Urteil

Urteil: 45 statt beworbener 100 MBit/s ist irreführende Werbung

Liegt der erreichte Mittelwert bei LTE deutlich unter dem beworbenen Wert, kann die Werbung irreführend sein. Das hat das OLG Frankfurt entschieden.
Von Thorsten Neuhetzki

Ein LTE-Sendestandort in Dresden Ein LTE-Sendestandort in Dresden
Foto: teltarif.de / Thorsten Neuhetzki
Mit Formulierungen wie "surfen mit bis zu 100 MBit/s" werben die Internetanbieter einerseits mit der Datenrate, die sie ihren Kunden technisch bereitstellen wollen, schützen sich mit der Formulierung "bis zu" aber auch davor, wenn Kunden diese Datenrate nicht erreichen können. Eine solche Werbung kann aber irreführend sein, hat das Oberlandesgericht Frankfurt geurteilt. Das Urteil wurde zwar bereits im Mai gefällt, ist aber erst jetzt bekannt geworden, wie die Kanzlei Dr. Bahr berichtet (OLG Frankfurt a.M, Az.: 6 U 79/14).

Im konkreten Fall geht es um einen Mobilfunkanbieter der in seiner Werbung versprach, dass man nur in seinem Netz "mit LTE-Geschwindigkeit von bis zu 100 MBit/s" surfe und das Angebot jetzt drei Monate im Vertrag inklusive sei. Die 100 MBit/s seien mit einer Fußnote versehen gewesen, die mit folgendem Text aufgelöst wurde: "Die Bandbreite von bis zu 100 MBit/s im Download ist in immer mehr Ausbauregionen verfügbar. Weitere Informationen vom Netzausbau und zur Verfügbarkeit von LTE erhalten Sie unter [...]". Für die Frankfurter Richter war das irreführende Werbung.

Mittelwert weit vom beworbenen Spitzenwert entfernt

Ein LTE-Sendestandort in Dresden Ein LTE-Sendestandort in Dresden
Foto: teltarif.de / Thorsten Neuhetzki
Den Grund dafür sahen die Richter in den technologischen Gegebenheiten der Mobilfunkversorgung. Die 100 MBit/s standen zum damaligen Zeitpunkt bei dem namentlich nicht genannten Anbieter lediglich bei einem entsprechenden Ausbau und dann auch nur für das gesamte Antennensegment zur Verfügung. Sobald mehrere Nutzer das gleiche Antennensegment nutzen, teilen sie sich die anliegende Datenrate. Entsprechend handele es sich laut den Richtern bei den 100 MBit/s um einen Spitzenwert, den der User nicht regelmäßig erreiche.

Der Zusammenfassung des Urteils durch die Kanzlei Dr. Bahr zufolge gehe der Verbraucher jedoch bei dieser Form der Werbung davon aus, dass es sich bei den Zahlen um Mittelwerte handle, die er durchgehend erreiche und daher nutzen könne. Im vorliegenden Fall wurde ein Mittelwert von 45 MBit/s erzielt. Das sei vom beworbenen Spitzenwert so weit entfernt, dass der Verbraucher in die Irre geführt werde, meinten die Richter.

LTE ist inzwischen übrigens nicht mehr nur ein Datenstandard - er kann auch zum Telefonieren genutzt werden. Den Stand der Dinge zu VoLTE haben wir in einem aktuellen Überblick zusammengestellt.

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