Sekunden-Schnäppchen

Urteil: Amazon muss Produkte beim Cyber Monday länger anbieten

vzbv siegt vor LG Berlin gegen "Lockwerbung" des Internet-Händlers
Von Marc Kessler

vzbv-vs-Amazon Der vzbv setzte sich vor Gericht
gegen Amazon durch
Montage: teltarif.de
Der Verbraucher­zentrale Bundes­verband (vzbv) hat vor dem Berliner Landgericht einen juristischen Sieg gegen den Internethändler Amazon erzielt. Dieser hatte im Jahr 2010 eine Aktion namens "Cyber Monday" durchgeführt, während derer Produkte zu teilweise extrem günstigen Preisen erworben werden konnten. Allerdings waren viele Schnäppchen schon nach wenigen Sekunden ausverkauft, was viele Kunden deutlich verärgert und zu zahlreichen Beschwerden bei den Verbraucher­schützern geführt hatte.

LG Berlin: Schnäppchen hätten mindestens 30 Minuten verfügbar sein müssen

vzbv-vs-Amazon Der vzbv setzte sich vor Gericht
gegen Amazon durch
Montage: teltarif.de
Das Landgericht Berlin (Az.: 91 O 27/11, noch nicht rechtskräftig) entschied heute, dass Amazon mit solchen Tiefpreisen nur dann auf seiner Website werben darf, wenn die entsprechenden Produkte "mindestens während des ersten Viertels des Angebotszeitraums" erhältlich sind. Da Amazon die Angebote während des "Cyber Monday" je zwei Stunden lang hatte besonders günstig anbieten wollen, hätten diese demnach mindestens 30 Minuten verfügbar sein müssen.

Produkte nach Ausverkauf noch verfügbar - zum Normalpreis

Den vzbv hatte besonders geärgert, dass Amazon die Aktion einerseits schon Wochen vorher massiv beworben, andererseits die Produkte nach deren Ausverkauf zum Tiefpreis aber weiterhin angeboten hatte - dann allerdings wieder zum Normalpreis. Nach Ansicht der Dachorganisation der Verbraucherzentralen habe Amazon die jeweiligen - zum besonders günstigen Angebotspreis erhältlichen - Kontingente so gering angesetzt, dass die große Mehrheit der Interessenten keine Chance gehabt habe, zum Zuge zu kommen.

Um solcher "Lockwerbung" einen Riegel vorzuschieben, hatte der vbzv Amazon daher auf Unterlassung solcher Werbeaktionen verklagt. Der Vorwurf: Amazon habe mit der Aktion nur das Ziel verfolgt, möglichst viele Kunden auf seine Website zu locken - auch deshalb, damit diese sonstige Produkte bestellen.

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