Urteil

BGH weist Klage von Sedlmayr-Mörder gegen Internet-Artikel ab

Schutz der Persönlichkeit muss aber im Einzelfall geprüft werden
Von mit Material von dpa

BGH weist Klage von Sedlmayr-Mörder gegen Internet-Artikel ab BGH weist Klage von Sedlmayr-Mörder gegen Internet-Artikel ab
Bild: lookata - Fotolia.com
Der verurteilte Mörder des Schauspielers Walter Sedlmayr darf auch weiterhin in Online-Archiven mit Namen genannt werden. Der Bundesgerichtshof wies die Klage gegen einen österreichischen Webseiten-Betreiber ab und bestätigte damit frühere Urteile. Deutsche Gerichte sind nach der Entscheidung auch für Klagen gegen Veröffentlichungen auf Webseiten aus anderen EU-Staaten zuständig, sofern der Betroffene den Mittelpunkt seiner Interessen in Deutschland hat (Az. VI ZR 217/08).

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Im konkreten Fall hatte einer der beiden Männer, die wegen des Mordes an dem Schauspieler verurteilt worden waren, dagegen geklagt, dass sein Name in einem Artikel auf einer österreichischen Webseite veröffentlicht wurde. Der BGH urteilte, das Recht des Webseiten-Betreibers auf freie Meinungsäußerung habe Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz.

BGH: Wohnort des Klägers ist ausschlaggebend

Der Fall sei nach deutschem Recht zu entscheiden, weil der Kläger in Deutschland wohne - eine mögliche Beeinträchtigung seines Ansehens durch die Veröffentlichung trete deshalb vor allem in Deutschland ein. "Aufgrund der Entscheidung des Gerichtshofs hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bejaht, da sich der Mittelpunkt der Interessen des Klägers in Deutschland befindet. Er hat darüber hinaus entschieden, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nach deutschem Recht zu beurteilen ist, weil der Erfolgsort in Deutschland liegt", schreibt das Gericht. Die Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens müsse aber jeweils im Einzelfall vorgenommen werden.

Der BGH hatte den Fall zunächst dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg vorgelegt, um unter anderem die Zuständigkeit nach EU-Recht klären zu lassen. Bereits 2009 hatte der BGH entschieden, dass Meldungen, in denen der Kläger mit Namen genannt wurde, weiterhin in einem Online-Archiv zum Abruf bereitgehalten werden dürfen. Damals hatte der BGH betont, es bestehe ein anerkennenswertes Interesse der Öffentlichkeit daran, auch vergangene zeitgeschichtliche Ereignisse zu recherchieren.

Der Anwalt des Klägers hatte in der Verhandlung argumentiert, dieser habe "keine Chance auf Resozialisierung", wenn er ständig wieder mit der Tat konfrontiert werde. Der Anwalt des Webseiten-Betreibers hielt dagegen: Eine Pflicht zur Löschung alter Artikel über zeitgeschichtliche Ereignisse führe dazu, "dass Geschichte getilgt wird".

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