Justiz

Trotz Höchstgebot: eBay-Mitglied muss nicht zahlen

Urteil: Eindeutige Identifizierung des Nutzers nicht möglich
Von Susanne Kirchhoff

Justizia Das OLG Bremen bestätigt die bisherige Rechtssprechung
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Das Oberlandesgericht Bremen hat entschieden, dass ein eBay-Mitglied nicht für die missbräuchliche Nutzung seines Kontos durch Dritte haftet (OLG Bremen: Urteil vom 21.06.2012, Az. 3 U 1/12).

Im konkreten Fall hatte der Kläger ein Motorrad auf der Online-Auktionsplatform eBay angeboten. Durch das Mitgliedskonto des Beklagten war das Höchstgebot erfolgt. Als sich der Kläger im Zuge der Kaufabwicklung an den Beklagten wandte, gab dieser jedoch an, kein Gebot abgegeben zu haben und bestritt, einen gültigen Kaufvertrag eingegangen zu sein. Vielmehr sei sein Mitgliedskonto von einem Dritten missbräuchlich verwendet worden. Der Kläger verklagte ihn daraufhin auf Schadensersatz, da er sein Motorrad zu einem deutlich niedrigeren Preis als dem eBay-Höchstgebot veräußern musste.

OLG Bremen: Identifizierung über Name und Passwort nicht sicher

Justizia Das OLG Bremen bestätigt die bisherige Rechtssprechung
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Das OLG Bremen verwarf im vorliegenden Fall den Antrag des Klägers auf Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil des Landgerichts Bremen. Dieser habe keinen ausreichenden Nachweis dafür geliefert, dass der Beklagte tatsächlich eine Willenserklärung über seine Kaufabsicht für das Motorrad abgegeben habe. Die Beweislast für den Vertragsschluss liege in einem solchen Fall aber bei demjenigen, der Ansprüche aus diesem Vertrag ableiten will.

Die Identifizierung des Käufers über Mitgliedsnamen und geheimes Passwort über das Internet sei nicht sicher genug, um die Abgabe eines Gebots dem Kontoinhaber zuzuordnen. "Der Sicherheitsstandard im Internet ist derzeit nicht ausreichend, um aus der Verwendung eines geheimen Passworts auf denjenigen als Verwender zu schließen, dem dieses Passwort ursprünglich zugeteilt worden ist", so äußern sich die Richter wörtlich im Urteil.

Die Argumentation des Oberlandesgerichts ist nicht neu und war in den vergangen Jahren üblich bei entsprechende Fällen. So hatte der Bundesgerichtshof (BGH) im vergangenen Jahr ebenfalls die Haftung von eBay-Mitgliedern für die (unwissentliche) Nutzung durch Dritte beschränkt (BGH-Urteil vom 11.05.2011, Az. VIII ZR 289/09). Selbst wenn ein eBay-Nutzer seine Kontodaten unsorgfältig aufbewahre, habe dies nicht zur Folge, dass ihm unter seinen Mitgliedskonto abgegebene Gebote zugeordnet werden können. Allerdings gab es zuvor auch gegenteilig lautende Urteile. So urteilte der BGH im Jahr 2009, dass eBay-Nutzer durchaus für rechtswidrige Angebote haftbar gemacht werden, die andere von ihrem Konto aus ins Internet stellen.

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