Themenspezial: Verbraucher & Service Gastbeitrag

Desillusionierender Kompromiss

Ende März einigte sich Brüssel auf ein Gesetz für digi­tale Märkte, das Gate­kee­pern im Internet neue Pflichten aufer­legen wird. Der Artikel deckt sach­lich proble­mati­sche Inhalte des Kompro­misses auf.
Von Torsten J. Gerpott

Am 24. März 2022 verkün­deten die Euro­päi­sche Kommis­sion, der Euro­päi­sche Rat und das Euro­päi­sche Parla­ment, dass man bei den Trilog-Verhand­lungen für ein Gesetz über digi­tale Märkte („Digital Markets Act“ (DMA) eine poli­tische Über­ein­kunft erreicht habe.

Der DMA wird sehr große Anbieter von Vermitt­lungs-, Such-, sozialen Netz­werk-, Medi­enteil-, rufnum­mer­nun­abhän­gigen Messa­ging-, intel­ligenten Assis­tenz-, Browser-, Cloud- und Werbe-Diensten sowie von Betriebs­sys­temen für vernetz­bare elek­tro­nische Geräte (digi­tale Torwächter bzw. Gate­keeper) bestimmten Verhal­tensge- und -verboten im Umgang mit Unter­nehmen unter­werfen, um den fairen Wett­bewerb bei diesen Diensten und Systemen zu stärken.

Infolge des Kompro­misses zwischen den EU-Insti­tutionen wird das Gesetz, für das die Kommis­sion am 15.12.2020 offi­ziell ihren, im Folgenden mit DMA-E abge­kürzten Entwurf bekannt gemacht hatte, aller Voraus­sicht nach spätes­tens in der zweiten Hälfte dieses Jahres im Amts­blatt der EU verkündet werden und gemäß Art. 39 DMA-E über­wie­gend knapp sieben Monate danach EU-weit ohne zusätz­liche natio­nale Umset­zungs­schritte direkt anwendbar sein. Univ.-Prof. Dr. Torsten J. Gerpott Univ.-Prof. Dr. Torsten J. Gerpott
Foto: Univ.-Prof. Dr. Torsten J. Gerpott
Bei einer mitt­leren Dauer von 39 Monaten für euro­päi­sche Rechts­set­zungs­akte in vergleich­baren Verfahren hat man es somit geschafft, diesen Durch­schnitt um mindes­tens ein Drittel zu unter­bieten. Der Wille, ein gut sicht­bares Zeichen zu setzen, dass Europa bereit ist, zu versu­chen mit einer legis­lativen Pioniertat die Wett­bewerbs­macht vor allem von Google, Apple, Meta, Micro­soft und Amazon (bekannt als GAMMA oder Big Tech) in der EU einzu­hegen, war und ist offenbar sehr stark. Das über­rascht nicht, da GAMMA-Bashing bei vielen Wählern populär ist. Nichts­des­totrotz stellt sich die Frage, inwie­fern der DMA-Kompro­miss nicht nur von der Prozess­geschwin­dig­keit her, sondern auch inhalt­lich im Hinblick (1) auf den Kreis der belas­teten Unter­nehmen, (2) die Verhal­tens­auf­lagen und (3) die Sank­tionen bei Pflicht­ver­let­zungen über­zeugt.

Wer ist ein Gate­keeper?

Was die Abgren­zung von Gate­kee­pern angeht, hatten die Kommis­sion Ende 2020 und der Rat am 25.11.2021 sich dafür einge­setzt, Anbieter der o.g. Kern-Platt­form-Dienste zu regu­lieren, die (a) einen durch­schnitt­lichen Umsatz von mindes­tens 6,5 Milli­arden Euro in den letzten drei Jahren oder einen Kapi­tal­markt­wert von wenigs­tens 65 Milli­arden Euro in ihrem letzten Geschäfts­jahr erzielen, (b) in mindes­tens drei EU-Ländern aktiv sind und (c) in ihrem letzten Geschäfts­jahr pro Monat mehr als 45 Millionen aktive private Endnutzer sowie mehr als 10.000 aktive geschäft­liche Nutzer eines Dienstes aufweisen (siehe Art. 3 Abs. 2 DMA-E).

