Prepaid-Urteil

SIM-Unlock-Verkauf ist Geheimnisverrat

Darf ein Händler gegen Geld Unlock-Codes für Handys mit SIM-Lock verkaufen? Das Oberlandesgericht Karlsruhe wertete dies als Geheimnisverrat in einem besonders schweren Fall.
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Unerlaubter SIM-Unlock ist Geheimnisverrat Unerlaubter SIM-Unlock ist Geheimnisverrat
Bild: teltarif.de
Wer einen SIM-Unlocks für Handys und Smartphones weitergibt, begeht einen strafbaren Geheimnisverrat. Dies geht aus einem von der Kanzlei Dr. Bahr veröffentlichten Urteil hervor. Das Urteil erging am Oberlandesgericht Karlsruhe am 29. Januar (Az.: 2 (6) Ss 318/15 - AK 99/15).

Der Angeklagte hatte als Geschäftsführer eines Unternehmens an seine Kunden in mindestens 137 Fällen unerlaubt Unlock-Codes zum vorzeitigen Entsperren des SIM-Lock verkauft. Dafür verlangte er im Durchschnitt jeweils etwa 18 Euro. Insgesamt hatte der Geschäftsmann mit der Dienstleistung 2421,46 Euro eingenommen.

Gericht erläutert Kombi aus Prepaid-SIM und SIM-Lock-Handy

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Im Urteil erläutert das Gericht ausführlich das Geschäftsmodell beim Vertrieb einer Prepaid-SIM-Karte zusammen mit einem Handy, das durch einen SIM-Lock gesperrt ist. Der Grund für die "Anbringung dieser Sperre" bestehe darin, dass diese Mobiltelefone durch den jeweiligen Netzbetreiber subventioniert und meist mit einer entsprechenden SIM-Karte dieses Betreibers im Einzelhandel angeboten würden. Die jeweilige SIM-Karte werde dabei benötigt, um überhaupt von dem Mobiltelefon ab- bzw. ausgehende Gespräche führen zu können. In der Regel würden solche Mobiltelefone zusammen mit einer SIM-Karte als Prepaid-Bundle in den Einzelhandel kommen und würden zu einem Preis angeboten, der "deutlich unter dem konventionellen Einzelhandelspreis des jeweiligen Mobiltelefons liegt."

Bei den eingelegten SIM-Karten handele es sich meist um solche auf Guthabenbasis, für die kein monatlicher Basispreis zu zahlen sei. Trotzdem würde sich der Netzbetreiber "erhoffen", dass der Kunde nicht nur das beim Kauf auf der SIM-Karte vorhandene Startguthaben verbraucht, sondern dass die SIM-Karte durch den Kunden erneut aufgeladen wird, um das Guthaben "durch die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen zu verbrauchen."

Durch die Subventionierung trete der Netzbetreiber "in Vorleistung" und hoffe "auf eine Amortisation seiner Investition durch die späteren Einnahmen", denn durch den verbilligten Kauf eines entsprechenden Prepaid-Bundles sei der Käufer an eine bestimmte SIM-Karte beziehungsweise an SIM-Karten eines bestimmten Providers und damit an die Dienstleistungen dieses Providers gebunden.

Geschäftsmodell der Netzbetreiber wird verteidigt

Der SIM-Lock kann laut der Urteilsbegründung allerdings durch die Eingabe eines "Unlock-Codes" (Entsperr-Code) dauerhaft deaktiviert werden, womit eine Nutzung auch mit anderen SIM-Karten möglich werde. Dieser gerätespezifische, aus der IMEI-Nummer des Mobiltelefons generierte Entsperr-Code könne vom jeweiligen Netzbetreiber gegen Entgelt - in der Regel zwischen 50 Euro und 100 Euro - bezogen werden. Kostenlos sei er erst "nach einem Zeitablauf von zwei Jahren seit Aktivierung der SIM-Karte zu erhalten."

Damit soll nach Ansicht des Gerichts sichergestellt werden, "dass sich die Subventionierung von Mobiltelefonen ohne gleichzeitigen Abschluss eines Laufzeitvertrages mit erheblichen Grundgebühren für den Netzbetreiber wirtschaftlich rechnet." Allerdings habe der Benutzer eines Mobiltelefons nur drei Versuche zur Eingabe des Entsperr-Codes. Werde bei der Eingabe jeweils ein Fehler gemacht oder ein falscher Code eingegeben, sei das Mobiltelefon dauerhaft gesperrt und könne nicht mehr benutzt werden.

Der Angeklagte habe Kenntnis darüber gehabt, "dass sein Vorgehen ohne Einwilligung des jeweiligen Netzbetreibers erfolgt und somit unbefugt ist". Trotzdem habe er die Dienstleistung des SIM-Unlock angeboten. Nachdem die Kunden ihm ihre IMEI geschickt hatten, leitete er diese an einen tunesischen Kontaktmann weiter, der den Entsperrcode generierte.

Das Gericht verurteilte den Angeklagten nach dem § 17 Abs. 2 und Abs.  4 [Link entfernt] des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Interessant ist, dass das Gericht nicht nur den Absatz 2, sondern auch den Absatz 4 des Paragrafen mit einbezog, wonach in besonders schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe verhängt werden kann, beispielsweise wenn der Angeklagte gewerbsmäßig handelt. Laut dem Urteil stellt der Unlock-Code ein Betriebsgeheimnis im Sinne des § 17 UWG dar. Die Bewährungszeit wurde auf ein Jahr festgesetzt; ferner wurde dem Angeklagten eine Geldauflage in Höhe von 3000 Euro aufgebrummt.

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