Akku-Defekt

Umtausch oder Reparatur: Gewährleistung auch bei Handy-Akkus

Bei Verschleißteilen besteht in den ersten 2 Jahren Recht auf Schadensbehebung
Von Rita Deutschbein

Umtausch oder Reparatur: Gewährleistung auch bei Handy-Akkus Gewährleistung auch für Handy-Akkus
Bild: Robert Grubba - fotolia.com
Vor Kurzem haben wir einige Tipps im Falle eines defekten Gerätes veröffentlicht. Dabei ist die Unterscheidung der Begriffe Gewährleistung und Garantie von großer Wichtigkeit. Während die Gewährleistung durch das Gesetz geregelt ist und in Deutschland seit 2002 in der Regel zwei Jahre beträgt (§ 437, 438 BGB), ist die Garantie nicht rechtlich festgesetzt. Es handelt sich hierbei vielmehr um eine freiwillige Zusatzleistung des Herstellers oder Händlers, deren Bedingungen und Gültigkeit keinen festen Regeln untersteht.

Umtausch oder Reparatur: Gewährleistung auch bei Handy-Akkus Gewährleistung auch für Handy-Akkus
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Gehen elektronische Waren wie Computer oder Telefone kaputt, weiß der Nutzer in der Regel wie er vorzugehen hat. Bei einem fehlerhaften Akku sieht das meist schon anders aus, da für diese Artikel die unterschiedlichsten Angaben und Gerüchte herumschwirren. Generell gilt: Die gesetzliche Gewährleistung kann nicht eingeschränkt werden und gilt auch für Verschleißteile wie beispielsweise Akkus. Eine Garantie gewährt der Hersteller oder Händler auf diese Produkte hingegen selten.

Defekte Akkus am besten zum Händler bringen

Bei einem defekten Akku - egal ob separat oder fest im Handy oder Smartphone verbaut - wendet sich der Nutzer am besten direkt an den Verkäufer, bei dem er die Ware bezogen hat. Tritt der Schaden innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf auf, wird generell vermutet, dass dieser Sachmangel schon zu Beginn vorhanden war. Es gilt die sogenannte Beweislastumkehr (§ 476 BGB), das heißt, dass der Verkäufer den Defekt reparieren muss, solange dieser nicht offensichtlich vom Nutzer verursacht wurde.

Auch nach dem ersten halben Jahr bleibt der Anspruch auf Gewährleistung bestehen. Der Besitzer hat innerhalb der 24-monatigen Gewährleistungspflicht ein Recht auf Schadensbeseitigung, solange er beweisen kann, dass der Artikel ordnungsgemäß behandelt wurde und keine Spuren von Fremdeinwirkung erkennbar sind. Die Schadensbeseitigung kann in Form einer Reparatur oder eines Umtausches geschehen, ein Anrecht auf ein neues Produkt besteht jedoch nicht. Nach zwei gescheiterten Reparaturen bzw. Austausch-Versuchen, kann der Käufer den Warenwert zurückverlangen.

Auf unserer Akku-Pflege-Seite erfahren Sie, wie Sie Ihren Akku richtig pflegen und damit seine Aus- und Lebensdauer erhöhen.

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