Filesharing: BGH erleichtert Verfolgung illegaler Uploads
Filesharing illegaler Inhalte wird in Zukunft schwieriger durch ein Urteil des BGH
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Der Bundesgerichtshof (BGH) macht es geschädigten Firmen leichter, illegale Uploads von Filmen, Musik oder Spielen in Internet-Tauschbörsen aufzuklären. Um für eine Abmahnung oder Schadensersatz-Klage herauszufinden, wer dahintersteckt, brauchen sie vom Internet-Anbieter die Nutzerdaten. Die Herausgabe muss ein Richter genehmigen. In dem Fall, der nun in Karlsruhe entschieden wurde, lag eine solche Genehmigung nur für die Anfrage beim Netzbetreiber vor, konkret bei der Deutschen Telekom.
Kundin war die gesuchte Nutzerin aber beim Anbieter 1&1, der schließlich ohne weitere Genehmigung Namen und Anschrift herausgab. Umstritten war deshalb, ob die Daten vor Gericht gegen die Anschluss-Inhaberin verwendet werden dürfen. Die Frau, die über eine Tauschbörse das Computerspiel Dead Island zur Verfügung gestellt haben soll, war in den Vorinstanzen ungestraft davongekommen. Nun muss ihr Fall neu verhandelt werden, denn der BGH stellt klar: Eine Genehmigung reicht für beide Abfragen, bei der Telekom und bei 1&1.
Das Urteil des BGH ist unter dem Aktenzeichen I ZR 193/16 auf der Website des BGH einsehbar.
Was zählt sind die Verkehrsdaten
Filesharing illegaler Inhalte wird in Zukunft schwieriger durch ein Urteil des BGH
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Um die kostenlose Verbreitung ihrer Produktionen einzudämmen, suchen viele Rechteinhaber das Netz gezielt nach Filesharing-Verstößen ab. Über die IP-Adresse lässt sich zurückverfolgen, von welchem Internet-Anschluss aus die Datei angeboten wurde. Dafür braucht es aber die Unterstützung der Anbieter. In dem Karlsruher Fall fand die Telekom heraus, dass die IP-Adresse über 1&1 vergeben wird, und teilte die Nutzerkennung mit. Anhand dieser Kennung ermittelte 1&1 im zweiten Schritt den Namen und die Adresse der gesuchten Kundin.
Auskünfte, die auf sogenannten Verkehrsdaten fußen, dürfen Telekommunikationsunternehmen nur mit richterlicher Erlaubnis erteilen. Zu diesen Daten zählen die IP-Adresse oder der Tag und die Uhrzeit, zu der die Datei illegal hochgeladen wurde. Bei der Nutzerkennung und der Anschrift des Kunden handelt es sich laut BGH aber um Bestandsdaten. Diese dürfen einfach so bei entsprechenden Anfragen herausgerückt werden.
Wäre der Senat zum gegenteiligen Ergebnis gekommen, hätten davon andere abgemahnte Internet-Nutzer profitieren können. Geholfen hätte so ein Urteil allen denjenigen, die ihren Vertrag ebenfalls nicht direkt mit dem Netzbetreiber haben und deren Daten nur mit einer einzigen richterlichen Genehmigung in Erfahrung gebracht wurden. So wird es künftig für die Firmen leichter, Rechteverstöße zu ahnden.
Die Sache mit dem WLAN
Unklar ist allerdings, inwiefern das erst kürzlich vom Bundestag beschlossene WLAN-Gesetz Einfluss nehmen kann. Wie hinreichend bekannt sein dürfte, soll damit der rechtliche Rahmen für Betreiber von frei zugänglichen WLAN-Hotspots erheblich verbessert werden. Betreiber dieser Hotspots sind dadurch nicht mehr direkt haftbar für das, was Nutzer über diese WLAN-Hotspots im Netz treiben.
Insofern muss nun das finale Urteil in der Sache abgewartet werden, ob und falls ja, wie die de facto abgeschaffte WLAN-Störerhaftung Einfluss auf das Urteil nehmen kann.
Prinzipiell sicher vor fremden Eindringlingen in Ihrem WLAN sind Sie, wenn Sie unsere Tipps zur Absicherung des eigenen WLAN-Netzes beherzigen.