geräte der Familienmitglieder auf möglicherweise vorhandene Tauschbörsensoftware zu durchsuchen. Bereits im Januar 2014 hatte der BGH in einem wegweisenden Urteil entschieden, dass Eltern nicht automatisch für die Teilnahme ihrer volljährigen Kinder an illegalen Internet-Tauschbörsen haften.

Wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung andere volljährige Familienmitglieder den Internet-Anschluss nutzen konnten, besteht keine tatsächliche Vermutung, dass der Anschlussinhaber der Täter ist. Laut dem damaligen Urteil muss bei einer Abmahnung mitgeteilt werden, dass Dritte Zugriff auf den Anschluss hatten, wer diese Dritten sind und dass sie als Täter in Betracht gezogen werden könnten.

Das jetzige BGH-Urteil klärte nun die Frage, welche Nachforschungen der Anschlussinhaber innerhalb der eigenen Familie anstellen muss. Eine Untersuchung des Computers des Ehegatten im Hinblick auf die Existenz von Filesharing-Software ist dem Anschlussinhaber laut dem jetzigen Urteil nicht zuzumuten. Solmecke vermutet, dass dies auch dann gilt, wenn auf einem gemeinsamen Familien-Computer unterschiedliche Accounts mit Passwortschutz genutzt werden. Der BGH stellte klar, dass dies mit den Grundrechten nicht vereinbar ist. "Der Abgemahnte muss seine Familienangehörigen also nicht wie ein Staatsanwalt verhören oder ihre Computer durchsuchen", erläuterte Solmecke das Urteil.

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