Urteil

Busfahrer soll 1 800 Anrufe zu 0137 beim Lenken geführt haben

Klage der Telekom gegen den Busfahrer wurde vor Gericht jedoch abgewiesen
Von Marc Kessler

Gerichtsentscheid Das Amtsgericht Dachau
entschied gegen die Telekom
Foto: Rafa Irusta / Fotolia.com
Auch wenn ein Mobilfunk-Netzbetreiber sich auf einen Einzelverbindungsnachweis und ein technisches Prüfprotokoll stützt, muss ein Kunde strittige Verbindungen nicht in jedem Fall bezahlen. Im konkreten Fall sollte ein Linienbusfahrer während seines Dienstes mehr als 1 800 Mal eine 0137-Nummer für "die Teilnahme an Telefonaktionen mit Gewinnspielcharakter" angerufen haben - und dafür mehr als 1 200 Euro an Telekom Deutschland zahlen. Auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Dachau weist die Augsburger Kanzlei Hild & Kollegen hin (Az.: 2 C 1423/10).

Innerhalb von zwei Monaten soll der Busfahrer mehr als 1 800 Mal Mehrwertdienst-Rufnummern mit 0137-Vorwahl angerufen haben. Teilweise soll der Mann dabei mehr als 80 Anrufe während einer Zeitspanne von rund 10 Minuten geführt haben, so die Daten der Telekom. Das bestritt der Busfahrer jedoch und verwies darauf, dass er auf seiner Fahrtstrecke die Verbindungen gar nicht hätte führen können, da er beide Hände zum Fahren benötige. Vor dem Amtsgericht Dachau wehrte er sich gegen die Forderung der Telekom, die sich neben den reinen Verbindungskosten für die 0137-Nummern (gut 1 200 Euro) inklusive Anwalts- und Entschädigungskosten auf knapp 1 500 Euro belief.

Telekom: Verbindungen wurden tatsächlich geführt

Gerichtsentscheid Das Amtsgericht Dachau
entschied gegen die Telekom
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Aus dem Einzelverbindungsnachweis, den die Telekom jedoch nur in verkürzter Form (letzte Ziffern mit "xxx" verschlüsselt) vorlegte, ging hervor, dass der Busfahrer während seines Dienstes im bayerischen Linienverkehr die entsprechenden Anrufe in sehr kurzen Zeitspannen (beispielsweise 84 Anrufe zwischen 06:00 und 06:11 Uhr) geführt haben soll. Zudem legte die Telekom einen technischen Prüfbericht vor, der belegen sollte, dass entweder der Beklagte oder ein Dritter die Anrufe definitiv getätigt haben muss. Darüber hinaus sei eine Manipulation bei der Datenerfassung und Abrechnung von Telefonverbindungen im Mobilfunkbereich faktisch ausgeschlossen, so dass ein Verbindungsaufbau durch einen Dialer unwahrscheinlich sei. Die Vielzahl der Anrufe sei zudem nicht ungewöhnlich, da bei T-Vote-Calls (0137) eine kurze Verbindungsdauer häufig vorkomme.

Busfahrer: Beide Hände zum Fahren benötigt

Der Busfahrer verwies vor Gericht jedoch darauf, dass "die Steuerung des 12 Meter langen Busses ohne Freisprecheinrichtung und ohne Automatikgetriebe bei Dunkelheit, im Winter, auf kurviger Strecke, nur beidhändig möglich" sei, da das Fahren "höchste Aufmerksamkeit" erfordere. Dass er nicht telefoniert habe, könnten auch Zeugen beweisen, die regelmäßig zu den betreffenden Zeiten am frühen Morgen mitgefahren seien. Auch habe er sein Handy nicht an Dritte weitergegeben, so dass auch kein Anderer die 0137-Gespräche hätte führen können.

Fahrgäste sagten zugunsten des Busfahrers aus

Im Zuge des Prozesses wurden dann auch tatsächlich zwei Fahrgäste als Zeugen gehört, die bestätigen konnten, dass der Busfahrer zu den Zeiten, in denen er die 0137-Nummern angerufen haben sollte (meist zwischen 06:00 und 06:15 Uhr), offensichtlich nicht telefoniert habe. Sie seien regelmäßig morgens mit dem Bus des Beklagten mitgefahren und hätten den Busfahrer nie telefonieren sehen. Da die Zeugen völlig unbeteiligte Bürger waren, hatte das Gericht an ihrer Glaubwürdigkeit keine Zweifel.

Prüfprotokoll zu pauschal und unkonkret

Zuletzt hielt die Amtsrichterin auch das von der Telekom vorgelegte Prüfprotokoll nicht für ausreichend. Denn dieses habe lediglich pauschale Aussagen enthalten, aus denen nicht ersichtlich wurde, was in welchem Umfang tatsächlich überprüft worden sei und "wer, wann und mit welchen Mitteln die Richtigkeit der Erfassung und Berechnung" kontrolliert habe. "Eine derartige Prüfung muss ausführlich darlegen, in welchem Umfang die Prüfung ausgeführt wurde", heißt es im Urteil.

Nach alledem wies das Amtsgericht die Klage der Deutschen Telekom als unbegründet ab. Sie habe "keinen Anspruch auf Zahlung des Entgeltes für die Verbindungen". Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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