EuGH-Urteil

EuGH-Urteil: Internet-Links zu Bezahl-Webseiten sind gefährlich

Der EuGH hat die Frage entschieden, ob ein gesetzter Link im Internet eine Wiedergabe im Sinne des Urheberrechts darstellt. Zentraler Knackpunkt: Die Paywall. Wir haben die Details zum Urteil.
Von dpa / Hans-Georg Kluge

Der EuGH hat heute über Internet-Links entschieden. Der EuGH hat heute über Internet-Links entschieden.
Bild: dpa
Wer im Internet mit einem Link auf einen frei zugänglichen Zeitungsartikel verweist, verstößt nicht gegen das Urheberrecht. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschieden. Es handele sich bei einem solchen Link nicht um eine "Wiedergabe", die nur mit dem Einverständnis der Inhaber des Urheberrechts erfolgen könnte.

Das höchste EU-Gericht urteilte, es sei nichts dagegen einzuwenden, dass auf einer schwedischen Seite (Retriever Sverige) Links zu Artikeln der Zeitung "Göteborgs-Posten" zu finden seien. Retriever Sverige ist eine kostenpflichtige Seite zur Medienbeobachtung.

"Neues Publikum": Link-Setzer darf keine Paywall umgehen

Der EuGH hat heute über Internet-Links entschieden. Der EuGH hat heute über Internet-Links entschieden.
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Grundsätzlich seien Links zu urheberrechtlich geschützten Werken zwar eine "Wiedergabe" im rechtlichen Sinne. Dies gelte aber nur, wenn sie sich an ein "neues Publikum" richteten. Die betroffenen Artikel seien aber auf der Webseite von "Göteborgs-Posten" frei zugänglich. Die Nutzer der Seite von Retriever Sverige seien als Teil jener Öffentlichkeit anzusehen, die "Göteborgs-Posten" erreichen wollten. Das gelte auch dann, wenn dem Kunden nicht klar sei, auf wessen Webseite er sich gerade befinde.

Etwas anderes sei es, falls mit einem Link eine Paywall umgangen werden könne. Falls es solche "beschränkenden Maßnahmen" für den Zugang zu einem Artikel gebe, sei klar, dass in diesem Fall die Inhaber des Urheberrechts die Nutzer des Links nicht als potenzielles Publikum betrachteten.

Links und Einbettungen sorgen für Rechtsunsicherheit

Auch in Deutschland gab es lange Streit um Webseiten, die Inhalte von anderen Angeboten zusammentragen. Dabei ging es vor allem darum, wie viel diese Seiten aus den verlinkten Artikeln zitieren dürfen. Das Leistungsschutzrecht sollte darauf Antworten geben. Die von Google angebotenen Bedingungen stoßen vielen Verlagen sauer auf.

Der EuGH klärt als oberstes europäisches Gericht Rechtsfragen, die er von nationalen Gerichten vorgelegt bekommt. Dabei handelt es sich oft um komplexe Fälle, bei denen die europarechtskonforme Auslegung der Gesetz umstritten ist.

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