Bundesnetzagentur: Mustervertrag für Schaltverteiler-Zugang
Ein Schaltverteiler, angebunden per Richtfunk
Foto: teltarif.de
Die Bundesnetzagentur hat der
Deutschen Telekom jetzt einen Mustervertrag (sog.
Standardangebot) für den Zugang zur "letzten Meile" an einem
Schaltverteiler vorgegeben. Das Standardangebot legt die
konkreten Bedingungen und wechselseitigen Pflichten fest, zu denen die Wettbewerber künftig den
Zugang zu einem neu auf dem Hauptkabel der Telekom zu errichtenden Schaltverteiler
erhalten können.
Ein Schaltverteiler, angebunden per Richtfunk
Foto: teltarif.de
"Unsere Vorgaben versetzen die Wettbewerber in die Lage, auf der Basis des Mustervertrags konkrete
Schaltverteiler-Zugangsverträge mit der Telekom abschließen zu können, ohne hierfür zunächst
zeitaufwendig verhandeln oder im Streitfall sogar die
Bundesnetzagentur anrufen zu müssen", erklärte Matthias Kurth, Präsident der Bundesnetzagentur.
Das Standardangebot vereinfache daher künftig die Erschließung
bisher breitbandig nicht oder nur unterversorgter Regionen.
Der Mustervertrag enthält demnach insbesondere klare Regelungen, unter welchen Voraussetzungen die Telekom einen Schaltverteiler für einen Wettbewerber neu aufbauen muss. In diesem Zusammenhang sind auch die technischen oder sonstigen Gründe für die Ablehnung der Errichtung von Schaltverteilern genauer definiert worden. Gerade hierüber war es in der Vergangenheit immer wieder zu Differenzen zwischen der Telekom und Nachfragern gekommen. Zudem wurden die Informations- und Bereitstellungsfristen gestrafft sowie Vertragsstrafen beispielsweise für den Fall der Nichteinhaltung von Fristen in den Mustervertrag aufgenommen.
Der vorgegebene Mustervertrag ist das Ergebnis einer Teilentscheidung von Ende November vergangenen Jahres, in der die Telekom aufgefordert wurden ihr Standardangebot zum Schaltverteiler zu ändern. Weil sie dieser Aufforderung in einem überarbeiteten Vertragsentwurf nicht vollständig nachgekommen war, musste die Bundesnetzagentur die erforderlichen Änderungen in der jetzt ergangenen zweiten Teilentscheidung selbst vornehmen, "damit der Vertrag insgesamt den Vorgaben des Telekommunikationsgesetzes nach Chancengleichheit, Rechtzeitigkeit und Billigkeit hinreichend Rechnung trägt."
Welche Sinn haben Schaltverteiler?
Einen Schaltverteiler muss die Telekom in einem bisher breitbandig nicht oder nur schlecht erschlossenen Ort in der Regel am Ortseingang aufbauen. Mit der Zugangsmöglichkeit zur Teilnehmeranschlussleitung (TAL) an einem Schaltverteiler verkürzt sich die Länge der Leitungen zwischen der aktiven Technik des Anbieters und den Endkunden, wodurch eine Internetversorgung mit hoher Bandbreite erst möglich wird. Denn dadurch befindet sich der DSL-Port nicht im nächstgelegenen Ort in der Vermittlungsstelle, sondern in dem Schaltverteiler. Darüber hinaus wird durch die Bündelung der erforderlichen DSL-Technik an nur einem zentralen Punkt die Erschließung ländlicher Gebiete einfacher. Insbesondere entfallen die ansonsten notwendige Anbindung jedes einzelnen Kabelverzweigers und die dafür erforderlichen Tiefbauarbeiten. Die Telekom darf das jetzt von der Bundesnetzagentur vorgegebene Standardangebot bis Ende Mai 2013 nicht von sich aus ändern. Die Entscheidung ist auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht.