Urteil

o2 verweigerte DSL-Umzug: Kunde erhält Schadensersatz

Wenn ein DSL-Kunde beim Provider den Umzug seines Anschlusses beauftragt und der Provider dies ablehnt: Wie hoch ist dann der Schadensersatz, den der Provider leisten muss? Das Amtsgericht München hat in einem Fall entschieden.
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Bild: o2
In einem aktuellen Rechtsfall musste das Amtsgericht München darüber entscheiden, was passiert, wenn o2 einem Kunden den Umzug des DSL-Anschlusses verwehrt. Ist o2 in diesem Fall schadensersatzpflichtig? Und welche Kosten werden bei der Berechnung der Höhe des Schadensersatzes berücksichtigt?

Rechtsanwalt Matthias Böse von der Kanzlei Husemann, Eickhoff, Salmen & Partner übersandte teltarif.de ein Urteil des Amtsgerichts München vom 14. März. Den Sachverhalt schildert der Rechtsexperte wie folgt:

Der Kläger teilte gegenüber Telefónica einen Umzug mit, wobei ihm Anfangs auch der Umzug bestätigt wurde. Erst nachträglich meldete sich Telefónica und teilte mit, dort keine Freischaltung vornehmen zu können. Diese sei nur möglich, wenn der Kläger zuvor einen Anschluss bei der Deutschen Telekom bestellt und wieder kündigt. Der Kläger wollte diesen Umweg nicht gehen, sodass Telefónica den Anschluss nicht freischalten konnte. Hierfür verlangte der Kläger (unter anderem) den ihm nach der BGH-Entscheidung zustehenden Schadensersatz in Form einer Nutzungsentschädigung.

Nur Grundgebühr und anteiliger Anschlusspreis sind erstattungsfähig

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Das Amtsgericht München hat dem Kläger in dem Urteil (Az. 246 C 26546/15) für einen gut 2,5-monatigen Anschlussausfall 62,26 Euro zuzüglich Zinsen zugesprochen. Die Entscheidung ist rechtskräftig, dem Ansinnen des Klägers wurde aber nicht zu 100 Prozent entsprochen.

Der Kunde konnte wegen der Sache seinen Anschluss vom 1. September bis zum 9. November 2014 nicht nutzen. Das Gericht zog als Bemessungsgrundlage für den Schadensersatz eine monatliche Grundgebühr von 24,99 Euro heran. Zusätzlich legte das Gericht den einmaligen Anschlusspreis in Höhe von 49,99 Euro auf 24 Vertragsmonate um, was 2,08 pro Monat entspricht. Der Kunde erhielt also für zwei Monate Ausfall jeweils 27,07 Euro und für die verbleibenden neun Tage 8,12 Euro, was in Summe 62,26 Euro ergibt.

Nach einer Entscheidung des BGH sind die Kosten für die Anmietung einer Ersatzsache nicht erstattungsfähig, darauf wies das Amtsgericht in seinem Urteil hin. Der Kläger wollte darüber hinaus die Kosten für den Installationsservice der Telekom in Höhe von 49,95 Euro sowie für die Vor-Ort-Installation in Höhe von 99,99 Euro geltend machen. Dies lehnte das Gericht allerdings ab, da diese Services für die Bereitstellung eines Internetanschlusses nicht zwingend erforderlich seien. Der Anschluss der Endgeräte vor Ort sei in der Regel Sache des Kunden, deswegen wurden diese Kosten bei der Berechnung des Schadensersatzes nicht berücksichtigt.

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