Mit diesen Krite­rien wollten die Kommis­sion und der Rat den Kreis der Gate­keeper so zuschneiden, dass nicht (fast) nur die fünf Big-Tech-Konzerne US-ameri­kani­scher Herkunft, sondern auch Anbieter euro­päi­scher oder fern­öst­licher Prove­nienz wie etwa Booking.com, Zalando oder Alibaba in ihrem Wett­bewerbs­ver­halten im Internet beschränkt werden. Das Parla­ment strebte in der von ihm mit einer Zustim­mungs­quote von 92,2 Prozent bzw. 642 Stimmen ange­nom­menen DMA-Version vom 15.12.2021 an, die Menge der poten­ziellen Gate­keeper dadurch kleiner zu halten, dass es höhere Grenz­werte beim Umsatz (größer oder gleich 8 Milli­arden Euro) und bei der Markt­kapi­tali­sie­rung (größer oder gleich 80 Milli­arden Euro) vorgab.

In der DMA-Zwischen­fas­sung des Ausschusses für Binnen­markt und Verbrau­cher­schutz des Euro­papar­laments vom 01.06.2021 hatten die Abge­ord­neten gar noch höhere Schwellen für den Umsatz (größer oder gleich 10 Milli­arden Euro) und den Kapi­tal­markt­wert (größer oder gleich 100 Milli­arden Euro) sowie die o.g. mini­malen Nutzer­zahlen jeweils für mindes­tens zwei „Kern-Platt­form-Dienste“ für erfor­der­lich gehalten.

Der Kompro­miss setzt als Schwel­len­werte für den Umsatz 7,5 Milli­arden Euro und für den Kapi­tal­markt­wert 75 Milli­arden Euro an. Das Parla­ment konnte also eine Krite­rien­erhö­hung von 1 Milli­arde Euro beim Umsatz und 25 Milli­arden Euro bei der Markt­kapi­tali­sie­rung durch­setzen. Mitar­beiter der Kommis­sion hatten sich in Hinter­grund­doku­menten zum DMA noch die Mühe gemacht, Sach­argu­mente für die nied­rigeren ursprüng­lichen Umsatz- und Markt­werte zu finden.

Für die jetzt verein­barten beiden Schwellen gilt das nicht. Sie spie­geln weniger mate­rielle Erwä­gungen und mehr Macht­ver­hält­nisse zwischen den betei­ligten Insti­tutionen sowie „Paket­geschäfte“ im Zusam­men­hang mit der Regu­lie­rung digi­taler Dienste wider. Zur Stär­kung der poten­ziellen Einsatz­reich­weite des DMA wäre es sinn­voller gewesen dem Vorschlag der Kommis­sion und des Rates verbunden mit der von der deut­schen Mono­pol­kom­mis­sion in ihrem Sonder­gut­achten 82 (dort S. 21-22) im Oktober 2021 empfoh­lenen Schär­fung der Regu­lie­rungs­aus­rich­tung auf markt- oder dienstüber­grei­fend tätige Online-Konzerne zu folgen.

Inter­ope­rabi­lität

Bei den noch näher auszu­füh­renden Verhal­tens­auf­lagen für Gate­keeper in Art. 6 DMA-E waren Pflichten zu anbie­ter­über­grei­fenden Einsatz­mög­lich­keiten der Funk­tionen von Instant Messen­gern (z.B. Austausch von Text­nach­richten zwischen WhatsApp- und Signal-Nutzern) und von sozialen Netz­werken (z.B. Face­book und Pinte­rest), kurz Inter­ope­rabi­lität, poli­tisch beson­ders umstritten.

