Vorschriften

DigiNetz-Gesetz: So müssen sich Netzbetreiber untereinander abstimmen

Das neue DigiNetz-Gesetz sieht eine Mit­ver­legungs­pflicht für Glasfaser an Autobahnen, Fernstraßen und Neu­bau­ge­bieten vor. Doch wie sorgt das Gesetz dafür, dass Ver­sorgungs­netz­be­treiber und TK-Netzbetreiber sich effizient untereinander abstimmen?
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Schaubild zur Abstimmung der Netzbetreiber untereinander Schaubild zur Abstimmung der Netzbetreiber untereinander (Ausschnitt)
Bild: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
Das von der Bundes­re­gierung verabschiedete DigiNetz-Gesetz soll nach dem Willen von Minister Alexander Dobrindt Deutschland in Sachen Breitband endlich fit für die Zukunft machen. Denn die Vergangenheit zeigt: Weiße Flecken werden oft nur deswegen nicht mit Breitband versorgt, weil die dafür notwendigen Genehmigungen nicht erteilt werden oder weil die Tief­bau­arbeiten als zu teuer gelten.

Bewohner von Städten, aber auch kleineren Gemeinden kennen das Prozedere: Die Straße vor dem Haus wird aufgerissen, einige Wochen lang arbeitet das Wasserwerk, schüttet die Grube wieder zu und asphaltiert. Wenige Wochen später rückt der Energie­ver­sorger an, buddelt alles wieder auf und arbeitet an der Stromleitung. Nachdem er wieder alles ordentlich verlassen hat, fällt es einem Tele­kommuni­kations-Netz­be­treiber ein, dass man dort eigentlich Glasfaser verlegen könnte, aufgrund mangelnder Abstimmung wusste er aber nichts von den zurückliegenden Arbeiten und die erneuten Grabungs­arbeiten sind nach seiner Kalkulation zu teuer.

Diese Kommunikationswege gibt es bei der Mit­ver­legungs­pflicht

Schaubild zur Abstimmung der Netzbetreiber untereinander Schaubild zur Abstimmung der Netzbetreiber untereinander (Ausschnitt)
Bild: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
Ob das von der Bundes­re­gierung verab­schiedete DigiNetz-Gesetz derartige Missstände in der Kommunikation abbauen kann, bleibt abzuwarten. Immerhin sieht das Gesetz diverse Absprachen und Informations-Verpflichtungen bei Bauarbeiten vor. Diese hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur in einem Schaubild [Link entfernt] schematisch dargestellt - ebenso vereinfacht fassen wir die umfangreichen Regelungen zusammen.

Grundsätzlich sieht das Gesetz eine Glasfaser-Mit­ver­legungs­pflicht bei Autobahnen, Fernstraßen und Neu­bau­ge­bieten vor. Auch öffentliche Ver­sorgungs­netz­be­treiber wie Strom-, Gas-, Wasserwerke und Tele­kommuni­kations-Netz­be­treiber müssen ihre bestehende und geplante Infrastruktur für den Breit­band­aus­bau öffnen. Hierbei gilt der Grundsatz der Be­darfs­ge­rechtig­keit.

Das Schaubild zeigt die vor­ge­schriebenen Kommuni­kations­wege anhand des Beispiels einer Straße. Die Ver­sorgungs­netz­be­treiber liefern Informationen zu passiven Netz­infra­strukturen, Bauarbeiten und Standard­an­geboten an die Bundes­netz­agentur. Diese fungiert als zentrale Informations­quelle und verwaltet den Infrastrukturatlas [Link entfernt] . Für die technische Einrichtung der zentralen Informationsstelle werden einmalige Sachkosten in Höhe von zwei Millionen Euro erforderlich. Für die technische Wartung und Aktualisierung der Daten entstehen laut dem Gesetz Sachkosten in Höhe von 200 000 Euro pro Jahr.

So müssen sich Ver­sorgungs­netz­betreiber und TK-Firmen abstimmen

Die Tele­kommuni­kations­unter­nehmen können bei der BNetzA die Daten zu passiven Netz­infra­strukturen, Bauarbeiten und Standard­angeboten abrufen und dann die Ver­sorgungs­netz­betreiber kontaktieren. Bei geplanten Bauarbeiten können beide Unter­nehmen dann koordinieren, wer wann Zugang zur offenen Baugrube erhält. Wenn keine Ver­sagungs­gründe (wie fehlende technische Eignung, Sicherheitsaspekte oder Probleme mit der Netzintegrität) vorliegen, erteilt der Ver­sorgungs­netz­betreiber dem TK-Unternehmen ein Angebot.

Die Bereit­stellung der Informationen, die Antrag­stellung sowie die Antrags­bearbeitung begründen bei jedem Antrag einmalige Kosten im Rahmen des internen Ver­waltungs­auf­wands, zuzüglich der Kosten für die regelmäßige Aktualisierung der Daten. Die Ver­sorgungs­netz­be­treiber müssen die Arbeit im Rahmen der Mit­ver­legungs­pflicht also nicht "kostenlos" machen. Die wegerechtliche Zustimmung musste bislang schriftlich vorliegen, diese Pflicht fällt durch das Gesetz weg.

Gibt es Differenzen zwischen den beiden Firmen über die Art und Weise, wie die Mit­ver­legungs­pflicht realisiert werden kann, soll eine Streit­bei­legungs­stelle angerufen werden. Diese kann sich die Bedingungen des Ver­sorgungs­netz­be­treibers zur Mitnutzung oder die Entgelte anschauen und vermittelnd tätig werden. Für die Einrichtung dieser Schlichtungs­stelle und für die Erfüllung der neuen Aufgaben entsteht bei der Bundes­netz­agentur ein Personal­mehr­bedarf von insgesamt 29 Planstellen.

Das Ein­spar­potenzial wird von der Bundes­regierung auf bis zu 25 Prozent der Gesamtkosten eines bundesweiten Ausbaus digitaler Hoch­geschwindig­keits­netze geschätzt. Das sollen je nach Technologie­mix im Rahmen des flächen­deckenden Netz­aus­baus bis zu 20 Milliarden Euro in den nächsten drei Jahren sein.

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