Einstweilige Verfügung

debitel light darf nicht mehr mit unbegrenztem Highspeed werben

Wettbewerbszentrale fordert klaren Hinweis auf (frühe) Drosselung
Von Marc Kessler

Richter LG Hamburg: Keine Werbung mit unbegrenztem Highspeed-Surfen, wenn tatsächlich frühzeitig gedrosselt wird
Foto: Rafa Irusta - Fotolia.com
Das Landgericht [Link entfernt] Hamburg hat es der zur freenet AG gehörenden Mobilfunk-Discount-Marke debitel light untersagt, mit dem Werbeslogan "Datentarif mit Highspeed-HSDPA! Unbegrenzt Surfen für 9,95 Euro / Monat" zu werben - zumindest dann, wenn die Geschwindigkeit tatsächlich bereits nach 300 MB übertragenem Datenvolumen pro Monat auf GPRS-Geschwindigkeit gedrosselt wird. Der Beschluss des Landgerichts (312 O 83/12) erging bereits am 10. Februar, wie die Plattform openjur meldet.

Keine debitel-light-Werbung mehr mit dem monierten Slogan

Richter LG Hamburg: Keine Werbung mit unbegrenztem Highspeed-Surfen, wenn tatsächlich frühzeitig gedrosselt wird
Foto: Rafa Irusta - Fotolia.com
debitel light ist eine Marke der callmobile GmbH, die wiederum zur freenet-Mobilfunksparte mobilcom-debitel gehört. In der Einstweiligen Verfügung des Hamburger Landgerichts wird dem Unternehmen untersagt, "unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes (...) oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (...) im geschäftlichen Verkehr im Internet" mit dem besagten Slogan zu werben.

Hintergrund des Beschlusses: Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (Wettbewerbs­zentrale) hatte eigenen Angaben zufolge zahlreiche Mobilfunker zur Abgabe einer Unterlassungs­erklärung aufgefordert. Die Unternehmen hätten "die Verbraucher durch Hinweise auf 'unbegrenztes' Internetvergnügen wie 'unbegrenzt surfen', 'ohne Limit surfen' oder 'grenzenlos surfen' in die Irre geführt, da hierdurch der unzutreffende Eindruck einer umfassenden und unbegrenzten Nutzungsmöglichkeit der Internetdienste erweckt wurde". Zudem sei der Hinweis auf die Drosselung der Geschwindigkeit bei den monierten Werbedarstellungen "entweder gar nicht oder nur an versteckter Stelle zu entnehmen" gewesen.

Wettbewerbszentrale will deutlichen Hinweis auf Drosselung

Gegen diejenigen Unternehmen, die sich weigerten, eine Unterlassungs­erklärung abzugeben - so auch im Falle von debitel light -, zog die Wettbewerbszentrale vor Gericht. Man habe die TK-Unternehmen dazu aufgefordert, "auf eine Werbung für beschränkte Internet-Flatrates mit der Aussage 'unbegrenzt surfen' oder ähnlichen Formulierungen zu verzichten und die Beschränkung stattdessen transparent und eindeutig darzustellen".

Weitere Artikel aus dem Special "Mobiles Internet / Mobile Computing"

Interessante Rechtsentscheidungen bei teltarif.de