debitel light darf nicht mehr mit unbegrenztem Highspeed werben
LG Hamburg: Keine Werbung mit unbegrenztem Highspeed-Surfen, wenn tatsächlich frühzeitig gedrosselt wird
Foto: Rafa Irusta - Fotolia.com
Das Landgericht
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Hamburg
hat es der zur freenet AG gehörenden Mobilfunk-Discount-Marke
debitel light untersagt, mit dem Werbeslogan "Datentarif mit
Highspeed-HSDPA! Unbegrenzt Surfen für 9,95 Euro / Monat" zu werben - zumindest dann, wenn die
Geschwindigkeit tatsächlich bereits nach 300 MB übertragenem Datenvolumen pro Monat auf
GPRS-Geschwindigkeit gedrosselt wird. Der Beschluss des Landgerichts
(312 O 83/12) erging bereits am 10. Februar, wie die Plattform
openjur meldet.
Keine debitel-light-Werbung mehr mit dem monierten Slogan
LG Hamburg: Keine Werbung mit unbegrenztem Highspeed-Surfen, wenn tatsächlich frühzeitig gedrosselt wird
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debitel light ist eine Marke der callmobile GmbH, die wiederum zur
freenet-Mobilfunksparte mobilcom-debitel gehört. In der
Einstweiligen Verfügung des Hamburger Landgerichts wird dem Unternehmen untersagt, "unter Androhung
eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes (...) oder einer
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (...) im geschäftlichen Verkehr im Internet" mit dem besagten
Slogan zu werben.
Hintergrund des Beschlusses: Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (Wettbewerbszentrale) hatte eigenen Angaben zufolge zahlreiche Mobilfunker zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Die Unternehmen hätten "die Verbraucher durch Hinweise auf 'unbegrenztes' Internetvergnügen wie 'unbegrenzt surfen', 'ohne Limit surfen' oder 'grenzenlos surfen' in die Irre geführt, da hierdurch der unzutreffende Eindruck einer umfassenden und unbegrenzten Nutzungsmöglichkeit der Internetdienste erweckt wurde". Zudem sei der Hinweis auf die Drosselung der Geschwindigkeit bei den monierten Werbedarstellungen "entweder gar nicht oder nur an versteckter Stelle zu entnehmen" gewesen.
Wettbewerbszentrale will deutlichen Hinweis auf Drosselung
Gegen diejenigen Unternehmen, die sich weigerten, eine Unterlassungserklärung abzugeben - so auch im Falle von debitel light -, zog die Wettbewerbszentrale vor Gericht. Man habe die TK-Unternehmen dazu aufgefordert, "auf eine Werbung für beschränkte Internet-Flatrates mit der Aussage 'unbegrenzt surfen' oder ähnlichen Formulierungen zu verzichten und die Beschränkung stattdessen transparent und eindeutig darzustellen".