Themenspezial: Verbraucher & Service Urteil

Vodafone muss Kunde nach Umzug aus Vertrag entlassen

Zieht ein Kabel-Kunde in ein nicht vom Netz­betreiber versorgtes Gebiet um, muss er aus dem Vertrag entlassen werden. Obwohl das eigent­lich klar ist, musste das ein Voda­fone-Kunde gericht­lich durch­setzen.
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Ehemaliger Unitymedia-Kabelkunde klagte gegen Vodafone Ehemaliger Unitymedia-Kabelkunde klagte gegen Vodafone
Montage: teltarif.de
Wenn ein Umzug ansteht, ist es heut­zutage quasi selbst­ver­ständ­lich geworden, dem eigenen Internet-Provider eine Umzugs­mel­dung zu schi­cken und diesen mit dem Umzug des Anschlusses zu beauf­tragen. Die einzige mögliche Ausnahme bilden dabei TV-Kabel-Internet-Anschlüsse, weil hier der Fall eintreten kann, dass der Kabel­netz­betreiber am neuen Wohnort des Kunden gar nicht aktiv ist. Doch auch in diesem Fall hat der Gesetz­geber vorge­sorgt und in das Tele­kom­muni­kati­ons­gesetz den § 46 "Anbie­ter­wechsel und Umzug" einge­fügt. Darin heißt es:

(8) Der Anbieter von öffent­lich zugäng­lichen Tele­kom­muni­kati­ons­diensten, der mit einem Verbrau­cher einen Vertrag über öffent­lich zugäng­liche Tele­kom­muni­kati­ons­dienste geschlossen hat, ist verpflichtet, wenn der Verbrau­cher seinen Wohn­sitz wech­selt, die vertrag­lich geschul­dete Leis­tung an dem neuen Wohn­sitz des Verbrau­chers ohne Ände­rung der verein­barten Vertrags­lauf­zeit und der sons­tigen Vertrags­inhalte zu erbringen, soweit diese dort ange­boten wird. Der Anbieter kann ein ange­mes­senes Entgelt für den durch den Umzug entstan­denen Aufwand verlangen, das jedoch nicht höher sein darf als das für die Schal­tung eines Neuan­schlusses vorge­sehene Entgelt. Wird die Leis­tung am neuen Wohn­sitz nicht ange­boten, ist der Verbrau­cher zur Kündi­gung des Vertrages unter Einhal­tung einer Kündi­gungs­frist von drei Monaten zum Ende eines Kalen­der­monats berech­tigt. In jedem Fall ist der Anbieter des öffent­lich zugäng­lichen Tele­kom­muni­kati­ons­dienstes verpflichtet, den Anbieter des öffent­lichen Tele­kom­muni­kati­ons­netzes über den Auszug des Verbrau­chers unver­züg­lich zu infor­mieren, wenn der Anbieter des öffent­lich zugäng­lichen Tele­kom­muni­kati­ons­dienstes Kenntnis vom Umzug des Verbrau­chers erlangt hat.
So weit, so klar - doch in einem Fall wollte Voda­fone sich nicht daran halten.

Kunde musste gericht­lich gegen Voda­fone vorgehen

Ehemaliger Unitymedia-Kabelkunde klagte gegen Vodafone Ehemaliger Unitymedia-Kabelkunde klagte gegen Vodafone
Montage: teltarif.de
Der Kunde hatte im Januar 2019 mit der Unity­media NRW GmbH einen Kabel­anschluss-Vertrag abge­schlossen (im Tarif 3play Jump 150). Im November 2019 zog der Kläger aus dem Ruhr­gebiet nach Schleswig-Holstein. Da die Leis­tung von Unity­media am neuen Wohn­sitz nicht ange­boten wurde, kündigte er den Vertrag vor Ablauf der regu­lären Vertrags­lauf­zeit zum 29.02.2020.

Nachdem Unity­media bezie­hungs­weise die Rechts­nach­fol­gerin Voda­fone NRW GmbH eine Vertrags­been­digung erst zum 02.02.2021 bestä­tigte, forderte der Kunde das Unter­nehmen ohne Erfolg auf, zu bestä­tigen, dass ein Vertrags­ver­hältnis nach dem 29.02.2020 nicht besteht.

Es kam wie es kommen musste: Der Kabel­netz­betreiber und der ehema­lige Kunde stritten um die Frage, ab wann eine solche Kündi­gung wegen eines Umzugs wirksam wird. Das Amts­gericht Pinne­berg gab dem ehema­ligen Kunden ohne münd­liche Verhand­lung recht: Der Vertrag mit dem Kabel­netz­betreiber endete mit Ablauf des 29.02.2020 (Urteil vom 20.05.2020, Az. 73 C 104/20).

Das Urteil wurde von der Hamburger Anwalts­kanzlei Johannes erreicht, der Text des Rich­ter­spruchs liegt unserer Redak­tion vor. Die Kanzlei betont gegen­über teltarif.de, dass ein Verbrau­cher seinen Tele­kom­muni­kati­ons­ver­trag vorzeitig wegen Umzugs an einen anderen Ort kündigen kann, wenn der Anbieter am neuen Wohnort seine Leis­tungen nicht mehr anbietet. Der Verbrau­cher müsse dann noch drei Monate lang die Entgelte weiter­bezahlen. Die Voda­fone NRW GmbH hat sich im gericht­lichen Verfahren nicht geäu­ßert. Im Urteil heißt es: "Gegen­tei­liger Vortrag der Beklagten ist inner­halb der vom Gericht gesetzten Frist nicht erfolgt."

Der Umzug eines Fest­netz- bzw. Internet-Anschlusses ist kein leichtes Unter­fangen. Mit unseren Tipps gelingt er trotzdem problemlos. Wir zeigen Ihnen, was Sie beachten müssen und welche Änderungs­möglich­keiten Sie haben.

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