Lahmes Internet: Tool berechnet Erstattungs-Anspruch
Internet zu langsam: Jetzt Erstattungs-Anspruch berechnen
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Die Seite will nicht laden, der Stream ruckelt
und die Nerven langsam auch: Wenn die Internetgeschwindigkeit
langsamer ist als im Vertrag festgelegt, können Verbraucher die
Zahlungen dafür kürzen. Ein Online-Rechner der Verbraucherzentrale NRW verrät, wie hoch die Preisminderung ausfallen kann.
Um Minderungsansprüche beim Anbieter geltend zu machen, müssen Verbraucherinnen und Verbraucher zunächst die tatsächliche Geschwindigkeit der Datenübertragung messen - und zwar mit dem offiziellen Tool der Bundesnetzagentur. Darauf weist die Verbraucherzentrale NRW hin.
Hierbei werden insgesamt 30 Messungen an drei unterschiedlichen Kalendertagen durchgeführt. Nach dem Abschluss der Messreihe liefert das Tool der Bundesnetzagentur detaillierte Daten - und bewertet anhand des jeweils eigenen Tarifs, ob es sich um eine vertragskonforme Leistung handelt.
Liegt der Fehler beim Nutzer, ist keine Minderung möglich
Internet zu langsam: Jetzt Erstattungs-Anspruch berechnen
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Ist das nicht der Fall, können die Ergebnisse aus dem Messprotokoll
in den Online-Rechner der Verbraucherzentrale NRW eingegeben werden -
gemeinsam mit den jeweils vertraglich festgelegten minimalen,
maximalen und normalen Up- und Downloadgeschwindigkeiten sowie den
Kosten fürs Internet.
Das Programm errechnet daraus einen Minderungsbetrag, den die Verbraucherschützer für angemessen halten. Dieser kann dem Internetanbieter per Anschreiben mitgeteilt werden - und entweder eine Minderung des monatlichen Betrags gefordert oder aber eine Frist gesetzt werden, bis zu der das Internet so schnell sein muss, wie im Vertrag vorgesehen.
Übrigens: Nicht immer liegt zu langsames Internet an der Leitung. Auch schlechter WLAN-Empfang, zu viele Cookies im Browser oder falsche Router-Einstellungen können die Geschwindigkeit bremsen. In diesem Fall können die Zahlungen an den Anbieter nicht gemindert werden.
Es ist schon schwer genug zu beweisen, das das Internet zu langsam ist - und die offiziellen Messprotokolle geben selbst keinen genauen Wert für die Preisminderung vor. Die BNetzA sagte dazu bislang allen Ernstes: Das entscheidet der Provider. Kunden und Verbraucherschützer sind unzufrieden: Die Preisminderung muss reformiert werden.