Grundsatz-Urteil: BGH stärkt Anbieter offener WLAN-Hotspots
Der Bundesgerichtshof hat ein wichtiges Urteil gefällt.
dpa
Internetnutzer, die ihr WLAN für die Allgemeinheit
öffnen, können künftig nicht mehr auf Unterlassung verklagt werden,
wenn jemand ihren Anschluss für illegale Uploads missbraucht. Eine
entsprechende gesetzliche Neuregelung von 2017 zur Abschaffung der
sogenannten Störerhaftung bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) in
Karlsruhe heute in den wesentlichen Punkten.
Telemediengesetz mit Europarecht vereinbar
Der Bundesgerichtshof hat ein wichtiges Urteil gefällt.
dpa
Das neue Telemediengesetz sei mit dem Europarecht vereinbar, weil den
geschädigten Firmen immer noch die Möglichkeit bleibe, den
WLAN-Betreiber gerichtlich zur Sperrung bestimmter Inhalte zu
verpflichten. Damit seien ihre Urheberrechte ausreichend geschützt.
Die obersten Zivilrichter hatten das erste Mal mit der neuen Rechtslage zu tun. In ihrem Grundsatz-Urteil klären sie viele offene Fragen. Einige Passagen im Gesetz, die sie für unzureichend halten, legen sie auch selbst im Sinne des EU-Rechts aus.
Bereits seit 2016 fordert unter anderem der Verein Digitale Gesellschaft, die Abschaffung der Haftung für Nutzer, die WLAN-Hotspots für Dritte offen zur Verfügung stellen. Denn bislang waren diese dem Risiko ausgesetzt, zur Verantwortung gezogen zu werden, wenn die offenen Spots von Dritten missbraucht werden. Darunter fallen beispielsweise illegale Down- und Uploads. Aufgrund der bislang nicht vorhandenen Rechtssicherheit war das Hemmnis groß, offene WLAN-Hotspots zur Verfügung zu stellen. Mit dem Urteil könne sich dies nun ändern und auch in Deutschland endlich das Realität werden, was in zahlreichen anderen Ländern bereits jahrelang vorhanden ist, offene WLAN-Hotspots nahezu überall.
In einer separaten Meldung beantworten wir wichtige Fragen zum Urteil, insbesondere bei konkreten Fällen von Filesharing.