vorgeschrieben

Editorial: Gutes Endgerät, böses Endgerät

Die Renaissance der Kundengängelei
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Ungeliebtes Tethering Tethering:
Von Netzbetreibern als Einnahmequelle entdeckt
Grafik: teltarif.de
Lang, lang ist's her, zumindest nach den Maßstäben der schnelllebigen IT-Welt, da gehörte die Telekommunikation noch zur Bundespost, und die gab vor, was für Endgeräte man an das Telefonnetz anschließen durfte. Wäre ja schlimm, wenn ein fehlerhaftes Gerät einen Fehler im Telefonnetz auslösen wurde. Import-Anrufbeantworter? Verboten! Import-Modem? Igitt! Import-Funktelefon? Gleich doppelt schlimm, das Ding funkt ja noch womöglich auf der falschen Frequenz.

Wer nun gedacht hätte, diese Gängelei sei ein für alle Mal vorbei, der irrt. Nicht nur Vintage Mode und Youngtimer aus den 70ern sind aktuell bei vielen wieder in, auch die Kundenbevormundung erlebt ein ungeahntes Revival. Häufigste Methode ist, dem Kunden eine Flatrate zu verkaufen, diese aber technisch und/oder per Vertragsbedingungen in den Nutzungsmöglichkeiten zu beschränken. Frei nach dem Prinzip: "Wenn Du eine echte Flatrate willst, dann kaufe doch bitte die teure Premium-Flat und nicht nur die billige Einsteiger-Flat."

Beispiel Tethering: Diese Möglichkeit, mit dem Laptop über das Handy online zu gehen, ist so alt wie Bluetooth, nur heißt es dort anders, nämlich "DUN" ("Dial-Up Networking"). Apple hat es mit dem iPhone neu erfunden und seitdem haben es die Netzbetreiber als Einnahmequelle entdeckt: Default ist "Tethering aus", anschalten lässt es sich per kostenpflichtiger Extra-Option.

Auf der Suche nach den falschen Daten von den falschen Endgeräten

Ungeliebtes Tethering Tethering:
Von Netzbetreibern als Einnahmequelle entdeckt
Grafik: teltarif.de
Besonders weit geht nun das Unternehmen Vodafone, das Tethering in den Standard-Tarifen nicht nur per AGB verbieten, sondern offenbar aktiv blockieren will. Bei der Frage: "Wie geht das technisch?" kommt man recht schnell zu dem Schluss, dass es nur per "Deep Packet Inspection" geht, bei der Filter oder Firewalls nicht nur den Kopf mit IP-Adressen und Portnummern auswerten, sondern auch die Nutzdaten im Paket.

Denn bei einer per Tethering aufgebauten mobilen Online-Verbindung bucht sich ein ganz normales Smartphone ins Netz ein. Der PC nutzt die Online-Verbindung des Smartphones lediglich mit, um eigene Inhalte abzurufen. Bei Zugriffen auf Web-Seiten kann sich Tethering beispielsweise dadurch bemerkbar machen, dass in der Anfrage an den Web-Server die Browserkennung eines unter Windows laufenden Browsers übermittelt wird, nicht die eines Handybrowsers.

Zwar wird die Browser-Kennung auch von zahlreichen Webservern ausgewertet. Doch ist der Web-Server auch der Zielpunkt der Übermittlung der Browser-Kennung. Für den dazwischenliegenden Provider ist die Kennung hingegen einfach Teil der IP-Nutzdaten, die zwischen Client (egal, ob Handy oder PC) und Server ausgetauscht werden. Würde man generell das Auslesen von Header-Daten aus dem Nutzdatenstrom erlauben, wären damit auch so sensible persönliche Daten wie die Betreff-Zeilen von E-Mails betroffen. Der Verwendung solcher Daten für die Entscheidung, ob ein Dienst durchgelassen oder blockiert wird, würde sicher kein Datenschutzbeauftragter zustimmen!

