TKG-Novelle

Lahmes Internet: Tool berechnet Erstattungs-Anspruch

Ist das Internet dauer­haft lang­samer als der Vertrag verspricht, ist das ärger­lich. Der Kunde darf dann den Preis mindern. Nur: Um welchen Betrag? Ein neues Tool soll bei der Berech­nung helfen.
Von dpa /

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Die Seite will nicht laden, der Stream ruckelt und die Nerven langsam auch: Wenn die Inter­net­geschwin­dig­keit lang­samer ist als im Vertrag fest­gelegt, können Verbrau­cher die Zahlungen dafür kürzen. Ein Online-Rechner der Verbrau­cher­zen­trale NRW verrät, wie hoch die Preis­min­derung ausfallen kann.

Um Minde­rungs­ansprüche beim Anbieter geltend zu machen, müssen Verbrau­che­rinnen und Verbrau­cher zunächst die tatsäch­liche Geschwin­dig­keit der Daten­über­tra­gung messen - und zwar mit dem offi­ziellen Tool der Bundes­netz­agentur. Darauf weist die Verbrau­cher­zen­trale NRW hin.

Hierbei werden insge­samt 30 Messungen an drei unter­schied­lichen Kalen­der­tagen durch­geführt. Nach dem Abschluss der Mess­reihe liefert das Tool der Bundes­netz­agentur detail­lierte Daten - und bewertet anhand des jeweils eigenen Tarifs, ob es sich um eine vertrags­kon­forme Leis­tung handelt.

Liegt der Fehler beim Nutzer, ist keine Minde­rung möglich

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Ist das nicht der Fall, können die Ergeb­nisse aus dem Mess­pro­tokoll in den Online-Rechner der Verbrau­cher­zen­trale NRW einge­geben werden - gemeinsam mit den jeweils vertrag­lich fest­gelegten mini­malen, maxi­malen und normalen Up- und Down­load­geschwin­dig­keiten sowie den Kosten fürs Internet.

Das Programm errechnet daraus einen Minde­rungs­betrag, den die Verbraucher­schützer für ange­messen halten. Dieser kann dem Inter­net­anbieter per Anschreiben mitge­teilt werden - und entweder eine Minde­rung des monat­lichen Betrags gefor­dert oder aber eine Frist gesetzt werden, bis zu der das Internet so schnell sein muss, wie im Vertrag vorge­sehen.

Übri­gens: Nicht immer liegt zu lang­sames Internet an der Leitung. Auch schlechter WLAN-Empfang, zu viele Cookies im Browser oder falsche Router-Einstel­lungen können die Geschwin­dig­keit bremsen. In diesem Fall können die Zahlungen an den Anbieter nicht gemin­dert werden.

Es ist schon schwer genug zu beweisen, das das Internet zu langsam ist - und die offi­ziellen Messpro­tokolle geben selbst keinen genauen Wert für die Preis­min­derung vor. Die BNetzA sagte dazu bislang allen Ernstes: Das entscheidet der Provider. Kunden und Verbraucher­schützer sind unzu­frieden: Die Preis­min­derung muss refor­miert werden.

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