Illegale Uploads

Filesharing: BGH erleichtert Verfolgung illegaler Uploads

In Internet-Tauschbörsen kursieren die neuesten Filme und Musikalben. Geschädigte Firmen betreiben viel Aufwand, um dies zu unterbinden. Ein Urteil schafft nun mehr Klarheit, das Nachsehen haben aber leichtsinnige Nutzer.
Von Stefan Kirchner mit Material von dpa

Filesharing Filesharing illegaler Inhalte wird in Zukunft schwieriger durch ein Urteil des BGH
Foto: picture alliance / dpa
Der Bundes­gerichtshof (BGH) macht es geschädigten Firmen leichter, illegale Uploads von Filmen, Musik oder Spielen in Internet-Tauschbörsen aufzuklären. Um für eine Abmahnung oder Schadensersatz-Klage heraus­zufinden, wer dahinter­steckt, brauchen sie vom Internet-Anbieter die Nutzer­daten. Die Herausgabe muss ein Richter genehmigen. In dem Fall, der nun in Karlsruhe entschieden wurde, lag eine solche Genehmigung nur für die Anfrage beim Netz­betreiber vor, konkret bei der Deutschen Telekom.

Kundin war die gesuchte Nutzerin aber beim Anbieter 1&1, der schließlich ohne weitere Genehmigung Namen und Anschrift herausgab. Umstritten war deshalb, ob die Daten vor Gericht gegen die Anschluss-Inhaberin verwendet werden dürfen. Die Frau, die über eine Tausch­börse das Computer­spiel Dead Island zur Verfügung gestellt haben soll, war in den Vor­instanzen ungestraft davon­gekommen. Nun muss ihr Fall neu verhandelt werden, denn der BGH stellt klar: Eine Genehmigung reicht für beide Abfragen, bei der Telekom und bei 1&1.

Das Urteil des BGH ist unter dem Aktenzeichen I ZR 193/16 auf der Website des BGH einsehbar.

Was zählt sind die Verkehrsdaten

Filesharing Filesharing illegaler Inhalte wird in Zukunft schwieriger durch ein Urteil des BGH
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Um die kostenlose Verbreitung ihrer Produktionen einzudämmen, suchen viele Rechte­inhaber das Netz gezielt nach Filesharing-Verstößen ab. Über die IP-Adresse lässt sich zurück­verfolgen, von welchem Internet-Anschluss aus die Datei angeboten wurde. Dafür braucht es aber die Unter­stützung der Anbieter. In dem Karlsruher Fall fand die Telekom heraus, dass die IP-Adresse über 1&1 vergeben wird, und teilte die Nutzer­kennung mit. Anhand dieser Kennung ermittelte 1&1 im zweiten Schritt den Namen und die Adresse der gesuchten Kundin.

Auskünfte, die auf sogenannten Verkehrs­daten fußen, dürfen Tele­kommunikations­unternehmen nur mit richterlicher Erlaubnis erteilen. Zu diesen Daten zählen die IP-Adresse oder der Tag und die Uhrzeit, zu der die Datei illegal hoch­geladen wurde. Bei der Nutzer­kennung und der Anschrift des Kunden handelt es sich laut BGH aber um Bestands­daten. Diese dürfen einfach so bei entsprechenden Anfragen heraus­gerückt werden.

Wäre der Senat zum gegen­teiligen Ergebnis gekommen, hätten davon andere abgemahnte Internet-Nutzer profitieren können. Geholfen hätte so ein Urteil allen den­jenigen, die ihren Vertrag ebenfalls nicht direkt mit dem Netz­betreiber haben und deren Daten nur mit einer einzigen richterlichen Genehmigung in Erfahrung gebracht wurden. So wird es künftig für die Firmen leichter, Rechte­verstöße zu ahnden.

Die Sache mit dem WLAN

Unklar ist allerdings, inwiefern das erst kürzlich vom Bundes­tag beschlossene WLAN-Gesetz Einfluss nehmen kann. Wie hinreichend bekannt sein dürfte, soll damit der rechtliche Rahmen für Betreiber von frei zugänglichen WLAN-Hotspots erheblich verbessert werden. Betreiber dieser Hotspots sind dadurch nicht mehr direkt haftbar für das, was Nutzer über diese WLAN-Hotspots im Netz treiben.

Insofern muss nun das finale Urteil in der Sache abgewartet werden, ob und falls ja, wie die de facto abgeschaffte WLAN-Störerhaftung Einfluss auf das Urteil nehmen kann.

Prinzipiell sicher vor fremden Eindringlingen in Ihrem WLAN sind Sie, wenn Sie unsere Tipps zur Absicherung des eigenen WLAN-Netzes beherzigen.

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