Elektrosmog

Klage abgewiesen: Frau muss Mobilfunkmast dulden

OLG Dresden: Nur unwesentliche Beeinträchtigung durch Sendemast
Von Marie-Anne Winter

OLG Dresden sieht nur unwesentliche Beeinträchtigung durch Sendemast. OLG Dresden sieht nur unwesentliche Beeinträchtigung durch Sendemast.
Bild: fotolia / Rafa Irusta
Das Oberlandesgericht Dresden [Link entfernt] hat heute die Berufung einer Klägerin zurückgewiesen, die von einen Mobilfunkanbieter wegen des Betriebes einer Mobilfunksendeanlage in ihrer Nachbarschaft Schadenersatz und Schmerzensgeld gefordert hatte. Außerdem verlangte die Frau aus Ostsachsen die Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz aller entsprechenden zukünftigen Schäden sowie die Unterlassung elektromagnetischer Strahlung - was eine Stilllegung des Sendemastes bedeutet hätte (Az: 9 U 1265/12).

Die Beklagte betreibt in Wittichenau seit Dezember 2008 eine Mobilfunksendestation, die laut der erteilten Standortbescheinigung durch die Bundesnetzagentur die Anforderungen der 26. Bundesimmissions­schutzverordnung (BImSchV) erfüllt.

Die Klägerin argumentiert allerdings, dass ihre Wohnung direkt im Strahlungsfeld der Mobilfunkanlage liege, weshalb sie seit deren Inbetriebnahme im Dezember 2008 für sie nahezu unmöglich sei, dort beschwerdefrei zu leben. Ihre Wohnung sei für sie praktisch nicht mehr nutzbar. Außerdem sei sie aufgrund der elektromagnetischen Strahlung bzw. deren schädlicher Auswirkung auf ihre Gesundheit arbeitsunfähig geworden. Daher sei ihr die Beklagte zum Schadenersatz, zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes von mindestens 10 000,00 Euro sowie zur Unterlassung verpflichtet.

Grenzwerte werden eingehalten

OLG Dresden sieht nur unwesentliche Beeinträchtigung durch Sendemast. OLG Dresden sieht nur unwesentliche Beeinträchtigung durch Sendemast.
Bild: fotolia / Rafa Irusta
Die beklagte Telefónica ist dagegen der Ansicht, dass die elektromagnetischen Felder als unwesentlich anzusehen seien, weil die entsprechenden Grenzwerte ihrer Anlage bei Weitem unterschritten würden. Das Landgericht Bautzen hatte die Klage bereits mit einem Urteil vom 26. Juni 2012 (Az 3 O 693/11) abgewiesen. Das Gericht kam zu der Ansicht, dass die Klägerin von der Beklagten weder Schadenersatz bzw. Schmerzensgeld noch die Unterlassung elektromagnetischer Abstrahlung verlangen könne. Sie müsse die von der Mobilfunkanlage der Beklagten ausgehenden elektromagnetischen Felder entschädigungslos dulden.

Auch nach der Auffassung des entscheidenden Senats am Oberlandesgericht muss die Klägerin den Betrieb der von der Beklagten betriebenen Mobilfunksendeanlage hinnehmen, weil sie durch die von dort ausgehende Strahlung nur unwesentlich beeinträchtigt werde. Die mit der Strahlung verbundenen Einwirkungen auf ihr Grundstück würden die in den einschlägigen Vorschriften festgelegten Grenz- bzw. Richtwerte nicht überschreiten.

Der Klägerin sei es nicht gelungen, darzulegen und zu beweisen, dass ein wissenschaftlich begründeter Zweifel an der Richtigkeit der in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte bestehe und ein fundierter Verdacht einer Gesundheitsgefährdung durch elektromagnetische Felder unterhalb dieser Werte erhoben werden könne. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Das Einlegen einer Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist möglich.

Mehr zum Thema Strahlen