Telekommunikationsgesetz

Polizeiermittlungen: Datenschützer kritisieren Gesetzesentwurf

Entwurf würde verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügen
Von Thorsten Neuhetzki

Wer bekommt wann Zugriff auf welche Daten? Wer bekommt wann Zugriff auf welche Daten?
Foto: dpa
Datenschützer Thilo Weichert geht davon aus, dass das Bundesverfassungsgericht auch den Gesetzentwurf zur Bestandsdatenauskunft "kassieren" wird. Das sagte er dem IT-Magazin Golem. Der Entwurf sei "schlampig" gemacht sagte der Landesdatenschützer Schleswig-Holsteins und würde offensichtlich den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügen. Schon kurz nach der Vorstellung des Entwurfs hatte auch die Opposition die geplanten Änderungen als unzureichend bezeichnet.

Geändert werden soll der § 113 des Telekommunikationsgesetzes. Er sollte bereits geändert sein, die Änderung wurde jedoch im Februar vom Bundesverfassungsgericht für ungültig erklärt. Die Regierung bekam daraufhin die Auflage, bis Ende Juni kommenden Jahres nachzubessern. Die Richter erklärten damals eine Vorschrift für verfassungswidrig, die Polizei und Nachrichtendiensten den Zugriff auf Passwörter und PIN-Codes ermöglicht. Dabei geht es um den Zugriff auf ein beschlagnahmtes Mobiltelefon oder auf E-Mail-Konten.

Geforderter Richtervorbehalt soll dem Entwurf fehlen

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Die Mängel des neuen Entwurfes seien aus Sicht der Datenschützer, dass nicht ausreichen zwischen der Herausgabe von Bestandsdaten der Kunden und Daten wie der IP-Adresse oder der PIN/PUK-Nummer unterschieden wird. Zudem sei keine ausreichende Benachrichtigung hinsichtlich der heimischen Auskünfte vorgesehen, hieß es seitens Weichert. Bei Golem heißt es dazu von Weichert: "Die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung und auf Wahrung des Telekommunikationsgeheimnisses werden so verletzt."

In einer Stellungnahme [Link entfernt] bemängelt das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) zudem, dass nicht differenziert werde, wie schwer eine Ordnungswidrigkeit sein muss, um eine Anfrage nach Auskunft zu rechtfertigen. Auch ein sogenannter Richtervorbehalt fehle im Gesetzestext. Damit die die Möglichkeit der Intervenierung eines Richters als vorbeugende Kontrolle bei geplanten heimlichen Ermittlungsmaßnahmen gemeint, die dem Entwurf fehle, jedoch vom Bundesverfassungsgericht gefordert worden war. Der Gesetzesentwurf soll in den kommenden beiden Tagen im Wirtschafts-, Rechts und Innenausschuss des Bundesrates beraten werden.

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