Verbreitungsverbot

Porno-Portale scheitern mit Beschwerden gegen Verbot

Jugend­schutz­maß­nahmen wurden verwei­gert - deswegen bean­stan­dete die Landes­anstalt für Medien NRW einige Porno-Portale. Das Ober­ver­wal­tungs­gericht Münster fällte nun ein endgül­tiges Urteil.
Von dpa /

Pornoportale scheitern mit ihrer Beschwerde Pornoportale scheitern mit ihrer Beschwerde
picture alliance/Marcus Brandt/dpa
Das Ober­ver­wal­tungs­gericht (OVG) in Münster hat Beschwerden von zwei Porno-Portalen aus Zypern gegen ein Verbrei­tungs­verbot porno­gra­fischer Inter­net­ange­bote in Deutsch­land abge­wiesen. Damit bestä­tigte das Gericht laut einer Mittei­lung von heute in zweiter und letzter Instanz Beschlüsse des Verwal­tungs­gerichts Düssel­dorf.

Dieses hatte der Landes­anstalt für Medien NRW Recht gegeben, die zum Schutz von Kindern und Jugend­lichen gegen­über den zyprio­tischen Gesell­schaften insge­samt drei Inter­net­ange­bote bean­standet hatte. Die Medi­enauf­seher unter­sagten deren weitere Verbrei­tung in Deutsch­land, solange die porno­gra­fischen Inhalte nicht entfernt würden oder sicher­gestellt werde, dass nur Erwach­sene Zugang zu diesen erhielten.

"Wir erwarten, dass die betrof­fenen Anbieter diese gericht­liche Entschei­dung nun umge­hend umsetzen", sagte Tobias Schmid, Direktor der Landes­anstalt für Medien NRW. Er erhofft sich demnach auch eine Signal­wir­kung an vergleich­bare Ange­bote, "die in nicht allzu ferner Zukunft auch von uns hören dürften".

Jugend­schutz­maß­nahmen wurden verwei­gert

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Die Macher unter anderem des Portals xHamster und anderer großer Porno-Portale, die ihren Sitz meist in Zypern haben, weigern sich seit Jahren, ihren Ange­boten einen wirk­samen Jugend­schutz vorzu­schalten. Die Medi­enauf­seher wollen die Porno­anbieter dazu verpflichten, ihren Ange­boten eine wirk­same Alters­veri­fika­tion vorzu­schalten.

Als Begrün­dung der Entschei­dung führte das OVG an, es gebe keine verfas­sungs­recht­lichen Bedenken dagegen, dass bei der Aufsicht über Tele­medien-Ange­bote die inhalt­liche Entschei­dung über die Verein­bar­keit mit dem Jugend­schutz allein der länder­über­grei­fenden Kommis­sion für Jugend­medi­enschutz (KJM) zuge­wiesen sei. Denn die KJM diene formal als Organ der jeweils zustän­digen Landes­medi­enan­stalt.

Mit Blick auf den hohen Stel­len­wert des Jugend­schutzes könnten die Anbieter dem Verbot auch nicht das soge­nannte Herkunfts­land­prinzip entge­gen­halten, wonach für Inter­net­anbieter aus einem EU-Mitglied­staat grund­sätz­lich nur die dortigen Regeln gelten. Die OVG-Beschlüsse sind unan­fechtbar.

In einem Entwurf zur Novellie­rung des Jugend­medi­enschutz-Staats­ver­trages ist vorge­sehen, dass TV- und Strea­ming-Anbieter Filme abwei­chend von der FSK-Alters­frei­gabe selbst bewerten können, um sie auch jüngeren Alters­gruppen zugäng­lich zu machen. Dagegen haben die FSK und ein Bündnis von Jugend­schutz­orga­nisa­tionen eine Peti­tion gestartet.

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