Konsequenzen

0190-Gebühren nur gegen nachweislich erbrachte Leistung

Verbraucherfreundliches Urteil des Amtsgerichts Frankfurt
Von Marie-Anne Winter

Wenn es um die Zahlung von 0190-Gebühren geht, werden immer wieder die Gerichte bemüht. Denn oft sehen die Kunden nicht ein, dass sie für eine Dienstleistung bezahlen müssen, die entweder gar nicht oder nur unter Verschleierung der tatsächlich entstehenden Kosten erbracht wurde. Mittlerweile sind schon zahlreiche Betrugsfälle bekannt, in denen unseriöse Anbieter ihren Opfern mit üblen Tricks das Geld aus der Tasche ziehen wollten. Die Konsequenz aus solchen Fällen liegt eigentlich auf der Hand: Wenn ein Unternehmen will, dass 0190-Gebühren gezahlt werden, muss es lückenlos nachweisen, welche Dienstleistungen für welchen Preis vom Kunden in Anspruch genommen wurden.

Das jedenfalls befand das Amtsgericht Frankfurt, das im August die Klage einer Firma auf die Zahlung von 0190-Gebühren abgewiesen hatte, eben weil das Unternehmen nicht nachweisen konnte, welche Dienstleitung in Rechnung gestellt wurde. Auf dialerschutz.de ist nachzulesen, dass der Richter festgestellt habe, dass das klagende Unternehmen keinen Anspruch auf Bezahlung der Gebühren durch den Betroffenen habe, weil nicht nachvollziehbar sei, wie sie ihren Anspruch begründe. Die Firma hätte "lückenlos vortragen müssen, welche Dienstleistungen genau und zu welchen Preisen in Anspruch genommen worden sein sollen." Das hatte die Firma aber nicht getan, sondern in ihrer Klage nur erklärt, dass vor diesem Hintergrund der Form der Tarifierung davon ausgegangen werden müsse, dass dem strittigen Entgelt eine angemessene Leistung gegenüberstünde.

Dieser Argumentation wollte das Gericht aber nicht folgen, sondern stellte fest, dass es "in Anbetracht der allgemein bekannten Missbräuche mit den so genannten 0190-Nummern" schon im Interesse eines effektiven Verbraucherschutzes auf einem entsprechend substantiierten Vortrag der Klägerseite bestehen müsse. Nur so könne dem Beklagten und auch dem Gericht ermöglicht werden, zu überprüfen, ob bestimmte Verbindungen mit dem Willen des Beklagten zustande gekommen sind und kein Missbrauch vorliegt. Die Entscheidung ist rechtskräftig, eine Berufung wurde nicht zugelassen. (Amtsgericht Frankfurt, Az. 31 C 1361/03 - 83)

Bereits im vergangenen Jahr urteilte das Amtsgericht Wiesbaden, dass ein Kunde 0190-Gebühren nicht zahlen müsse, wenn die klagende Telefongesellschaft den Anbieter der jeweiligen Dienste nicht benennen könnte. Die betreffende Telefongesellschaft hatte dem Kunden im Frühjahr 2001 insgesamt 1736,08 Mark (ca. 890 Euro) für die Nutzung von Telefonsex-Nummern in Rechnung gestellt. Der Kunde hatte die Telefongesellschaft daraufhin über seinen Anwalt aufgefordert, den Anbieter dieser Dienste zu nennen. Die Telefongesellschaft teilte ihrerseits mit, dass ihr das nicht möglich sei, weil der Einzelverbindungsnachweis für den Kunden nicht die letzten drei Ziffern enthalte und die Verbindungsdaten zwischenzeitlich gelöscht worden seien. (Az 92 C 1440/02).

Zu dieser verbraucherfreundlichen Auffassung neigen allerdings nicht alle Gerichte. Denn immer wieder kommt es vor, dass Dummheit vor Strafe nicht schützt und die Richter befinden, dass man selbst schuld ist, wenn man nicht aufpasst - und folglich auch die aufgelaufene Rechnung bezahlen muss. Lesen Sie dazu auch unseren Artikel Neues Glücksspiel: Prozesse um Dialerkosten. In wie weit das neue Gesetz gegen den Missbrauch von 0190 und 0900-Nummern daran etwas ändern wird, bleibt anzuwarten. Denn eine klare Regelung für derartige Fälle ist darin nicht enthalten.

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