Die DMA-Vari­anten der Kommis­sion und des Rates enthielten keine zusätz­lichen Inter­ope­rabi­litäts­vor­gaben. Hingegen wollte das Parla­ment im DMA Gate­keeper damit beschweren, auf Anfor­derung eines Wett­bewer­bers unent­gelt­lich Inter­ope­rabi­lität von Messen­gern und sozialen Netz­werken herzu­stellen. Der Kompro­miss sieht grund­sätz­lich die vom Parla­ment gewollte Veran­kerung von Inter­ope­rabi­lität für Messenger von Gate­kee­pern unter Einsatz einer Ende-zu-Ende-Daten­ver­schlüs­selung im Aufla­gen­katalog von Art. 6 Abs. 1 DMA-E vor. Sie ist aller­dings nicht sofort komplett mit der Anwen­dung des DMA zu gewähr­leisten, sondern schritt­weise über einen Zeit­raum von vier Jahren zunächst für Grund­funk­tionen (Text-, Video-, Sprach­nach­richten mit Anhängen, Tele­fonate) und später für Spezi­alfunk­tionen (z.B. Grup­pen­chat).

Demge­gen­über müssen Gate­keeper ihre sozialen Netz­werke, wie von Kommis­sion und vom Rat ange­strebt, auch weiter nicht inter­ope­rabel gestalten. Um es dem Parla­ment zu ermög­lichen, sein Gesicht zu wahren, umfasst der Kompro­miss den ohnehin in vielen EU-Rechts­akten enthal­tenen Auftrag an die Kommis­sion, in vier Jahren zu bewerten, inwie­fern der DMA im Hinblick auf die Regu­lie­rung der Inter­ope­rabi­lität der sozialen Netz­werke von Gate­kee­pern geän­dert werden sollte.

Auch diese Eini­gung befrie­digt nicht. Die Gründe, die für und gegen Inter­ope­rabi­lität von Messen­gern und sozialen Netz­werken spre­chen, gelten glei­cher­maßen für beide Dienste. Ein mate­riell über­zeu­gender DMA hätte deshalb entweder sowohl für Messenger und soziale Netz­werke oder für keinen der zwei Dienste Gate­keeper zu Inter­ope­rabi­lität verpflichtet. Darüber hinaus sind die z.T. sehr langen Einfüh­rungs­fristen für die Inter­ope­rabi­lität verschie­dener Funk­tionen von Messen­gern keines­wegs tech­nisch zwin­gend geboten. Eher sind sie sach­fremder Ausdruck der Bereit­schaft von Kommis­sion, Rat und Parla­ment Verzö­gerungs­wün­sche der poten­ziell von den neuen Inter­ope­rabi­litäts­auf­lagen betrof­fenen Gate­keeper zu erfüllen.

Gezielte Werbung

Extrem komplex ist die Gefechts­lage bei der Regu­lie­rung der Ziel­grup­pen­aus­rich­tung von Werbe­anzeigen von Gate­kee­pern, die abwer­tend unter dem Schlag­wort „Über­wachungs­kapi­talismus“ disku­tiert wird. Hier reichen die Optionen von einem voll­stän­digen Verbot der Verwen­dung von Surf­ver­hal­tens­indi­katoren und anderen, zumeist perso­nen­bezo­genen Daten für die gezielte Auswahl von Werbung für Nutzer­gruppen bis hin zur kompletten Frei­gabe in Verbin­dung mit der Auflage einer expli­ziten infor­mierten gene­rellen oder anbie­ter­spe­zifi­schen aktiven Einwil­ligung (Opt-in) oder Ableh­nung (Opt-out) durch jeden Endnutzer.

Die DMA-Version des Parla­ments sah in Art. 6 Abs. 1a i.V.m. Erwä­gungs­grund 36a vor, Gate­kee­pern zu unter­sagen, Werbung auf Minder­jäh­rige und unter Rück­griff auf bestimmte Perso­nen­merk­male (z.B. ethni­sche Herkunft, poli­tische oder reli­giöse Einstel­lungen) zuzu­schneiden.

