Themenspezial: Verbraucher & Service Rechtslage

Schadenersatz für verlorene Daten: Wann Sie Anspruch haben und was es gibt

Die Deutsche Anwaltauskunft hat sich mit der Frage beschäftigt, ob es einen Anspruch auf den Ersatz für verlorene Daten gibt. Unter Umständen könnte der Schadenverursacher für die Wiederherstellung der Daten haftbar gemacht werden. Wir sagen, wann dies möglich ist.
Von Rita Deutschbein

Schadenersatz für verlorene Daten: Wann Sie Anspruch haben und was es gibt Schadenersatz für verlorene Daten
Bild @ Evgeny Rodionov - Fotolia.com
Ein unachtsamer Rempler oder das Stolpern über ein Kabel kann schnell das Aus für Netbook und Co. bedeuten. Können Besitzer eines defekten Gerätes oder einer Festplatte nicht mehr auf ihre Daten zugreifen, stellt sich die Frage, ob sie bei dem Schadenverursacher Anspruch auf Ersatz haben. In bestimmten Fällen schon, meint die Deutsche Anwaltauskunft. Der Verlust von Daten darf allerdings nicht durch Altersschwäche des Datenträgers, Smartphones oder Computers begründet, sondern muss schuldhaft verursacht worden sein.

Schadenersatz für verlorene Daten: Wann Sie Anspruch haben und was es gibt Schadenersatz für verlorene Daten
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Wurde ein Gerät durch Unachtsamkeit oder gar mutwillig zerstört, ist der Verursacher des Schadens sowohl für den Ersatz der Hardware als auch für die Wiederherstellung der sich auf dem Gerät befindlichen Daten verantwortlich. Voraussetzung für Ersatzansprüche beim Datenverlust ist jedoch, das der Beschädigte das Eigentum am Datenträger innehat. Aus Paragraph 823 Absatz 1 BGB geht hervor, dass derjenige, der fremde Datenträger wie Laptops, Computer aber auch Smartphones oder externe Festplatten schuldhaft beschädigt, dem Eigentümer den Wert des Datenträgers und der verloren gegangen Daten ersetzen muss, so Rechtsanwalt Dr. Bernhard Hörl vom Geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein.

Hardware-Ersatz versus Daten-Wert

Unterschieden werden müsse laut dem Anwalt zwischen dem Wert der Hardware und dem der Daten. Die Sachlage für den Ersatz der kaputten Hardware liegt laut Paragraph 249 Absatz 2 BGB wie folgt: "Ist wegen (...) Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen (...)." Es muss somit der Wiederherstellungswert des defekten Gerätes samt Festplatte (ohne Daten) ersetzt werden.

Die verloren gegangenen Daten mit einem Wert zu beziffern ist in der Regel sehr viel schwieriger. Dazu werden die Kosten der Wiederherstellung in drei Bereiche unterteilt, die sich primär auf den gewerblichen Bereich beziehen.

  1. Müssen Daten von Sicherungsmedien wie externen Festplatten wiederhergestellt werden und kommt es dadurch zu einem nachweisbaren Aufwand, können die Kosten für diesen geltend gemacht werden. Geht es gar um die Rücksicherung von auf Servern gelagerten Datensätzen, muss diese von Experten durchgeführt werden, wobei meist pro Gigabyte bezahlt wird. Die Kosten liegen in diesen Fällen weitaus höher.
  2. Sind Daten nicht auf einem anderen Medium gesichert worden, muss die originale Festplatte wiederhergestellt werden. Auch hier helfen meist Experten weiter, deren Kosten in Rechnung gestellt werden können. Da keine Sicherungskopien der Daten existieren, gilt es, eine Mitschuld am Verlust zu klären.
  3. Sollte es keine Möglichkeit mehr geben, digitale Daten zu retten, bietet sich die erneute Datenerfassung durch technische Reproduktion an. Daten werden hier nach Vorlage von gedruckten Unterlagen, Skizzen, Verträge oder Tabellen wieder digitalisiert. Auch hier stellt sich die Frage der Mitschuld.

Hat das Unternehmen keine Sicherungskopien der zerstörten Daten, kann dem Beschädigten ein Mitverschulden am Datenverlust angelastet werden. Laut Rechtsanwalt Dr. Bernhard Hörl werde in diesen Fällen im Einzelfall entschieden, doch sei sogar ein hundertprozentiges Mitverschulden denkbar. Wird ein Mitverschulden angelastet, mindert sich der Schadenersatz für die verlorenen Daten enorm. Es kann auch vorkommen, dass die Beschädigten keinen Cent für ihre verlorenen Daten erhalten.

Wertermittlung von privaten Daten

Bei Daten aus dem privaten Bereich sieht die Sachlage anders aus. Recht einfach ist die Bezifferung des Verlustes, wenn es sich bei den Daten um gekaufte Musik, Bücher oder Videos handelt. Der Wert von Urlaubsfotos oder anderer solcher Medien wird in 99 Prozent durch den Richter geschätzt, so Rechtsanwalt Hörl. In die Berechnung fließt auch ein, ob es Sicherungskopien gibt und ob der Nutzer eventuell ein Mitverschulden am Datenverlust hat. In Paragraph 251 Absatz 1 BGB heißt es: "Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen."

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