BGH-Urteil

Wertminderung durch Sendemasten: Alle Eigentümer müssen zustimmen

Wohnungseigentümer müssen die Errichtung einer Mobilfunkanlage auf dem Dach auch dann nicht hinnehmen, wenn diese mehrheitlich beschlossen wurde. Der Bundesgerichtshof urteilte heute, dass dies eine Entscheidung sei, der alle Eigentümer zustimmen müssen.
Von Kaj-Sören Mossdorf

Sendemasten können zur Wertminderung einer Wohnung führen. Sendemasten können zur Wertminderung einer Wohnung führen
Bild: teltarif.de
Der Bundesgerichtshof hat mit einem heute verkündeten Urteil die Rechte von Woh­nungs­eigen­tümern in Bezug auf eine geplante Errichtung von Sendemasten gestärkt. Im konkreten Fall ging es um eine Woh­nungs­eigen­tümer­gemein­schaft, die im Jahre 2010 beschlossen hatte, einem Unternehmen die Aufstellung und den Betrieb einer Mobilfunkanlage zu erlauben. Besagte Anlage sollte auf einem Fahrstuhldach montiert werden. Ein Mitglied der Eigentümergemeinschaft war mit der Aufstellung jedoch nicht einverstanden und zog vor Gericht.

Sendemasten können zur Wertminderung einer Wohnung führen. Sendemasten können zur Wertminderung einer Wohnung führen
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Das erste Urteil wurde bereits am 22. Dezember 2011 vom Amtsgericht Aschaffenburg gesprochen (Aktenzeichen 115 C 2751/10). Das Gericht gab der Klägerin mit der Begründung recht, dass die Anbringung der Mobilfunkanlage eine bauliche Veränderung sei. Diese müsse von allen Parteien mitgetragen werden. Die Beklagten gingen in Revision, wobei auch das Oberlandesgericht München die Einschätzung der Richter aus Aschaffenburg teilte und das Urteil am 25. Januar 2013 bestätigte (Aktenzeichen 2 S 5/12), wie heute bekannt wurde.

Wertminderung muss nicht akzeptiert werden

Mit der erneuten Revision der Woh­nungs­eigen­tümer­gemein­schaft landete der Fall letztendlich vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Die Beklagten argumentierten, dass eine Anlage auf dem Fahrstuhlfach die Benutzung des Gebäudes nicht oder nur unwesentlich beeinträchtige. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sei in dem betroffenen Paragrafen aber nicht geregelt, wie mit einem Konflikt der beteiligten Parteien umzugehen sei. Der BGH weist weiter darauf hin, dass "das Zusammenleben in einer Wohnungseigentumsanlage - auch bei der Entscheidung über bauliche Veränderungen - ein stärkeres Maß an Rücksichtnahme verlangt."

Aus dem Streit über die Tatsache, ob von der Strahlung eines Mobilfunkmastes eine Gefahr ausgeht, könnte zudem eine Minderung des Miet- oder Verkaufswertes des Objektes entstehen. Wie auch im Falle einer baulichen Veränderung müsse diese jedoch nicht zwangsläufig ohne eine Zustimmung hingenommen werden.

Klagen meist solange erfolgreich, wie die eigene Wohnung betroffen ist

Dass der Bundesgerichtshof im aktuellen Fall der Woh­nungs­eigen­tümerin ein Widerspruchsrecht einräumt, deckt sich mit Urteilen aus vergangenen Jahren. Bereits im Jahr 2007 gab es beispielsweise ein anderes Urteil des, auch hier beteiligten, Oberlandesgerichts München. Damals argumentierten die Richter allerdings noch, dass auch bei einer Einhaltung vorgeschriebener Grenzwerte nicht garantiert sei, dass Anwohner keine gesundheitlichen Schäden durch einen Mobilfunkmast erleiden.

Anders sieht es oftmals mit Klagen gegen Sendemasten aus, die die eigene Wohnung nicht direkt betreffen. Das Oberlandesgericht Dresden wies Anfang des vergangenen Jahres eine Klage zurück, die einen Sendemast betraf, der in der Nachbarschaft der Klägerin aufgestellt worden war. Diese hatte argumentiert, dass sich ihre Wohnung im direkten Strahlungsfeld der Anlange befinde und sie diese nicht mehr beschwerdefrei bewohnen könnte. Das OLG befand jedoch hingegen, dass die Klägerin nur unwesentlich beeinträchtigt werde. Hinzu kam, dass die Einwirkung des Sendemastes auf ihr Grundstück die vorgeschriebenen Richtwerte nicht überschritt.

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