Diese Pflicht findet sich im Kompro­miss nicht wieder. Er beinhaltet das Einholen der Zustim­mung von Endnut­zern für ziel­grup­pen­bezo­gene Werbung als Teil von Art. 5 Abs. 1a DMA-E, die ledig­lich dahin­gehend zu Lasten eines Gate­kee­pers ausge­weitet wurde, dass er nach ihrer Ableh­nung erst nach einem Jahr erneut um sie bitten darf. Ansonsten besteht das poli­tische Geschäft zwischen Kommis­sion, Rat und Parla­ment darin, einschlä­gige Inter­ven­tionen im Digital Services Act (DSA), der zweiten Kompo­nente des EU-Geset­zes­pakets zu digi­talen Platt­form­ange­boten vom 15.12.2020, abzu­han­deln. Dort fordert das Parla­ment in Art. 24 Abs. 1 in Verbin­dung mit Erwä­gungs­grund 39a zur Trans­parenz von Werbung im Internet entspre­chende Einschrän­kungen für alle mittel­großen und großen Online-Vermitt­lungs­platt­formen.Die DSA-Vari­anten der Kommis­sion vom 15.12.2020 und des Rates vom 18.11.2021 bzw. 25.11.2021 enthalten diese Verbote nicht.

Die drei Insti­tutionen haben sich am 22.4.2022 auf einen poli­tischen Kompro­miss verstän­digt. Ange­sichts des Entge­gen­kom­mens des Parla­ments beim DMA über­rascht es nicht, dass die vorläu­fige Schluss­fas­sung des DSA nun tatsäch­lich eine stren­gere Begren­zung von Nutzungen sensi­bler persön­licher Merk­male für gezielte Werbung durch Online-Inter­mediäre beinhaltet.

In jedem Fall ist der DMA-Kompro­miss zu begrüßen, weil grund­legende Nutzer­inter­essen wie infor­matio­nelle Selbst­bestim­mung und das Unter­bleiben von Ausspä­hungen nicht allein durch perso­nali­sierte Werbung von Gate­kee­pern, sondern auch von im DSA erfassten weniger großen Betrei­bern von Online-Vermitt­lungs­platt­formen berührt werden. Dessen unge­achtet ist die in der Eini­gung enthal­tene o.g. verschärfte Zustim­mungs­auf­lage syste­matisch im DMA fehl am Platz, sie gehört in den DSA.

Sank­tionen bei Regel­ver­stößen

Zur Durch­set­zung der DMA-Pflichten schlugen die Kommis­sion und der Rat bei drei Verstößen in fünf Jahren („syste­matic non-compli­ance“ bzw. syste­mati­sche Pflicht­ver­let­zung) als ultima ratio struk­turelle Maßnahmen wie den Verkauf von Unter­neh­mens­teilen oder die Konzern­auf­spal­tung für Gate­keeper vor (siehe Art. 16 Abs. 1 bis 3 DMA-E). Das Parla­ment entschied sich dafür, die Hürden bei derar­tigen Abhilfen zu senken (zwei statt drei Regel­brüche in fünf Jahren). Außerdem setzte es sich dafür ein, der Kommis­sion die Kompe­tenz zu verleihen, Gate­kee­pern bei einer syste­mati­schen Pflicht­ver­let­zung zeit­lich befristet Über­nahmen anderer Unter­nehmen mit hohem Poten­zial für Vermin­derungen der Angreif­bar­keit von Märkten durch Konkur­renten („killer acqui­sitions“) vorbeu­gend zu unter­sagen (vgl. Art. 16 Abs. 1a und Erwä­gungs­grund 64 im Parla­ments­vor­schlag).

Die Verschär­fungen wurden nicht voll­ständig in den Kompro­miss über­nommen. Bei geplanten Käufen von anderen Unter­nehmen durch Gate­keeper erhält die Kommis­sion zwar das gefor­derte Verbots­recht. Als Krite­rien für ein Vorliegen einer syste­mati­schen Pflicht­ver­let­zung gelten nun aber drei Verstöße in acht Jahren. Es wurde also die Möglich­keit, bei Akqui­sitionen von Gate­kee­pern einzu­schreiten, im Sinn des Parla­ments geän­dert; die Krite­rien für eine syste­mati­sche Regel­miss­ach­tung wurden gleich­zeitig eher im Sinn der Kommis­sion und des Rates ledig­lich gering­fügig abge­schwächt. Für diesen Kuhhandel gibt es keinen mate­riellen Anlass. Die Hürden für struk­turelle Maßnahmen sind in jedem Fall so rigide und anspruchs­voll, dass sie prak­tisch nie erfüllt sein werden. Zentrale Rechts­güter wie der Schutz von Eigentum und unter­neh­meri­scher Frei­heit oder die Bewah­rung von Inno­vati­ons­anreizen für Gate­keeper mögen ein solches Vorgehen sinn­voll erscheinen lassen. Aber Kommis­sion, Parla­ment und Rat haben nicht die Verve, dies in ihrer Öffent­lich­keits­arbeit auch promi­nent und klar zu vertreten.

