Netz-Kooperation

Netz-Fusion von o2 und E-Plus: Das sind die Kriterien der BNetzA

Netzbetreiber müssten unter Umständen Frequenzspektrum abgeben
Von Marc Kessler

René Schuster und Thorsten Dirks o2-Vorstand René Schuster
und E-Plus-Chef Thorsten Dirks:
Statt Fusion nun Netz­zusammenlegung?
Montage: teltarif.de
Der Mobilfunk-Netzbetreiber o2 verhandelt einem Artikel der Zeitung Die Welt zufolge über eine Zusammen­legung seines Netze mit dem des E-Netz-Konkurrenten E-Plus (teltarif.de berichtete). Allerdings spreche o2 gleich mit zwei seiner drei Konkurrenten - also neben E-Plus offenbar auch mit Deutscher Telekom oder Vodafone. Zudem werde eine entsprechende Vereinbarung voraussichtlich nicht vor Anfang kommenden Jahres geschlossen, hieß es.

o2-Finanzchefin Empey hatte die jüngsten Spekulationen angeheizt

René Schuster und Thorsten Dirks o2-Vorstand René Schuster
und E-Plus-Chef Thorsten Dirks:
Statt Fusion nun Netz­zusammenlegung?
Montage: teltarif.de
Rachel Empey, Finanzvorstand von Telefónica Deutschland, hatte dem Bericht zufolge in einer Telefon­konferenz mit Analysten gesagt: "Als ein potenzieller Zusammenschluss von Telefónica Deutschland und E-Plus diskutiert wurde, gab es eine tiefere Analyse potenzieller Netzwerk-Synergien. Eine ganze Menge dieser Synergien könnte durch eine gemeinsame Netznutzung erreicht werden." o2 geht morgen an die Frankfurter Börse.

E-Plus: Setzen uns mit Chancen im Markt auseinander

teltarif.de hat sich mit beiden Mobilfunk-Netzbetreibern zu dem Thema unterhalten. Zudem haben wir bei der Bundes­netzagentur (BNetzA) recherchiert, ob eine Zusammenlegung der Netze rechtlich überhaupt zulässig wäre - und wenn, unter welchen Bedingungen.

E-Plus-Sprecher Guido Heitmann wollte sich nicht konkret zu der Angelegenheit äußern. Allerdings sei es "für ein Unternehmen immer wieder sinnvoll zu schauen, wo man Wertschöpfung erzeugen kann. (...) Man setzt sich mit Chancen, die sich im Markt auftun, natürlich auseinander", sagte Heitmann.

o2: Netzbetreiber stehen immer im Austausch

Etwas detaillierter äußerte sich o2-Sprecher Albert Fetsch uns gegenüber. "Man schaut ständig nach strategischen Kooperationen, auch im Bereich der Netze. (...) Wir glauben, dass es Kooperationsmodelle gibt, mit denen man Synergien erzielen kann." Dass es zum Thema Netz­zusammenlegung derzeit konkrete Gespräche mit E-Plus gebe, wollte Fetsch nicht direkt bestätigen. Aber: "Netzbetreiber sind immer in einem Austausch." Derzeit gebe es aus Sicht von o2 aber nichts, über das man öffentlich sprechen könne, so Fetsch.

Bundesnetzagentur hat Kriterien für gemeinsame Netz-Nutzung entwickelt

Zumindest bei der Bundesnetzagentur hat man für den Fall der gemeinsamen Nutzung von zwei Mobilfunk-Netzen aber klare Vorstellungen. Die Regulierungsbehörde verweist hinsichtlich der Netz-Kooperation von Mobilfunk-Netzbetreibern auf ihr Dokument "Gemeinsame Nutzung von Funk­infrastrukturen und Frequenz­ressourcen", in dem sie entsprechende Kriterien aufgestellt hat.

Demnach ist die gemeinsame Nutzung von Infrastruktur - etwa von Basisstationen - zulässig, solange "die wettbewerbliche Unabhängigkeit jedes Frequenz­zuteilungs­inhabers gewährleistet ist". Jeder Anbieter dürfe dabei nur die ihm zugeteilten Frequenzen nutzen ("kein Frequenzpool"). Solange der Wettbewerb nicht eingeschränkt werde und es auch weiterhin Infrastruktur­wettbewerb gebe, sei die gemeinsame Nutzung von Netzinfrastruktur "ohne weitere Zustimmung durch die Bundesnetzagentur möglich".

Komplette Zusammenlegung von Netzen wäre genehmigungspflichtig

Das bedeutet aber auch, dass o2 und E-Plus im Falle einer kompletten Netz­zusammenlegung - und der gemeinsamen Nutzung ihrer Frequenzen - in jedem Fall die Zustimmung der BNetzA benötigen würden. Die Bundesnetzagentur schließt diesen Fall nicht aus, sondern thematisiert ihn durchaus: "Solche Kooperationen können (...) auch weitergehende gemeinsame Nutzungen von Funkinfrastrukturen der Netzbetreiber umfassen, die bis hin zu einer gemeinsamen Nutzung von Frequenz­ressourcen reichen können. Hier sind eine Vielfalt von unterschiedlichen Geschäftsmodellen denkbar (...)".

Erforderlich sei dann jedoch eine Prüfung im Einzelfall - gegebenenfalls auch durch das Bundeskartellamt. Um eine mögliche Wettbewerbs­verzerrung (Paragraph 55 des TKG) durch die gemeinsame Nutzung der bislang zugeteilten Frequenzen zu vermeiden, könnte die BNetzA den beiden Mobilfunkern im Falle der Netz­zusammenlegung unter Umständen die Abgabe von Frequenz­spektrum zur Auflage machen.

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