Deep Packet Inspection ist aber nicht generell verboten: Für den "Schutz ihrer technischen Systeme" dürfen sich die Anbieter laut § 88 Abs. (2) TKG im "erforderlichen Maß" auch "Kenntnis vom Inhalt [...] der Telekommunikation verschaffen". Rollt also gerade mal wieder die Virenflut und droht, die Systeme zu überlasten, darf der Provider also in die E-Mails schauen, um darin Signaturen zu finden, mit denen die Virenmails per DPI blockiert werden können. Für die Überwachung des Endkunden durch den Provider ("nutzt er Endgerät A, oder ist hinter A noch ein zusätzliches Endgerät B per lokaler Funkverbindung angeschlossen") sind diese Regeln aber nicht ins Gesetz geschrieben worden. Immerhin ist das Fernmeldegeheimnis grundgesetzlich geschützt.

Weitere Einschränkungen

Tethering ist nicht die einzige Einschränkung im mobilen Internet. So sperrt T-Mobile nach den Erfahrungen vieler Nutzer Voice over IP: Die Verbindung wird zunächst korrekt aufgebaut. Nach kurzer Zeit wird das Gegenüber aber komplett unverständlich.

Nach AGB ebenso meist verboten ist die mobile Nutzung von Peer-2-Peer- und Instant-Messaging-Diensten. Während das Verbot von Peer-2-Peer noch mit Netzlast-Argumenten begründet werden kann (so steigt die Gesamtlast auf mindestens das Doppelte im Vergleich zu einem gewöhnlichen Download, wobei ein Großteil der zusätzlichen Last durch den dünnen Upstream muss), ist die Einschränkung bei den datenmäßig sehr effizienten Instant-Messaging-Diensten wohl nur dadurch zu verstehen, dass der Netzbetreiber-eigene Dienst SMS geschützt werden soll. Dabei stellt sich aber wirklich die Frage, warum Instant Messaging verboten ist, und die (fast) genauso schnellen Push-E-Mails akzeptiert werden.

Aber nicht nur mobile Datenflatrates sind von merkwürdigen Sperren und Beschränkungen betroffen. Die Kanzlei Juconomy beklagt, dass zunehmend Festnetz-Rufnummernblöcke gesperrt oder bei Anrufen dorthin die DTMF-Wähltöne verfälscht werden. Das Ziel ist offensichtlich: Den Kunden die Nutzung der dort angebotenen kostengünstigen Chat- oder Weiterleitungsdienste zu verleiden.

Klare Ansage an den Verbraucher, was er kriegt!

Klar muss man zwischen den Interessen der Netzbetreiber und denen der Kunden abwägen. So habe ich in der Vergangenheit die Einschränkung, dass mobile Datenflatrates nach dem Erreichen eines bestimmten Volumens gedrosselt werden, durchaus akzeptiert. Das ist allemal besser, als nach einer Volumenüberschreitung eine Schock-Rechnung zu schicken.

Aber dann bitteschön nur eine Einschränkung. Ob der Kunde 300 MB mit dem Smartphone, mit dem Laptop per Datenkarte oder mit dem Laptop über das Smartphone per Tethering versurft, kann doch dem Netzbetreiber egal sein. Wenn es dem Netzbetreiber hingegen lieber ist, das Endgerät vorzugeben, dann bitte nur bei unbeschränktem Datenvolumen: Ob der User dann im Monat auf seinem Tablet 50 kleine Web-Seiten aufruft oder 50 Stunden Videos guckt, ist das Risiko des Netzbetreibers.

Kombinierte, unverständliche und tief in den AGB versteckte Einschränkungen führen hingegen nur zu Kundenfrust und Käuferstreik. Schließlich können die Bürger ihr hart verdientes Geld nur einmal ausgeben. Ob man sich zum Beispiel eine SuperFlat Internet samt Tethering-Option für 70 Euro monatlich leistet, oder mit demselben Geld ein paar Mal ins Kino oder auf den Rummel geht, wird weniger nach Notwendigkeit, sondern mehr nach Lust und Laune entschieden. Kommen dann noch lange Laufzeiten mit ins Spiel, ist der Frust perfekt - und der Kunde am Ende der Vertragslaufzeit garantiert weg.

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