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Editorial: "A new star is born."

Gerichte fordern immer mehr Sternchentexte, trotz Überforderung der Verbraucher
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Viele Mobilfunk-Discounter werben neben den günstigen Preisen auch damit, dass der Nutzer keinerlei Verpflichtungen eingeht: Keine Vertragsbindung, keine Grundgebühren. Dieses ist jedoch in vielen Fällen nicht ganz richtig, wie das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg jüngst am Beispiel callmobile korrekt festgestellt hat: Da der Anbieter einen Euro pro Monat berechnet, wenn in den zurückliegenden drei Monaten für weniger als sechs Euro telefoniert wurde, gibt es eben doch eine verkappte Grundgebühr.

Die Folge: Der Anbieter wird auf seiner Homepage, auf die sich das Urteil bezieht, hinter der Werbeaussagen ein Sternchen ergänzen müssen. Weiterhin wird der Discounter in dem Sternchentext irgendwo anders auf der Seite seine Administrationsgebühr erläutern müssen - hier besteht zumindest die Gefahr, dass diese Erläuterung in kaum lesbarer Schriftgröße und -farbe geschieht. Zudem wird der Anbieter an anderer Stelle seine Werbung um Sternchentexte ergänzen müssen, wenn er sich nicht auch für diese eine weitere Abmahnung fangen will.

Sternchentexte gehen an Verbraucherinteressen vorbei

Dem Gesetz ist mit dem Sternchentext zwar genüge getan. An den Verbraucherinteressen gehen diese aber vorbei. Nur ein kleiner Teil der Kunden in spe liest überhaupt das Kleingedruckte, sei es, weil es gar nicht erst lesbar ist, wie es in Fernsehspots immer öfters passiert, sei es aufgrund von persönlichem Zeitmangel, oder sei es aus Unfähigkeit, komplexere Texte zu erfassen. Nicht ohne Grund hat die "Zeitung mit den großen Buchstaben" die höchste verkaufte Auflage Deutschlands.

Zu fordern ist, dass Werbetexte für sich genommen richtig sind, ohne zusätzliche Klarstellung, Erläuterung oder gar Verkehrung ins Gegenteil durch Fußnoten. Die plakative Formulierung "keine Grundgebühr" ist dann wirklich gleichzusetzen mit: "keine wiederkehrenden Entgelte, die zusätzlich zum Verbrauch anfallen", und nicht wie derzeit: "Die Grundgebühr bei Wenignutzung ist in den AGB und künftig zusätzlich in den Fußnoten versteckt". Wenn der Anbieter bei seiner Regelung bleiben möchte, könnte er schließlich in der Werbung schreiben: "Keine Grundgebühr bei Verbrauch von mind. 6 Euro in 3 Monaten", "Maximal 1 Euro Grundgebühr" oder "Grundgebühr nur für Wenignutzer".

Verbraucher haben ein Recht darauf, korrekt informiert zu werden.

Verbraucher haben ein Recht darauf, korrekt informiert zu werden. In Einzelfällen haben Gerichte bereits zu krasse Sternchentexte abgelehnt, insbesondere bei einem zu langen und kaum lesbaren Laufband in einer Fernsehwerbung. Bei einem plakativen Handypreis von "DM 1,-" verbot der BGH, die zusätzlich anfallende Aktivierungsgebühr von DM 49,- allzu tief in den Fußnoten zu verstecken. Doch meist fallen die Urteile zu unlauterer Werbung wie das vom oben zitierten OLG Hamburg aus: "A new star is born".

Einhalt kann nur der Gesetzgeber bieten. Er braucht in §5 UWG nur einen kurzen Absatz ähnlich dem folgenden anfügen: "(6) Sind einzelne Elemente der Werbung besonders hervorgehoben, dürfen diese auch für sich genommen nicht irreführend sein." Viele spezialgesetzliche Regelungen, beispielsweise bezüglich Angaben zu den Zuschlägen ("Steuern und Gebühren") zum Flugpreis bei Flugreisen, wären dann überflüssig.

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