Als weitere Straf­mög­lich­keit bei absicht­lichen oder fahr­läs­sigen Pflicht­ver­let­zungen von Gate­kee­pern setzten sich die Kommis­sion und der Rat für Geld­bußen von bis zu 10 Prozent des jähr­lichen Gesamt­umsatzes dieser Anbieter ein (siehe Art. 26 Abs. 1 DMA-E). Das Parla­ment hielt demge­gen­über eine Straf­geld­unter­grenze von 4 Prozent und einen Maxi­mal­wert von 20 Prozent des welt­weiten Gesamt­umsatzes von Gate­kee­pern für notwendig. In der Eini­gung ist der 4 Prozent-Wert nicht enthalten; die Ober­grenze von 10 Prozent soll für erst­malige Bußgelder, der 20-Prozent-Wert für Wieder­holungs­täter gelten. Bei den Bußgeld­schranken haben sich die beiden Seiten somit etwa in der Mitte getroffen. Den Versuch einer auch nur halb­wegs stich­hal­tigen Ablei­tung der verein­barten Rand­werte aus ökono­mischen oder juris­tischen Analysen unter­nehmen die Betei­ligten erst gar nicht. Vermut­lich haben sie bei der Formu­lie­rung ihrer Start­posi­tionen im DMA bereits Spiel­räume für ein parti­elles Nach­geben in den Trilog-Verhand­lungen einkal­kuliert. Das ist taktisch verständ­lich, hat aber mit durch­schau­barer, sach­getrie­bener Gesetz­gebungs­arbeit wenig zu tun.

Resümee

Einer­seits ist es begrü­ßens­wert, dass durch den Kompro­miss vom 24.3.2022 die EU mit dem DMA bei juris­tischen Bemü­hungen zur Beschrän­kung unfairer Wett­bewerbs­muster von Gate­kee­pern eine globale Vorrei­ter­posi­tion einnehmen kann. Ande­rer­seits desil­lusio­niert die letzt­lich verab­schie­dete DMA-Vari­ante dieje­nigen, die naiv noch unver­drossen daran geglaubt haben, dass die Eckpfeiler guter Gesetze zu digi­talen Diensten von Platt­formen fach­lich seriös fundierte Über­legungen deut­lich erkennbar wider­spie­geln. Dies trifft auf den DMA nicht zu. In der Kompro­miss­fas­sung drücken sich an sehr vielen Stellen in erster Linie poli­tische Macht­ver­hält­nisse zwischen Kommis­sion, Parla­ment, Rat und den 27 EU-Mitglie­dern aus. Konse­quenz dessen ist, dass der DMA wich­tige Aspekte nicht schlüssig, wenn nicht gar will­kür­lich regelt (z.B. Reich­weite von Inter­ope­rabi­litäts­pflichten). Außerdem spart er seit langem strit­tige wich­tige Punkte wie Vergü­tungs­pflichten von Gate­kee­pern aus, die ihnen gegen­über Betrei­bern elek­tro­nischer Kommu­nika­tions­netze dafür aufer­legt werden könnten, dass sie mit ihrem Daten­ver­kehr große Teile der Kapa­zität solcher Netze in Anspruch nehmen (nach Analysen von Sand­vine belief sich im Jahr 2021 der GAMMA-Anteil am welt­weiten Daten­volumen im Internet auf 47,6 Prozent).

Immerhin bleibt die Hoff­nung, dass sich nicht nur nach dem Über­fall der Ukraine durch einen rück­sichts­losen Diktator, sondern auch bei der EU-Regu­lie­rung digi­taler Dienste vieles zum Besseren wendet, weil die Wirkungen des DMA wesent­lich von dessen prak­tischer Anwen­dung durch die Kommis­sion abhängen werden.

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